Immer wieder kommt es zu Diskussionen, wenn Rentenzahlungen nicht aufs Konto, sondern per Scheck erfolgen sollen. Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil vom 14. Januar 2025, Az. L 13 R 2699/24, eine Entscheidung getroffen, die deutschlandweit Bedeutung hat: Wer eine Altersrente bezieht und die Auszahlung per Scheck verlangt, muss dafür selbst die Kosten tragen.
Das Gericht stellte damit klar, dass die kostenfreie Überweisung auf ein Girokonto der gesetzlich vorgesehene Regelfall bleibt. Alles, was davon abweicht, gilt als zusätzlicher Service – und der kostet.
Alle Infos zum neuen Urteil und was es für Rentner bedeutet, findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Warum das Urteil wichtig ist
In Deutschland erhalten Millionen Menschen ihre Renten monatlich von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Üblicherweise wird das Geld direkt aufs Girokonto überwiesen – schnell, sicher und kostenlos. Doch es gibt Ausnahmen: Manche Rentner möchten oder müssen ihr Geld per Scheck erhalten, etwa weil sie kein Konto besitzen oder aus persönlichen Gründen kein Girokonto nutzen wollen.
Genau hier setzt das aktuelle Urteil an. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass dieser Sonderweg nicht auf Kosten der Rentenversicherung gehen darf. Die Kosten für den Postversand und die Bearbeitung eines Schecks seien “vom Empfänger selbst zu tragen”, heißt es in der Urteilsbegründung.
Damit folgt das Gericht der Linie des Bundessozialgerichts, das bereits in früheren Entscheidungen betont hat, dass Überweisungen der gesetzliche Normalfall sind.
Der konkrete Fall: Rentner klagte gegen Scheckgebühr
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rentner aus Baden-Württemberg darauf bestanden, seine monatliche Altersrente per Scheck zu erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung kam dem Wunsch nach – stellte ihm jedoch Gebühren in Rechnung, die den zusätzlichen Verwaltungsaufwand decken sollen.
Der Mann hielt das für unzulässig und klagte. Seiner Ansicht nach müsse die Rentenversicherung die Zustellung mittels Scheck kostenlos übernehmen, da es sich um eine Leistung der Altersrente handle, auf die jeder Anspruch habe.
Doch sowohl das Sozialgericht erster Instanz als auch nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab. Die Richter stellten klar:
“Die Überweisung auf ein Girokonto ist der gesetzliche Standard. Der Versand per Scheck ist eine freiwillige Zusatzleistung, deren Kosten vom Empfänger zu tragen sind.”
Wie hoch sind die Gebühren?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt die Gebühr für einen Rentenscheck zwischen 2 und 4 Euro pro Vorgang, je nach Aufwand und Empfängerkreis. Diese Zusatzkosten können sich bei monatlicher Auszahlung im Jahr auf bis zu 48 Euro summieren.
Betroffene erhalten in der Regel eine entsprechende Mitteilung. Der Einbehalt der Gebühren erfolgt direkt vom Rentenbetrag.
Die Rentenversicherung betont, dass Schecks nur noch in Ausnahmefällen verschickt werden, etwa an Personen, die im Ausland leben und dort kein geeignetes Konto eröffnen können.
Gesetzliche Grundlage: Zahlungswege im Rentenrecht
Die rechtliche Basis für die Auszahlung von Renten findet sich in § 118 Abs. 1 SGB VI. Dort ist festgelegt, dass Renten grundsätzlich durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto erfolgen. Andere Zahlungswege dürfen “nur auf Antrag” gewählt werden und können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
Diese Regelung dient auch der Effizienz und Sicherheit, da Rentenüberweisungen automatisiert abgewickelt werden. Der Versand und die Einlösung von Schecks gelten demgegenüber als aufwendiger und anfälliger für Verzögerungen oder Verlust.
Verbraucherschützer warnen vor Nachteilen
Verbraucherschützer sehen im Urteil eine sinnvolle Klarstellung, weisen aber darauf hin, dass es ältere oder sozial schwächere Menschen nicht benachteiligen dürfe.
„Nicht jeder Senior hat ein modernes Bankkonto oder den vollen Überblick über Online-Banking. Wichtig ist, dass Beratung und Unterstützung angeboten werden“, so ein Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Auch Sozialverbände betonen, dass niemand von seiner Rente abgehalten werden darf, nur weil er kein Konto besitzt. Die Deutsche Rentenversicherung bietet daher in Härtefällen Sonderlösungen an, etwa über ein Anderkonto oder eine Zahlung an bevollmächtigte Dritte.
Digitalisierung erreicht auch die Rente
Mit dem Urteil folgt das LSG Baden-Württemberg der digitalen Realität: Papier- und Scheckverfahren sind Relikte vergangener Jahrzehnte. Die Bundesregierung fördert aktiv die Nutzung von Girokonten und elektronischen Zahlungswegen, auch im Sozialbereich.
Laut Statistischem Bundesamt verfügen über 98 Prozent aller Rentnerhaushalte in Deutschland über ein Bankkonto. Damit ist der Scheck kaum noch notwendig – und das neue Urteil dürfte dazu beitragen, das Verfahren weiter zurückzudrängen.
Fazit: Klarer Schnitt – Scheck nur gegen Aufpreis
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg schafft Klarheit:
Renten per Scheck bleiben möglich, aber nicht kostenlos. Wer auf diesen Zahlungsweg besteht, muss die Kosten selbst tragen. Damit wird verhindert, dass das öffentliche Versicherungssystem für individuelle Sonderwünsche aufkommen muss.
Für die allermeisten Rentner ändert sich dadurch nichts – ihre Rente bleibt selbstverständlich gebührenfrei und landet pünktlich auf dem Konto.
Wer dennoch lieber einen Scheck möchte, muss künftig mit einem kleinen Preis für den Service rechnen – und entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt.


