Grundlagen: Rente im Ausland und Doppelbesteuerung
Wer eine deutsche Rente bezieht und im Ausland lebt, kann grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig bleiben, wenn kein spezielles DBA etwas anderes regelt. Ein DBA legt fest, ob das Besteuerungsrecht bei Deutschland oder beim Wohnsitzstaat liegt und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden wird (Freistellung oder Anrechnungsmethode).
Viele deutsche Rentner gehen davon aus, dass mit der Abmeldung in Deutschland automatisch nur noch der neue Wohnsitzstaat zuständig ist – das stimmt aber häufig nicht. Besonders gefährlich sind sogenannte Rückfallklauseln, bei denen Deutschland wieder besteuern darf, wenn der Wohnsitzstaat die Renten gar nicht oder nur teilweise besteuert.
Wie viele DBA Deutschland hat – und was sie für Rentner bedeuten
Deutschland hat nach aktueller Übersicht des Bundesfinanzministeriums mit mehr als 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen decken klassische Auswanderungsländer in Europa, Nordamerika, Asien und vielen weiteren Regionen ab und werden regelmäßig aktualisiert.
Für Rentner im Ausland ist entscheidend, ob das jeweilige DBA Renten dem Herkunftsstaat (Deutschland), dem Wohnsitzstaat oder beiden zuweist. Zudem bestimmen einige DBA, dass bei Steuerbefreiung im Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt – wie ein aktuelles Urteil zur Rente eines deutschen Auswanderers in Portugal zeigt.
Typische Auswanderungsländer mit DBA
Viele beliebte Zielstaaten deutscher Rentner verfügen über ein DBA mit Deutschland; die Abkommen sind aber inhaltlich sehr unterschiedlich. Beispiele für Länder, in die häufig Rentner auswandern und zu denen ein DBA besteht, sind unter anderem: Spanien, Portugal, Italien, Frankreich, Österreich, Schweiz, Griechenland, Polen, Türkei, USA, Kanada, Australien und Thailand.
In manchen dieser Länder liegt das Besteuerungsrecht für die gesetzliche Rente ganz überwiegend bei Deutschland, etwa in vielen osteuropäischen Staaten. In anderen – etwa Griechenland – kann das DBA dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweisen, der dann teilweise sehr günstige Sonderregeln für ausländische Rentner anbietet.
Länder ohne oder mit eingeschränktem DBA
Zieht ein Rentner in ein Land ohne DBA mit Deutschland, kann es zu einer echten Doppelbesteuerung kommen, weil beide Staaten die Rente nach ihrem nationalen Recht besteuern. Auch politisch belastete Beziehungen können Auswirkungen haben: Mit Belarus ist die Anwendung des DBA ab 1. Januar 2025 vollständig ausgesetzt, und bei Russland werden deutsche Besteuerungsrechte aufgrund EU-Sanktionen und Steueroasenabwehrrecht nicht mehr durch das DBA beschränkt.
In solchen Konstellationen sind die Risiken besonders hoch, weil weder klare Entlastungsmechanismen noch verlässliche Zuweisungen der Besteuerungsrechte greifen. Wer dorthin auswandern will, sollte vorab unbedingt fachliche Beratung in Deutschland und im Zielland einholen.
Warum es keine einfache „Liste für Rentner“ gibt
Die offizielle, vollständige Liste der DBA und ihres aktuellen Standes veröffentlicht das Bundesfinanzministerium regelmäßig in einem eigenen Schreiben; sie umfasst sämtliche Staaten und alle Arten von Steuerabkommen. Darin ist aber nicht für Laien auf einen Blick erkennbar, wie konkret Renten im jeweiligen Abkommen behandelt werden, sondern es bedarf einer detaillierten Auswertung der Einzelartikel und möglichen Protokolle.
Beratungsstellen sprechen deshalb häufig nur von „rund 40 Staaten“, mit denen spezielle Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten besonders relevant oder vorteilhaft sind. Welche Länder in diese engere Auswahl fallen, hängt stark vom jeweiligen Rententyp (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, berufsständische Versorgung) und von Sonderklauseln wie Rückfall- oder Progressionsvorbehaltsregeln ab.
Praktische Konsequenzen und Risiken für Rentner im Ausland
Das wichtigste Risiko für Rentner: Wer in ein Land mit vermeintlicher Steuerfreiheit auswandert, kann durch eine Rückfallklausel im DBA trotzdem voll in Deutschland steuerpflichtig bleiben, wie ein aktuelles BFH-Urteil zu Portugal eindrucksvoll zeigt. Steuern, mit denen man nicht gerechnet hat, können Jahre später nachgefordert werden und zu hohen Nachzahlungen führen.
Außerdem kann es vorkommen, dass sowohl Deutschland als auch der Wohnsitzstaat besteuern dürfen, das DBA aber nur eine Anrechnung vorsieht; dann sind zwar Doppelbesteuerungen abgemildert, aber die Summe aus beiden Steuerlasten bleibt oft höher als gedacht. Hinzu kommen Wechsel bei der Rechtslage, etwa wenn ein DBA geändert, ausgesetzt oder durch ein multilaterales Instrument (MLI) angepasst wird, wie es seit 2025 mit mehreren europäischen Staaten der Fall ist.
So finden Rentner das passende Abkommen
Wer die konkrete Rechtslage für die eigene Rente prüfen will, sollte:
- Das aktuelle BMF-Schreiben „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich“ heranziehen, um zu prüfen, ob ein DBA mit dem Zielland besteht und in welcher Fassung es gilt.
- Das jeweilige DBA (einschließlich Protokolle) auf die Artikel zu Renten, Pensionen und „anderen Einkünften“ analysieren oder analysieren lassen.
Zusätzlich helfen Informationsangebote von Deutscher Rentenversicherung, Finanzämtern mit Auslandszuständigkeit sowie spezialisierten Steuerberatern, die Praxis der Besteuerung für das konkrete Zielland und die eigenen Rentenarten zu klären. Gerade bei größeren Rentenbeträgen oder mehreren Rentenquellen ist eine individuelle steuerliche Planung vor dem Umzug praktisch unverzichtbar.


