Seit dem 1. Juli liegen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent höher. Für viele Haushalte, die jeden Monat knapp kalkulieren, ist das spürbar. Mit dem Plus rücken aber mehr Menschen an die Grenze der Steuertabelle Rente 2026 heran. Für Neurentner nennt das Bundesfinanzministerium 17.084 Euro Jahresbrutto, bis zu denen im Modellfall keine Einkommensteuer anfällt.
Was die Steuertabelle des Finanzministeriums für 2026 ausweist
Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums berechnet für jeden Rentenjahrgang, bei welcher Jahresbruttorente das zu versteuernde Einkommen genau den Grundfreibetrag von 12.348 Euro erreicht. Sie gilt für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die ausschließlich eine Rente aus der Basisversorgung beziehen. Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und Basisrentenverträge.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Jahresbruttorente 2026 ohne Steuer | Monatsrente ab Juli 2026 |
|---|---|---|---|
| 2005 oder früher | 50,0 % | 20.295 Euro | 1.726 Euro |
| 2012 | 64,0 % | 18.580 Euro | 1.580 Euro |
| 2018 | 76,0 % | 17.570 Euro | 1.495 Euro |
| 2022 | 82,0 % | 17.036 Euro | 1.449 Euro |
| 2026 | 84,0 % | 17.084 Euro | 1.453 Euro |
Quelle: BMF-Übersicht zu steuerunbelasteten Renten 2026, veröffentlicht von der Finanzverwaltung Brandenburg. Alle Werte sind gerundet.
Das Ministerium rechnet bei der Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag und bei der Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag. Wer einen Zusatzbeitrag zahlt, kann in der Praxis mehr Beiträge absetzen. Diese Annahme der Tabelle fällt für Rentnerinnen und Rentner also eher günstig aus.
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Warum der Rentenjahrgang 2022 schlechter abschneidet als 2026
Auf den ersten Blick wirkt die Tabelle widersprüchlich. Wer 2022 in Rente ging, hat einen niedrigeren Besteuerungsanteil als ein Neurentner von 2026. Trotzdem bleibt bei ihm weniger Bruttorente steuerfrei. Das liegt am festgeschriebenen Rentenfreibetrag.
Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn einmal als Eurobetrag festgelegt und bleibt danach gleich. Alle späteren Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass der neue Satz von 84 Prozent für Bestandsrenten nicht gilt. Für sie bleibt der einmal festgesetzte steuerfreie Betrag bestehen und wächst nicht mit. Hat ein Jahrgang seit dem Rentenstart mehrere kräftige Anpassungen erhalten, zehrt das den Vorteil des niedrigeren Prozentsatzes teilweise auf. Bei Neurentnern des Jahres 2026 wird der Freibetrag erst 2027 festgeschrieben, auf Basis der dann gezahlten Jahresrente.
Beispielrechnung: 17.500 Euro Rente, keine Steuer, trotzdem Erklärungspflicht
Eine Beispielrechnung zeigt, wie Steuer und Erklärungspflicht auseinanderfallen. Eine alleinstehende, kinderlose Rentnerin bezieht seit Januar 2026 nur ihre gesetzliche Rente, im Jahr 17.500 Euro brutto. Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.
Steuerpflichtig sind 84 Prozent, also 14.700 Euro. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro bleiben Einkünfte von 14.598 Euro. Für Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die Rentnerin rund 2.266 Euro im Jahr. Das sind 12,95 Prozent der Rente: 7,3 Prozent allgemeiner Satz, 1,45 Prozent als halber Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung und 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag. Werden diese Beiträge und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen, bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 12.296 Euro. Das liegt unter dem Grundfreibetrag, die Steuer beträgt null.
Die Rente liegt damit über dem Tabellenwert von 17.084 Euro und bleibt trotzdem steuerfrei. Eine Steuererklärung muss die Rentnerin dennoch abgeben. Nach § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zählt bei Rentnern ohne Arbeitslohn der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der liegt hier mit 14.598 Euro über dem Grundfreibetrag. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden erst in einem späteren Schritt abgezogen.
Grundfreibetrag 2027: Gesetzentwurf liegt im Bundestag
Seit Erscheinen der Tabelle hat sich beim Steuertarif für das kommende Jahr einiges getan. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll der Grundfreibetrag 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen.
Der Bundestag hat den Entwurf (Drucksache 21/8235) am 8. Oktober in erster Lesung beraten. Für den 4. November 2026 hat der Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung angesetzt. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht (Stand: 29. Oktober 2026). An der Steuer auf Renten des Jahres 2026 ändert der Entwurf nichts.
Für Neurentner 2027 steigt der Besteuerungsanteil auf 84,5 Prozent. Eine BMF-Tabelle für 2027 gibt es noch nicht, weil die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 noch nicht feststeht.
Wann die Steuertabelle zur Rente nicht mehr passt
Kommen zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hinzu, sagt der Tabellenwert kaum noch etwas aus. Das betrifft Betriebsrenten, Riester-Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Für jede dieser Einnahmen gelten eigene Regeln, deshalb lässt sie sich nicht einfach vom Tabellenwert abziehen.
Der Grundrentenzuschlag zählt dagegen nicht mit. Er ist nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei. Für den Abgleich mit der Tabelle eignen sich deshalb nur die Beträge aus der Rentenbezugsmitteilung. Der gesamte Zahlbetrag auf dem Konto führt in die Irre.
Häufige Fragen zur Steuertabelle Rente 2026
Wer muss als Rentner für 2026 eine Steuererklärung abgeben?
Rentnerinnen und Rentner ohne Arbeitslohn müssen eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge spielen für diese Grenze keine Rolle. Unabhängig davon besteht eine Pflicht, wenn das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe auffordert.
Wann wird der steuerfreie Teil der Rente festgeschrieben?
Der Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn berechnet, auf Grundlage der ersten vollen Jahresrente. Danach bleibt er als fester Eurobetrag bestehen. Spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.
Wie viel Rente bleibt für Ehepaare 2026 ohne Einkommensteuer?
Bei Zusammenveranlagung gilt für Ehepaare 2026 ein doppelter Grundfreibetrag von 24.696 Euro. Beginnen beide Renten im selben Jahr, kann der doppelte Tabellenwert als grobe Orientierung dienen. Bei unterschiedlichen Rentenjahrgängen werden beide Renten zuerst getrennt berechnet und dann zusammengeführt.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?
Nach dem Regierungsentwurf soll der Grundfreibetrag 2027 bei 12.564 Euro liegen und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt der Wert von 12.348 Euro.
Einschätzung der Redaktion
Die Tabelle des Finanzministeriums ist eine brauchbare Orientierung, mehr nicht. Das Problem ist weniger die Rechnung als das, was viele daraus ablesen. Wer liest, dass eine bestimmte Rente steuerfrei bleibt, schließt leicht daraus, mit dem Finanzamt nichts zu tun zu haben. Für einen wachsenden Teil der Neurentner stimmt das nicht. Diese Rentnerinnen und Rentner zahlen keinen Cent Steuer und müssen trotzdem jedes Jahr eine Erklärung einreichen, oft ohne zu wissen, dass sie dazu verpflichtet sind. Die Politik sollte prüfen, ob sich die Abgabepflicht bei reinen Rentenbeziehern an das zu versteuernde Einkommen koppeln lässt. Das würde Finanzämter und ältere Menschen gleichermaßen entlasten.