Teilzeit kann die Pension von Beamtinnen und Beamten massiv drücken – oft stärker, als auf den ersten Blick erwartet wird. Wer aus familiären oder gesundheitlichen Gründen Stunden reduziert, kauft sich damit nicht nur mehr Zeit, sondern fast immer auch dauerhaft weniger Versorgung im Alter. Wie stark der persönliche Ruhegehaltssatz schrumpft, hängt von der Zahl der Teilzeitjahre, dem Beschäftigungsumfang und der gesamten Dienstzeit bis zur Pension ab – und genau das zeigt das aktuelle Rechenbeispiel, das in den sozialen Netzwerken viral geht. Alle wichtigen Informationen, Hintergründe und Rechenwege zu dem Thema finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
So wirkt Teilzeit direkt auf den Ruhegehaltssatz
Die Versorgung von Beamtinnen und Beamten folgt einer einfachen Grundformel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz steigt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um rund 1,79375 Prozent, gedeckelt bei 71,75 Prozent nach etwa 40 Vollzeitjahren. Wer 35 Jahre voll arbeitet, erreicht so einen Satz von 62,78 Prozent – genau diesen Wert nimmt auch das verbreitete Social-Media-Beispiel als Ausgangspunkt. Teilzeit wird dabei nur im Verhältnis des Beschäftigungsumfangs als ruhegehaltfähige Dienstzeit gezählt, 50 Prozent Teilzeit entsprechen also nur einem halben Dienstjahr pro Jahr. Je länger die Phase reduzierter Arbeitszeit dauert, desto weiter rutscht der persönliche Ruhegehaltssatz nach unten – selbst wenn das Pensionsalter unverändert bleibt.
Das Rechenbeispiel: Von 62,78 auf 35,86 Prozent
Im Netz kursiert derzeit ein Beispiel, das die Auswirkungen einer 50‑Prozent‑Teilzeit für eine mit 32 Jahren verbeamtete Person bis zur Pensionierung mit 67 Jahren durchspielt. Grundlage sind 35 mögliche Dienstjahre und der jeweils daraus resultierende Ruhegehaltssatz – je nachdem, wie viele Jahre in Vollzeit und wie viele in Teilzeit gearbeitet werden.
Die Zahlen im Überblick:
- 35 Jahre Vollzeit, 0 Jahre Teilzeit: 62,78 Prozent Ruhegehaltssatz.
- 30 Jahre Vollzeit, 5 Jahre Teilzeit: 58,29 Prozent. (5 Teilzeitjahre = 2,5 voll angerechnete Jahre.)
- 25 Jahre Vollzeit, 10 Jahre Teilzeit: 53,80 Prozent.
- 20 Jahre Vollzeit, 15 Jahre Teilzeit: 49,32 Prozent.
- 15 Jahre Vollzeit, 20 Jahre Teilzeit: 44,83 Prozent.
- 10 Jahre Vollzeit, 25 Jahre Teilzeit: 40,35 Prozent.
- 5 Jahre Vollzeit, 30 Jahre Teilzeit: 35,86 Prozent – fast eine Halbierung im Vergleich zur durchgehenden Vollzeit.
Ein Blick auf die Praxis zeigt, was das bedeutet: Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 4.500 Euro brutto im Monat bringen 35 Vollzeitjahre rund 2.825 Euro Pension, während bei einem Satz von 35,86 Prozent nur etwa 1.614 Euro übrig bleiben. Für viele Haushalte ist das der Unterschied zwischen entspanntem Ruhestand und echter Versorgungslücke.
Rechtslage: Teilzeit nur „pro rata temporis“
Rechtlich ist die Sache klar geregelt: Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Wer also zehn Jahre lang mit 50 Prozent arbeitet, sammelt versorgungsrechtlich eben nur fünf volle Dienstjahre. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses strikte „pro rata temporis“-Prinzip in einem Urteil vom Mai 2024 ausdrücklich bestätigt.
Gleichzeitig steigt der Ruhegehaltssatz weiterhin linear: Jedes volle ruhegehaltfähige Jahr bringt 1,79375 Prozent, der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent. Die Konsequenz: Bei längerer Teilzeit ist der Höchstruhegehaltssatz praktisch nicht mehr erreichbar, insbesondere in Ländern wie Nordrhein‑Westfalen, wo die Regelungen des Landes‑BeamtVG die Bundeslogik weitgehend übernehmen. Zwar existieren Mindestversorgungen und in Einzelfällen Zuschläge, doch diese greifen nur, wenn bestimmte Schwellen unterschritten oder besondere Tatbestände wie Unfallversorgung erfüllt sind. Für freiwillige Teilzeit in Familienphasen oder aus persönlichen Gründen bleibt die Kürzung des Ruhegehaltssatzes im Regelfall bestehen.
Warum viele die Pensionslücke unterschätzen
Ein weit verbreiteter Denkfehler lautet: „Die Pension halbiert sich doch nur, wenn die Teilzeit dauerhaft bleibt.“ Tatsächlich wirkt jeder einzelne Teilzeitabschnitt wie eine Art „Lücke“ in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die später nicht mehr vollständig geschlossen werden kann. Besonders fatal: Langjährige Teilzeit in jungen Jahren drückt den Ruhegehaltssatz dauerhaft, selbst wenn später wieder auf Vollzeit aufgestockt wird.
Hinzu kommt, dass viele Beamtinnen und Beamte ihre Versorgung anhand des letzten, vollen Gehalts überschlagen – und den Ruhegehaltssatz dabei großzügig schätzen. Offizielle Pensionsrechner der Länder oder spezialisierte Online‑Rechenhilfen zeigen dagegen schon nach wenigen Klicks, wie schnell aus vermeintlich komfortablen 60 Prozent weniger als 50 Prozent werden. Wer zusätzlich auf private Vorsorge verzichtet, riskiert in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten eine empfindliche Einbuße im Ruhestand.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Teilzeit ist kein Fehler, sondern oft die einzige Chance, Familie, Pflege oder Gesundheit mit dem Beruf zu vereinbaren – entscheidend ist der klare Blick auf die finanziellen Folgen. Vor einer Reduzierung der Stundenzahl lohnt sich deshalb eine individuelle Berechnung bei der eigenen Versorgungskasse oder beim Dienstherrn, etwa mit den Beratungsangeboten der Landesfinanzverwaltungen und Online‑Tools wie Pensionsrechnern.
Wichtige Stellschrauben sind:
- Dauer der Teilzeit möglichst begrenzen, insbesondere in langen Phasen zu 50 Prozent oder weniger.
- Später, wenn es die Lebenssituation zulässt, wieder auf Vollzeit erhöhen, um zusätzliche ruhegehaltfähige Jahre zu sammeln.
- Frühzeitig ergänzende Vorsorge prüfen, etwa über private Renten‑ oder Berufsunfähigkeitslösungen, um die entstehende Pensionslücke zu schließen.
- Relevante Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung von Teilzeitzeiten im Blick behalten, da sich daraus vereinzelt Nachzahlungs‑ oder Korrekturansprüche ergeben können.
Wer heute Teilzeit plant, sollte also nicht nur an die nächsten Jahre denken, sondern auch an den eigenen Ruhestand – sonst wird aus der ersehnten Arbeitsentlastung später ein echtes Versorgungsproblem.


