Das Urteil L 15 SO 232/17 des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg zeigt, dass Sozialämter (und auch Jobcenter) Rentennachzahlungen vom Rentenversicherungsträger zurückfordern können – auch wenn der Hilfeempfänger selbst nichts „falsch“ gemacht hat. Was es mit dem Urteil auf sich hat und welche Konsequenzen es für Bezieher von Grundsicherung und Bürgergeld hat, zeigt nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem Newsmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V..
Worum ging es in dem Fall?
Im Verfahren stritt ein Sozialhilfeträger mit der Deutschen Rentenversicherung darüber, wer am Ende die Kosten tragen muss, wenn jemand zunächst Sozialhilfe bekommt und später rückwirkend eine Rente nachgezahlt wird. Die betroffene Person hatte über längere Zeit Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, weil (noch) keine Rente gezahlt wurde; später bewilligte die Rentenversicherung eine Rente rückwirkend für denselben Zeitraum und überwies eine größere Rentennachzahlung direkt an den Betroffenen.
Der Sozialhilfeträger hatte in dieser Zeit den gesamten Lebensunterhalt vorfinanziert und wollte sich die Beträge, die eigentlich durch die Rente hätten gedeckt sein müssen, ersetzen lassen. Es stellte sich die Frage, ob er dafür die (bereits beim Betroffenen verbrauchte) Rentennachzahlung direkt vom Rentenversicherungsträger zurückfordern darf – oder ob er sich nur an den Hilfeempfänger halten kann.
Die Kernentscheidung des LSG
Das LSG Berlin‑Brandenburg bejahte einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB XII bzw. den sozialrechtlichen Erstattungsnormen. Entscheidend war: Es lagen doppelte Leistungen für denselben Zeitraum vor – einerseits Sozialhilfe, andererseits die nachträglich bewilligte Rente.
- Sozialhilfe ist nachrangig: Sie darf nur gezahlt werden, wenn kein vorrangiges Einkommen oder keine vorrangige Leistung – hier die Rente – zur Verfügung steht.
- Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, ist sie für denselben Zeitraum vorrangig gegenüber der bereits gezahlten Sozialhilfe.
- Der Sozialhilfeträger kann deshalb Kostenersatz verlangen: Die Rentenversicherung muss die Rentennachzahlung insoweit an den Sozialhilfeträger erstatten, wie Sozialhilfe für denselben Zeitraum geleistet wurde.
Wichtig: Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Rentenversicherungsträger; der Hilfeempfänger muss die bereits verbrauchte Nachzahlung nicht an das Amt zurückzahlen.
Zur Sozialhilfe zählen u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Begründung: Warum das Sozialamt „an die Rente ran“ darf
Das Gericht stützt sich auf die im Sozialrecht verankerte Nachrangigkeit der Sozialhilfe und den Mechanismus des Kostenerstattungsanspruchs zwischen Leistungsträgern.
- Die Rente ist eine vorrangige Leistung, die den Bedarf im streitigen Zeitraum endgültig decken soll.
- Die Sozialhilfe war in dieser Phase nur eine vorläufige Sicherung des Existenzminimums, weil die Rente noch nicht bewilligt war.
- Kommt es später zu einer Rentennachzahlung, würde ohne Erstattung eine „Doppelleistung“ vorliegen (Sozialhilfe + Rente für denselben Monat) – das soll § 104 SGB XII verhindern.
Das LSG betont, dass der Erstattungsanspruch nicht voraussetzt, dass der Hilfeempfänger schuldhaft gehandelt hat oder das Amt die spätere Rente „voraussah“. Es reicht, dass derselbe Bedarf doppelt gedeckt wurde, sodass die Rentennachzahlung insoweit zweckwidrig wäre, wenn sie beim Hilfeempfänger verbleibt.
Bedeutung für Betroffene: Was heißt das in der Praxis?
Für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und gleichzeitig auf eine Rentenbewilligung warten, bedeutet das Urteil vor allem Klarheit darüber, wer mit wem abrechnet.
- Kommt es zu einer rückwirkenden Rentennachzahlung, kann das Sozialamt sich direkt an die Rentenversicherung halten – es muss nicht zwangsläufig Geld vom Betroffenen zurückfordern.
- Der Hilfeempfänger muss allerdings damit rechnen, dass die Rentennachzahlung nicht voll „zusätzlich“ bleibt: Für Zeiträume, in denen Sozialhilfe gezahlt wurde, kann die Nachzahlung vollständig für den Kostenausgleich zwischen den Trägern eingesetzt werden.
- Nur der Teil der Rentennachzahlung, der über die bereits gezahlte Sozialhilfe hinausgeht oder andere Zeiträume betrifft, kommt beim Betroffenen als extra Geld an.
Gerade in Fällen langer Rentenverfahren sollten Betroffene deshalb keine verbindlichen Ausgaben mit einer späteren vollen Nachzahlung planen, solange unklar ist, wie viel davon beim Sozialamt bzw. anderen Trägern landet.
Einordnung: Warum das Urteil bis heute relevant ist
Das LSG‑Urteil L 15 SO 232/17 wird in der Fachliteratur und in späteren Entscheidungen – etwa beim Bundessozialgericht – regelmäßig als Beispiel für Kostenersatz bei Doppelleistungen herangezogen. Es zeigt, wie eng Sozialhilfe, Rentenversicherung und die Erstattungsregeln nach SGB X und SGB XII miteinander verzahnt sind.
Für die Praxis der Jobcenter und Sozialämter bedeutet die Entscheidung Rückenwind, Erstattungsansprüche bei Rentennachzahlungen systematisch geltend zu machen. Für Betroffene ist wichtig zu wissen: Die Nachzahlung ist kein „zusätzliches Geschenk“, sondern Teil eines Abgleichs zwischen Leistungsträgern – das Existenzminimum bleibt gesichert, aber Doppelzahlungen werden im Hintergrund ausgeglichen.
Quelle
Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Az L 15 SO 232/17

