Urteil stärkt pflegende Angehörige: Rentenanspruch trotz MDK-Bewertung

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Pflegende Angehörige tragen enorme Verantwortung – oft ohne zu wissen, ob ihre tägliche Pflegearbeit ausreichend für die eigene Altersvorsorge anerkannt wird. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg schafft hier entscheidende Klarheit: Nicht das häufig zu knapp bemessene Gutachten des Medizinischen Dienstes, sondern der Rentenversicherungsträger selbst prüft, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht und Rentenbeiträge gezahlt werden. Entscheidend sind dabei Pflegegrad, tatsächlicher Zeitaufwand, häusliche Pflege und die eigene Erwerbstätigkeit. Wie Pflegepersonen ihre Pflegezeiten richtig dokumentieren, bei abweichender MDK-Einstufung vorgehen und welche Möglichkeiten es auch für rückwirkende Rentenansprüche gibt, wird ausführlich erläutert – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Das Urteil im Detail: Rentenanspruch trotz abweichender MDK-Einstufung

Mit der Entscheidung vom 22. Mai 2025 (Az. L 10 R 108/22) bestätigte das LSG, dass die Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen ausschließlich vom Rentenversicherungsträger festgestellt wird. MDK-Gutachten sind nur vorbereitende Einschätzungen und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung für die Rentenversicherung. Hintergrund: Ein Kläger hatte seine Mutter zwischen Februar 2016 und Februar 2017 gepflegt. Das MDK-Gutachten bescheinigte jedoch weniger als die erforderlichen wöchentlichen Pflegezeiten. Als die Pflegekasse die Meldung zur Rentenversicherungspflicht verweigerte, klagte der Sohn – und bekam in zweiter Instanz Recht.

Pflegende Angehörige: Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht

Um Anspruch auf Rentenbeiträge für Pflegetätigkeit zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person besitzt mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig im häuslichen Umfeld.
  • Pro Woche müssen mindestens 10 Stunden Pflege, auf mindestens zwei Tage verteilt, nachgewiesen werden (seit 2017, vorher 14 Stunden).
  • Die gleichzeitige Erwerbstätigkeit darf höchstens 30 Wochenstunden betragen.
  • Die Pflegezeit erstreckt sich über mindestens zwei Monate oder 60 Tage pro Jahr.

Wird die Pflege eines Angehörigen über diese Mindestzeiten hinaus geleistet, sind auch Rentenbeiträge fällig – unabhängig davon, wie der MDK die Pflegeeinstufung bewertet. Für vertiefende Informationen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Rentenversicherungspflicht bei Pflege können Interessierte auch die offizielle Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Darin werden praxisnah alle gesetzlichen Kriterien, Meldewege und Ansprüche erläutert.

MDK-Gutachten: Keine Bindungswirkung für die Rentenversicherung

Viele Pflegepersonen glauben, dass die Bewertung des MDK (= Medizinischer Dienst) letztendlich entscheidet, ob sie rentenversicherungspflichtig sind. Das LSG macht aber klar: Der Rentenversicherungsträger entscheidet im Rahmen eigener Prüfung. MDK-Gutachten dienen nur als Beweismittel und sind für die Entscheidung der Rentenversicherung nicht verbindlich. Das bedeutet: Pflegepersonen können bei zu niedriger MDK-Bewertung Widerspruch einlegen und ihren tatsächlichen Pflegeeinsatz nachweisen. Die Rentenversicherung muss sich mit den konkreten Pflegezeiten beschäftigen und eigene Ermittlungen anstellen.

Bedeutung für pflegende Angehörige und Rechtssicherheit

Das Urteil gibt Hunderttausenden pflegenden Angehörigen mehr Rechtssicherheit. Insbesondere, wenn MDK-Gutachten zu knapp bemessen sind oder die Pflegekasse die Meldung verweigert, können Pflegepersonen ihre Ansprüche dennoch durchsetzen. Auch rückwirkende Ansprüche sind möglich, sofern die Voraussetzungen der Mindestpflegezeit erfüllt wurden. Wer bereits Beiträge aus Erwerbstätigkeit zur Rentenversicherung zahlt, ist davon allerdings ausgeschlossen und erhält keine doppelten Rentenpunkte.

Schritt-für-Schritt: So sichern Sie Ihre Rentenansprüche

  1. Ermitteln und dokumentieren Sie alle Pflegezeiten sorgfältig.
  2. Prüfen Sie, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach SGB XI und SGB VI erfüllen.
  3. Reichen Sie bei abweichender MDK-Einstufung Widerspruch bei der Pflegekasse ein.
  4. Fordern Sie beim Rentenversicherungsträger eine eigenständige Prüfung und machen Sie Ihre tatsächlichen Pflegezeiten belegbar.
  5. Nutzen Sie ggf. professionelle Unterstützung von Rentenberatern oder Sozialverbänden.

Fazit

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2025 ist ein Meilenstein für pflegende Angehörige: Die Rentenversicherung prüft selbstständig, ob Versicherungspflicht besteht, und ist nicht an MDK-Gutachten gebunden. Pflegende Angehörige sollten ihre Pflegezeiten genau dokumentieren und bei abweichender Bewertung aktiv ihre Ansprüche durchsetzen – so sichern sie trotz möglicher Behördenfehler ihren Rentenanspruch.

Quellen:

  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 10 R 108/22
  • Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“

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