Viele Menschen mit schweren Depressionen, Angst- oder Panikstörungen hoffen auf eine Erwerbsminderungsrente – und erleben in der Praxis, wie hoch die Hürden der Deutschen Rentenversicherung sind. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18. März 2025 (Az. L 13 R 276/22) hat diese Debatte noch einmal verschärft. Das Gericht lehnt die Rente wegen Erwerbsminderung ab, obwohl der Kläger unter erheblichen psychischen Erkrankungen leidet, und formuliert dabei besonders strenge Maßstäbe. Für Betroffene ist es 2026 wichtiger denn je, die Kriterien der Erwerbsminderungsrente im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) genau zu kennen – und sich im Zweifel frühzeitig beraten zu lassen.
EM-Rente bei psychischer Erkrankung – Worum ging es im Fall vor dem Landessozialgericht?
Der Kläger, Jahrgang 1966, hatte keinen Berufsabschluss, war seit vielen Jahren arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Er litt unter einer schweren depressiven Episode, generalisierten Ängsten, Panikstörungen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung; über Jahre befand er sich in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Mehrere Anträge auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, gestützt auf Gutachten, die ihn weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig hielten. Nachdem bereits das Sozialgericht Reutlingen seine Klage abgewiesen hatte, scheiterte er auch mit der Berufung vor dem LSG.
Rechtlicher Rahmen: Erwerbsminderungsrente nach SGB VI
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist im § 43 SGB VI geregelt. Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Voraussetzungen (u.a. Wartezeit und Pflichtbeiträge), die in der Praxis aber häufig nicht der Streitpunkt sind – sondern die sozialmedizinische Einschätzung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Kernaussage des Urteils: „Gesamte Lebensführung“ als Maßstab
Das LSG Baden-Württemberg formuliert im Urteil einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für psychische Erkrankungen. Entscheidend sei nicht allein, dass die Betroffenen im Arbeitsleben stark eingeschränkt sind, sondern dass die psychische Erkrankung die „gesamte Lebensführung“ durchgreifend prägt. Nur wenn sich schwere Beeinträchtigungen in allen wesentlichen Lebensbereichen – Arbeit, Alltag, soziale Kontakte, Selbstversorgung – objektiv nachvollziehbar zeigen, komme eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung in Betracht. Zudem betont das Gericht die Bedeutung einer konsistenten Befundlage und warnt vor einer Überbewertung subjektiver Beschwerdeschilderungen.
Kontroverse: Sekundärer Krankheitsgewinn und „harter Kurs“
Besonders umstritten ist, dass das LSG im Fall L 13 R 276/22 einen „erheblichen sekundären Krankheitsgewinn“ des Klägers annimmt. Gemeint ist damit, dass der Kläger von seiner Erkrankung insofern profitiere, als seine Tochter sich intensiv um ihn kümmere – ein Umstand, den das Gericht bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben berücksichtigt. Kritiker sehen darin eine problematische Tendenz, familiäre Unterstützung oder Anpassungsleistungen des Umfelds gegen den Betroffenen zu wenden. Auch Fachmedien sprechen von einem „harten Kurs“ gegenüber psychisch Erkrankten und warnen vor Signalwirkungen für andere Verfahren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung des LSG reiht sich in eine Linie strenger Rechtsprechung ein, wonach psychische Erkrankungen besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen sind. Die Gerichte verlangen regelmäßig detaillierte, schlüssige und über einen längeren Zeitraum konsistente Fachgutachten, um eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung anzuerkennen. Neu ist an L 13 R 276/22 vor allem der deutliche Akzent auf der „gesamten Lebensführung“ als Prüfmaßstab sowie die offene Thematisierung sekundärer Krankheitsgewinne. Ob das Bundessozialgericht diese Linie in einem möglichen Revisionsverfahren bestätigen würde, ist derzeit offen.
Praxisfolgen 2026: Worauf Betroffene achten sollten
Für Versicherte mit psychischen Erkrankungen hat das Urteil spürbare praktische Konsequenzen. Künftig wird es noch wichtiger, nicht nur Arbeitsunfähigkeit, sondern Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen sorgfältig zu dokumentieren – etwa durch Arztberichte, Therapieprotokolle oder Aussagen von Angehörigen. Widerspruchs- und Klageverfahren sollten eng mit behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten abgestimmt werden, um eine konsistente und nachvollziehbare Darstellung des Krankheitsverlaufs zu gewährleisten. Beratungsstellen warnen davor, Anträge ohne qualifizierte Unterstützung zu stellen, da die Anforderungen an die Nachweise weiter steigen.
Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich eine Versicherte mit einer schweren Depression vor, die ihren Alltag nur mit großer Mühe bewältigt, aber durch Unterstützung der Familie nach außen noch „halbwegs funktional“ wirkt. In der Begutachtung konzentriert sich der Gutachter vor allem auf die Arbeitsfähigkeit und stellt fest, dass einfache Tätigkeiten in geschütztem Rahmen noch möglich erscheinen. Nach der Linie des LSG Baden-Württemberg könnte in einem solchen Fall argumentiert werden, dass die Erkrankung die gesamte Lebensführung nicht ausreichend durchdringend beeinträchtigt – mit der Folge, dass eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird. Für die Betroffene ist das kaum nachvollziehbar, weil sie ihren Alltag subjektiv als massiv eingeschränkt erlebt.
Tabelle: Wichtige Fakten zum Urteil L 13 R 276/22 (Stand 2026)
Fazit
Das Urteil L 13 R 276/22 des LSG Baden-Württemberg verschärft die Maßstäbe für die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente bei psychischen Erkrankungen spürbar. Indem das Gericht auf eine durch die Krankheit geprägte „gesamte Lebensführung“ abstellt, steigt der Druck auf Betroffene, Einschränkungen lückenlos und glaubhaft zu dokumentieren. Für Versicherte ist es im Jahr 2026 deshalb zentral, frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre Rechte im Verfahren konsequent wahrzunehmen.

