Worum es im Renten-Urteil des Bundessozialgerichts ging
Im entschiedenen Fall erhielt eine Rentnerin sowohl eine eigene Altersrente als auch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ihrem Tod am 15.10.2009 informierte die Tochter den Renten Service der Deutschen Post AG, gab die Versicherungsnummer an und übersandte die Sterbeurkunde – der Renten Service bestätigte schriftlich, dass „alles Erforderliche getan“ sei.
Trotz dieser Meldung zahlte der Renten Service die Witwenrente noch fünf Monate weiter auf das Konto der Verstorbenen, insgesamt rund 4.077 Euro. Weil nach § 118 SGB VI bei überzahlten Renten zunächst das Geldinstitut zur Rücküberweisung verpflichtet ist, verlangte die Deutsche Rentenversicherung später die Summe von der Bank zurück.
Kernfrage: Ab wann verjährt die Rückforderung einer Rente?
Streitentscheidend war die Frage, wann die vierjährige Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank beginnt. Nach § 118 Abs. 4a SGB VI verjährt der Anspruch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Überzahlung erlangt – unklar war, ob es auf die Kenntnis der Rentenversicherung selbst oder auch auf die ihres Dienstleisters, des Renten Service, ankommt.
Die Deutsche Rentenversicherung argumentierte, dass nur ihre eigene Kenntnis maßgeblich sei und der Anspruch deshalb noch nicht verjährt sei. Die Bank hielt dagegen, dass der Renten Service bereits mit der Todesmeldung der Tochter Bescheid wusste und sich diese Kenntnis der Rentenversicherung zurechnen lassen müsse, wodurch die vierjährige Verjährungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass der Renten Service der Deutschen Post AG als „Wissensvertreter“ und Repräsentant der Rentenversicherung handelt. Er ist zentraler Ansprechpartner für Hinterbliebene, nimmt die Zahlungen vor und stellt diese auch eigenständig ein, weshalb seine Kenntnis vom Tod des Versicherten der Deutschen Rentenversicherung zugerechnet wird.
Damit beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bereits in dem Kalenderjahr, in dem der Renten Service von der Überzahlung bzw. vom Tod erfährt – nicht erst, wenn die Rentenversicherung intern informiert wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Rentenversicherung den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr durchsetzen, auch wenn die Überzahlung objektiv feststeht.
Bedeutung für Hinterbliebene und Banken
Für Hinterbliebene ist das Urteil besonders wichtig, weil es Rechtssicherheit schafft: Wer den Todesfall ordnungsgemäß beim Renten Service meldet, muss Jahre später in der Regel keine nachträglichen Rückforderungen wegen eigener Pflichtverletzung fürchten, wenn der Fehler allein beim Renten Service lag. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Rentenversicherung die Verantwortung für Organisations- und Kommunikationsfehler ihrer Dienstleister trägt und diese nicht zulasten der Betroffenen verschieben darf.
Für Banken bedeutet das Urteil, dass sie sich auf die klare vierjährige Verjährungsfrist berufen können, sobald der Renten Service vom Tod des Rentenempfängers weiß. Sie bleiben zwar grundsätzlich zur Rücküberweisung überzahlter Renten verpflichtet, sind aber geschützt, wenn die Rentenversicherung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche geltend macht.
Fazit: Was Versicherte und Angehörige jetzt beachten sollten
Angehörige sollten Todesfälle immer möglichst zeitnah direkt beim Renten Service der Deutschen Post und – sicherheitshalber – zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung melden und die Sterbeurkunde einreichen. Wichtig ist, Unterlagen und Schreiben mit Formulierungen wie „Sie haben alles Erforderliche getan“ gut aufzubewahren, weil solche Bestätigungen im Streitfall als Beweis dienen können.
Wer als Erbe oder Kontobevollmächtigter noch Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten feststellt, sollte diese Beträge möglichst nicht unbedacht abheben, sondern mit der Bank und der Rentenversicherung klären, wie mit dem Geld umzugehen ist. Bei bereits laufenden Rückforderungsverfahren lohnt sich eine Prüfung, ob die vierjährige Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der Kenntnis des Renten Service möglicherweise schon abgelaufen ist und sich daraus Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.


