Worum ging es in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall?
Im entschiedenen Verfahren hatte ein Rentner seine reguläre Vollrente nur für wenige Monate in eine deutlich niedrigere Teilrente umgewandelt. Dadurch lag sein monatliches Einkommen kurzzeitig unter der maßgeblichen Einkommensgrenze für die Familienversicherung (2021: 470 Euro) – mit dem Ziel, über die gesetzliche Krankenversicherung des Ehepartners beitragsfrei mitversichert zu werden. Die Krankenkasse lehnte die Familienversicherung jedoch ab, der Rentner klagte sich durch die Instanzen – und scheiterte nun endgültig vor dem Bundessozialgericht (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).
Kernaussage des Bundessozialgerichts zum “Teilrenten-Trick”
Der 6a. Senat des BSG stellte klar: Ein nur wenige Monate andauernder Bezug einer Teilrente reicht für den Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung nicht aus. Maßgeblich ist, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ unter der Einkommensgrenze liegt – dazu gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauer der Einkommenssituation. Eine kurzfristige Absenkung der Rente, etwa für drei oder vier Monate, begründet nach Auffassung des Gerichts keine verlässliche, auf Dauer angelegte Einkommensprognose.
Das Gericht betonte außerdem: Familienversicherung ist ein Instrument des sozialen Ausgleichs, das nur gerechtfertigt ist, wenn der Familienangehörige aktuell und voraussichtlich auch zukünftig schutzbedürftig bleibt. Wer seine Einkünfte nur vorübergehend „herunterfährt“, um in die Familienversicherung zu kommen, erfüllt diesen Gedanken nicht.
Wie wird das Einkommen für die Familienversicherung geprüft?
Für die Familienversicherung zählt nicht nur ein einzelner Monat, sondern die voraussichtliche Einkommensentwicklung. Die Krankenkasse muss eine Prognose treffen, ob das Gesamteinkommen auf Dauer unter der Grenze liegt – bei Rentnern mit Teilrente soll sie sich dabei an einem Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten orientieren.
Wichtige Punkte:
- Einkommensgrenze: 2021 lag die Grenze für das regelmäßige Gesamteinkommen bei 470 Euro im Monat.
- Gesamteinkommen: Dazu zählen insbesondere Renten, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen und sonstige wiederkehrende Einkünfte.
- Prognosezeitraum: Bei Teilrenten muss die abgesenkte Rente auf einen längeren Zeitraum angelegt sein, nicht nur auf wenige Monate.
Im entschiedenen Fall war von Anfang an geplant, die Teilrente nur kurzzeitig zu beziehen – genau das sprach gegen ein dauerhaft niedriges Einkommen.
Alte Rechtslage bis 31. Dezember 2025
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Rechtslage, die bis Ende 2025 galt. Theoretisch war es nach dieser alten Regelung möglich, über eine ausreichend lange Phase mit Teilrente die Voraussetzungen für eine Familienversicherung zu erfüllen – vorausgesetzt, das Einkommen blieb nachhaltig unter der Grenze und die Kasse kam in ihrer Prognose zu diesem Ergebnis.
In der Praxis bedeutete das:
- Eine Teilrente konnte als Gestaltungsinstrument genutzt werden, um das Einkommen dauerhaft zu senken.
- Kassen mussten prüfen, ob der Teilrentenbezug ernsthaft und auf längere Sicht angelegt war.
- Kurzfristige „Teilrenten-Tricks“ über wenige Monate wurden ohne entsprechende Dauerperspektive bereits damals meist abgelehnt.
Das BSG-Urteil bestätigt damit: Schon nach alter Rechtslage war ein schneller Wechsel in die Familienversicherung durch ein paar Monate Teilrente in der Regel unzulässig.
Neue Rechtslage ab 1. Januar 2026: Weg über Teilrente komplett gesperrt
Der Gesetzgeber hat auf solche Gestaltungen reagiert und das Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 geändert, siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 und 8 SGB V (i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2025 BGBl. I Nr 371 mWv 1.1.2026). Seitdem ist der Zugang zur Familienversicherung für Rentner über die Wahl einer Teilrente generell ausgeschlossen – unabhängig davon, wie lange die Teilrente bezogen wird.
Konkret bedeutet das:
- Rentner können zwar weiterhin eine Teilrente statt einer Vollrente wählen (rentenrechtliches Gestaltungsrecht), aber
- diese Wahl eröffnet ab 2026 keinen Weg mehr in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Hintergrund ist der ausdrücklich genannte „Schutz der Solidargemeinschaft“ – Beitragsumgehungen sollen verhindert werden.
Damit ist der „Teilrenten-Weg“ zurück in die gesetzliche Krankenversicherung für Ehepartner faktisch versperrt.
Was heißt das für Rentner und ihre Ehepartner?
Für Rentner und deren Ehepartner ergeben sich daraus klare Konsequenzen.
- Kurzfristiges Absenken der Rente bringt keinen Anspruch auf Familienversicherung – weder nach alter noch nach neuer Rechtslage.
- Wer bereits privat versichert ist, kann den Beitragspflichten nicht über eine kurze Teilrentenphase entkommen.
- Beitritts- oder Rückkehrmöglichkeiten in die gesetzliche Krankenversicherung müssen über andere Wege geprüft werden (z. B. Pflichtversicherungstatbestände, freiwillige Mitgliedschaft), nicht über die Familienversicherung via Teilrente.
Ehepartner, deren Einkommen dauerhaft unter der Einkommensgrenze liegt (z. B. Minijob ohne weitere Einnahmen), können weiterhin familienversichert sein – aber nicht, indem eine an sich höhere Rente nur künstlich für kurze Zeit reduziert wird.
Ein Beispiel: Wer eine Altersrente von 1.100 Euro hat und sie für drei Monate auf rund 450 Euro als Teilrente reduziert, unterschreitet zwar rechnerisch die Grenze. Trotzdem besteht weder nach der BSG-Entscheidung (wegen fehlender Dauerhaftigkeit) noch nach der neuen Rechtslage ein Anspruch auf Familienversicherung.
Einordnung: Signal gegen „Tricks“ zu Lasten der GKV
Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Die Familienversicherung bleibt ein Instrument für tatsächlich schutzbedürftige Angehörige – nicht für gezielte Beitragsoptimierung. Gemeinsam mit der Gesetzesänderung ab 2026 soll verhindert werden, dass besser situierte Rentner durch kurzfristige Gestaltung ihre Beiträge zur Krankenversicherung umgehen und die Solidargemeinschaft stärker belasten.
Für Betroffene ist wichtig, frühzeitig eine unabhängige Beratung (z. B. beim Sozialverband, Verbraucherzentrale oder spezialisierten Beratern) in Anspruch zu nehmen, wenn der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung oder Fragen zur Familienversicherung im Raum stehen. So lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden, die später teuer werden können.
Quelle
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2026, Az B 6a/12 KR 14/24 R


