Später mehr Rente: Diese Minijob-Regel greift seit Juli 2026

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Wer sich im Minijob früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung bislang grundsätzlich nicht mehr ändern. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es jedoch eine wichtige zweite Chance: Beschäftigte dürfen die Befreiung einmalig aufheben und wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Das kostet monatlich etwas Nettoverdienst – kann aber für spätere Rentenansprüche, den Schutz bei Erwerbsminderung und Reha-Leistungen entscheidend sein.

Neue Regel schafft zweite Chance im Minijob

Viele Minijobber haben sich zu Beginn ihres Jobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Wer keine eigenen Rentenbeiträge zahlt, hat monatlich etwas mehr Geld zur Verfügung. In einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil normalerweise 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Doch diese Entscheidung hatte bislang eine weitreichende Folge: Die Befreiung galt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wer später feststellte, dass Pflichtbeiträge für die eigene Altersvorsorge oder den Schutz bei Krankheit sinnvoll wären, konnte nicht einfach zurückwechseln.

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Das hat sich geändert. Durch das SGB-VI-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2026 ein neuer § 6 Abs. 6 SGB VI eingeführt. Danach können geringfügig Beschäftigte eine zuvor nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragte Befreiung einmalig aufheben lassen. Die Änderung gilt bereits – sie ist keine bloße Ankündigung für die Zukunft.

Was sich für Minijobber konkret ändert

Die neue Regel richtet sich an Menschen, die in ihrem laufenden Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie können nun aktiv erklären, künftig wieder rentenversicherungspflichtig sein zu wollen.

Wichtig ist: Es geht nicht um eine rückwirkende Korrektur. Frühere Monate oder Jahre mit Befreiung bleiben beitragsfrei. Auch eine nachträgliche Einzahlung für diese Zeiten ist über diese Regel nicht möglich. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft – ab dem Monat, der auf den Monat des Antrags beim Arbeitgeber folgt.

Ein Beispiel: Frau M. gibt ihrem Arbeitgeber am 18. September 2026 den Antrag auf Aufhebung ihrer Rentenversicherungsbefreiung. Dann beginnt ihre Rentenversicherungspflicht grundsätzlich am 1. Oktober 2026. Ab diesem Zeitpunkt wird ihr Eigenanteil zur Rentenversicherung vom Minijob-Verdienst abgezogen, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag zahlt.

Die Entscheidung ist allerdings bindend. Wer die Befreiung einmal aufgehoben hat, kann sich in diesem Beschäftigungsverhältnis später nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Gerade deshalb sollten Beschäftigte vor dem Antrag nicht nur auf den monatlichen Abzug, sondern auf ihre gesamte Erwerbs- und Vorsorgesituation schauen.

Was kostet die Rückkehr in die Rentenversicherung?

In einem gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt bei Rentenversicherungspflicht im Regelfall 3,6 Prozent selbst. Bei der Minijob-Grenze von aktuell 603 Euro ergibt das einen Eigenanteil von höchstens 21,71 Euro im Monat.

Bei einem Monatsverdienst von 400 Euro wären es regelmäßig 14,40 Euro. Bei 250 Euro läge der normale Eigenanteil bei 9 Euro. Eine Besonderheit gilt bei sehr niedrigen Verdiensten unter 175 Euro monatlich: Dann greift grundsätzlich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der Eigenanteil kann deshalb deutlich höher ausfallen als nur 3,6 Prozent des tatsächlichen Verdienstes.

Anders ist die Lage bei Minijobs im Privathaushalt, etwa bei einer Haushaltshilfe. Dort zahlt der Arbeitgeber nur 5 Prozent Rentenversicherungsbeitrag. Der Eigenanteil der Beschäftigten liegt deshalb grundsätzlich bei 13,6 Prozent des Verdienstes. Bei 603 Euro wären das bis zu 82,01 Euro monatlich.

Art des MinijobsArbeitgeberbeitragEigenanteil BeschäftigteMaximal bei 603 Euro
Gewerblicher Minijob15 Prozent3,6 Prozent21,71 Euro monatlich
Minijob im Privathaushalt5 Prozent13,6 Prozent82,01 Euro monatlich

Die Zahlen zeigen: Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann sinnvoll sein, ist aber keine automatische Empfehlung für jeden Einzelfall. Besonders bei einem Haushaltsscheck-Minijob sollte der deutlich höhere Eigenanteil vorher genau geprüft werden.

Warum Pflichtbeiträge mehr bedeuten können

Wer im Minijob eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, baut nicht nur zusätzliche Rentenanwartschaften auf. Ein versicherungspflichtiger Minijob kann auch als vollwertige Pflichtbeitragszeit zählen. Das ist unter anderem für Wartezeiten bei Altersrenten sowie für bestimmte Ansprüche bei Erwerbsminderung relevant.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt bei einem durchgehend versicherungspflichtigen Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst derzeit einen Rentenzuwachs von ungefähr 5 Euro monatlich nach einem Jahr Beschäftigung. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Entscheidung allein wegen dieses Rentenplus immer wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die individuelle Versicherungsbiografie, die Dauer des Jobs und der persönliche Bedarf an Absicherung bleiben entscheidend.

Besonders bedeutsam kann die Pflichtversicherung sein, wenn jemand seinen Schutz für eine Erwerbsminderungsrente sichern oder erst aufbauen möchte. Typischerweise sind dafür fünf Jahre Versicherungszeit und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen erforderlich. Pflichtbeiträge aus einem versicherungspflichtigen Minijob können dabei grundsätzlich mitzählen.

Auch bei Leistungen zur Rehabilitation kann der Status eine Rolle spielen. Für medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung können etwa sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag relevant sein. Für berufliche Reha, beispielsweise eine Umschulung, gelten andere und häufig weitergehende Voraussetzungen.

Wer besonders genau hinschauen sollte

Für Studierende, Eltern in Teilzeit, pflegende Angehörige oder Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien kann der Minijob mehr sein als ein kleines Zusatzeinkommen. Gerade dann kann ein Pflichtbeitrag helfen, Lücken im Rentenkonto zu vermeiden oder sozialrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Auch für Beschäftigte, die eine Riester-Förderung nutzen wollen, kann die Rentenversicherungspflicht im Minijob wichtig sein. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gehört ein versicherungspflichtiger Minijobber grundsätzlich zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Ob ein Riester-Vertrag im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt allerdings von Einkommen, Familienkonstellation, Vertrag und Förderanspruch ab.

Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, sollte die Rechtslage besonders sorgfältig prüfen. Nach Angaben der Minijob-Zentrale müssen solche Rentner im Minijob grundsätzlich keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Sie können jedoch freiwillig eigene Beiträge leisten, um die laufende Altersrente weiter zu erhöhen.

Nicht verwechselt werden darf die Regel zudem mit der allgemeinen Minijob-Grenze. Diese liegt seit 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich. Der Bereich von 603,01 bis 2.000 Euro ist ein Midijob. Dort gelten andere Regeln: Arbeitnehmer zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während die Rentenansprüche auf Basis des vollen Entgelts berechnet werden.

Antrag beim Arbeitgeber stellen

Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Beschäftigte müssen ihren Antrag beim Arbeitgeber einreichen. Nach dem Gesetz ist dies schriftlich oder elektronisch möglich. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die zuständige Einzugsstelle, bei Minijobs regelmäßig an die Minijob-Zentrale.

Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs ist keine selektive Lösung möglich. Die Aufhebung muss einheitlich für alle parallel ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen erklärt werden. Wer beispielsweise in einem Café und zusätzlich in einem Laden auf Minijob-Basis arbeitet, kann nicht nur für einen dieser Jobs zurück in die Rentenversicherung wechseln.

Die gesetzliche Regel sieht außerdem ein Meldeverfahren mit Widerspruchsfrist vor. Die Aufhebung gilt als erfolgt, wenn die zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung widerspricht. Für Beschäftigte bleibt trotzdem der wichtigste praktische Zeitpunkt der Zugang ihres Antrags beim Arbeitgeber: Die Wirkung beginnt grundsätzlich ab dem folgenden Monat.

Ein sinnvoller Schritt ist daher, den Antrag nachweisbar abzugeben – etwa per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder schriftlich gegen Bestätigung. Wer unsicher ist, sollte sich vorab bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Minijob-Zentrale beraten lassen.

FAQ zur neuen Minijob-Regel

Kann ich die Befreiung von der Rentenversicherung jetzt widerrufen?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine zuvor beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Befreiung im laufenden Minijob handelt.

Ab wann wirkt die Rückkehr in die Rentenversicherung?

Die Aufhebung gilt grundsätzlich ab dem Monat nach dem Monat, in dem Sie den Antrag bei Ihrem Arbeitgeber gestellt haben. Eine rückwirkende Wirkung für zurückliegende Monate ist nicht vorgesehen.

Kann ich später wieder auf die Befreiung wechseln?

Nein. Die Aufhebung ist für die Dauer der betroffenen Beschäftigung bindend. Nach der Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist eine erneute Befreiung in diesem Minijob nicht möglich.

Gilt die Regel auch bei mehreren Minijobs?

Ja, aber nur einheitlich. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nicht nur für einen einzelnen Job aufheben. Die Entscheidung gilt für alle parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungen.

Fazit: Kleine Beiträge können wichtige Lücken schließen

Die neue Regelung ist vor allem eine Korrekturmöglichkeit für Menschen, die ihren Minijob früher nur als kurzfristigen Nebenverdienst gesehen haben und heute anders planen müssen. Wer die Befreiung aufhebt, nimmt monatliche Abzüge in Kauf – erhält dafür aber wieder den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Minijobs.

Ob sich der Schritt lohnt, hängt nicht allein von den späteren zusätzlichen Renteneuro ab. Entscheidend können auch Pflichtbeitragszeiten, der Schutz bei Erwerbsminderung, Reha-Ansprüche und die eigene langfristige Vorsorgeplanung sein. Weil der Wechsel nur einmal möglich und für die laufende Beschäftigung endgültig ist, sollte der Antrag bewusst gestellt werden.

Quellen


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