Für soziales Leben e. V.

gemeinnützig & unabhängig

Stand:

Autor: Experte:

Urteil zu überzahlter Rente: Rentenrückforderungen verjähren nach vier Jahren – Post Renten Service trägt Mitverantwortung

Das BSG-Urteil mit dem Az. B 5 R 18/21 R stärkt die Position von Hinterbliebenen und Banken, weil es die Verjährungsfrist für Rückforderungen überzahlter Hinterbliebenenrenten klar auf vier Jahre ab Kenntnis des Renten Service festlegt und dessen Wissen der Rentenversicherung zurechnet. Für die Praxis bedeutet das: Macht der Renten Service der Deutschen Post einen Fehler oder reagiert zu spät, kann die Deutsche Rentenversicherung überzahlte Renten nach Ablauf der Frist nicht mehr erfolgreich zurückfordern. Einzelheiten zum wegweisenden Renten Urteil des Bundessozialgerichts hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V..

Worum es im Renten-Urteil des Bundessozialgerichts ging

Im entschiedenen Fall erhielt eine Rentnerin sowohl eine eigene Altersrente als auch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ihrem Tod am 15.10.2009 informierte die Tochter den Renten Service der Deutschen Post AG, gab die Versicherungsnummer an und übersandte die Sterbeurkunde – der Renten Service bestätigte schriftlich, dass „alles Erforderliche getan“ sei.

Trotz dieser Meldung zahlte der Renten Service die Witwenrente noch fünf Monate weiter auf das Konto der Verstorbenen, insgesamt rund 4.077 Euro. Weil nach § 118 SGB VI bei überzahlten Renten zunächst das Geldinstitut zur Rücküberweisung verpflichtet ist, verlangte die Deutsche Rentenversicherung später die Summe von der Bank zurück.

Kernfrage: Ab wann verjährt die Rückforderung einer Rente?

Streitentscheidend war die Frage, wann die vierjährige Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank beginnt. Nach § 118 Abs. 4a SGB VI verjährt der Anspruch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Überzahlung erlangt – unklar war, ob es auf die Kenntnis der Rentenversicherung selbst oder auch auf die ihres Dienstleisters, des Renten Service, ankommt.

Die Deutsche Rentenversicherung argumentierte, dass nur ihre eigene Kenntnis maßgeblich sei und der Anspruch deshalb noch nicht verjährt sei. Die Bank hielt dagegen, dass der Renten Service bereits mit der Todesmeldung der Tochter Bescheid wusste und sich diese Kenntnis der Rentenversicherung zurechnen lassen müsse, wodurch die vierjährige Verjährungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass der Renten Service der Deutschen Post AG als „Wissensvertreter“ und Repräsentant der Rentenversicherung handelt. Er ist zentraler Ansprechpartner für Hinterbliebene, nimmt die Zahlungen vor und stellt diese auch eigenständig ein, weshalb seine Kenntnis vom Tod des Versicherten der Deutschen Rentenversicherung zugerechnet wird.

Damit beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bereits in dem Kalenderjahr, in dem der Renten Service von der Überzahlung bzw. vom Tod erfährt – nicht erst, wenn die Rentenversicherung intern informiert wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Rentenversicherung den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr durchsetzen, auch wenn die Überzahlung objektiv feststeht.

Bedeutung für Hinterbliebene und Banken

Für Hinterbliebene ist das Urteil besonders wichtig, weil es Rechtssicherheit schafft: Wer den Todesfall ordnungsgemäß beim Renten Service meldet, muss Jahre später in der Regel keine nachträglichen Rückforderungen wegen eigener Pflichtverletzung fürchten, wenn der Fehler allein beim Renten Service lag. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Rentenversicherung die Verantwortung für Organisations- und Kommunikationsfehler ihrer Dienstleister trägt und diese nicht zulasten der Betroffenen verschieben darf.

Für Banken bedeutet das Urteil, dass sie sich auf die klare vierjährige Verjährungsfrist berufen können, sobald der Renten Service vom Tod des Rentenempfängers weiß. Sie bleiben zwar grundsätzlich zur Rücküberweisung überzahlter Renten verpflichtet, sind aber geschützt, wenn die Rentenversicherung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche geltend macht.

Fazit: Was Versicherte und Angehörige jetzt beachten sollten

Angehörige sollten Todesfälle immer möglichst zeitnah direkt beim Renten Service der Deutschen Post und – sicherheitshalber – zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung melden und die Sterbeurkunde einreichen. Wichtig ist, Unterlagen und Schreiben mit Formulierungen wie „Sie haben alles Erforderliche getan“ gut aufzubewahren, weil solche Bestätigungen im Streitfall als Beweis dienen können.

Wer als Erbe oder Kontobevollmächtigter noch Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten feststellt, sollte diese Beträge möglichst nicht unbedacht abheben, sondern mit der Bank und der Rentenversicherung klären, wie mit dem Geld umzugehen ist. Bei bereits laufenden Rückforderungsverfahren lohnt sich eine Prüfung, ob die vierjährige Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der Kenntnis des Renten Service möglicherweise schon abgelaufen ist und sich daraus Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem Autor und Redakteur beim Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, das der Verein "Für soziales Leben e.V." herausgibt. Ingo hat sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

    Alle Beiträge ansehen Ingo Kosick
  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Nachrichtenmagazins Bürger & Geld, das der Verein herausgibt und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von Bürger & Geld gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

    Alle Beiträge ansehen Peter Kosick

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.