Rechtliche Grundlage: Warum nur 4 Wochen?
Die Begrenzung auf 4 Wochen ergibt sich aus § 41a SGB XII: Wer sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, erhält nach Ablauf der vierten Woche keine Grundsicherung mehr. Juristisch gilt ein Auslandsaufenthalt nur dann als „vorübergehend“ und damit unschädlich, wenn er maximal 28 Tage dauert; danach setzt ein Leistungsausschluss ein, bis die Rückkehr nach Deutschland nachgewiesen ist.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach ständiger Rechtsprechung eine strikt inlandsbezogene Sozialleistung, sie soll den notwendigen Lebensunterhalt in Deutschland sichern. Das folgt aus dem Territorialitätsprinzip: Sozialhilfe des SGB XII wird grundsätzlich nicht „ins Ausland exportiert“, sondern knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet an.
Praktische Folgen für Rentner
Für Rentner mit Grundsicherung bedeutet die 4‑Wochen-Regel, dass längere Urlaube oder mehrmonatige Besuche bei Verwandten im Ausland kaum möglich sind, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren. Ab dem 29. Tag eines durchgehenden Auslandsaufenthalts darf die Behörde die Zahlung stoppen und zu viel gezahlte Leistungen ggf. zurückfordern, bis die Rückkehr nach Deutschland nachgewiesen ist.
Wichtig ist die Ununterbrochenheit: Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden in der Regel nicht zusammengerechnet, jede Rückkehr nach Deutschland startet die 4‑Wochen-Frist neu. Das führt dazu, dass Rentner zwar mehrfach im Jahr ins Ausland reisen können, aber immer nur für begrenzte Zeitfenster, was längere Aufenthalte bei Familie im Ausland erschwert.
Argumente für die 4‑Wochen-Grenze
Befürworter sehen in der Begrenzung ein notwendiges Instrument, um die Bindung der Grundsicherung an den Lebensunterhalt in Deutschland zu sichern. Der Staat soll nach dieser Sichtweise nur dort Sozialhilfe zahlen, wo die Bedarfe nach deutschem Niveau tatsächlich anfallen, nicht für dauerhaft im Ausland lebende Personen mit deutlich anderen Lebenshaltungskosten.
Zudem wird argumentiert, dass eine zeitlich unbegrenzte Mitnahme von Grundsicherungsleistungen ins Ausland erhebliche Mehrkosten verursachen und das System anfällig für Missbrauch machen könnte. Die 4‑Wochen-Regel wird daher als Kompromiss verstanden: kurze Urlaube und Familienbesuche ja, dauerhafter Aufenthalt im Ausland auf Kosten der deutschen Sozialhilfe nein.
Kritik: Ist die Regel gerecht?
Kritiker sehen in der 4‑Wochen-Grenze eine faktische Reisebeschränkung, die fast nur die Ärmsten trifft – nämlich Rentner mit zu niedriger Rente. Andere Rentner mit höheren Altersbezügen können ihren Lebensmittelpunkt problemlos ins Ausland verlegen oder dort überwintern, ohne den Verlust existenzsichernder Leistungen befürchten zu müssen, was als Ungleichbehandlung empfunden wird.
Hinzu kommt, dass viele Grundsicherungsbeziehende aus familiären oder kulturellen Gründen längere Aufenthalte im Herkunftsland planen möchten, was ihnen durch die Regel de facto verwehrt wird. Sozialverbände sprechen deshalb von einer „Residenzpflicht durch die Hintertür“ und fordern flexiblere Lösungen, etwa längere zulässige Auslandszeiten oder abgestufte Regelungen.
Außerdem gilt diese Vorschrift auch für Rentner, die ergänzend zu ihrer kleinen Rente Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen müssen, da die Rente zum Leben nicht ausreicht.
Gerechtigkeitsfragen und Reformideen
Ob die 4‑Wochen-Regel gerecht ist, hängt stark vom Blickwinkel ab: Aus fiskalischer und rechtssystematischer Sicht passt sie zur Idee einer nationalen, steuerfinanzierten Mindestsicherung. Aus individueller Perspektive von Rentnern mit Grundsicherung wirkt sie jedoch wie eine Einschränkung persönlicher Freiheit, die nur eine ohnehin benachteiligte Gruppe trifft.
In der Fachdiskussion werden unter anderem Modelle diskutiert, die längere Auslandsaufenthalte mit anteiligen Leistungen oder strengeren Nachweispflichten kombinieren, statt die Zahlung komplett zu stoppen. Eine andere Linie wäre, zumindest bei klar befristeten Aufenthalten – etwa zur Pflege naher Angehöriger im Ausland – großzügigere Ausnahmen zuzulassen, ohne den gesamten Anspruch zu streichen.


