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Neue Rentenregeln ab Geburtsjahrgang 1964: Das müssen Sie wissen

Der folgende Artikel von Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., erklärt, warum der Vertrauensschutz für vorgezogene Altersrenten entfällt. Wer ab Jahrgang 1964 geboren wurde, kann kaum noch von früheren, günstigeren Rentenregelungen profitieren und muss strengere Abschläge und ein höheres Renteneintrittsalter beachten.

Was heißt Vertrauensschutz bei der Rente?

Mit Vertrauensschutz sind gesetzliche Übergangsregelungen gemeint, von denen diejenigen profitieren, die in einer bestimmten Alterskohorte geboren wurden oder vor Stichtagen bereits Pläne für ihren Ruhestand getroffen hatten. Sie ermöglichten einen früheren Renteneintritt mit geringeren oder keinen Abschlägen – oftmals eine wichtige Perspektive für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen oder Arbeitnehmer nach Altersteilzeit.

Doch die politischen Weichenstellungen der vergangenen Jahre sehen vor, dass diese Vertrauensschutzregelungen – je nach Rentenart – befristet sind und für spätere Geburtsjahrgänge entfallen.

Welche Altersrenten sind betroffen?

Die Vertrauensschutzregelungen betreffen insbesondere folgende Rentenarten:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Für alle diese Gruppen galten zeitweise Ausnahmen bei Eintrittsalter und Abschlägen. Nun laufen viele dieser Sonderregelungen aus – insbesondere für Versicherte ab Geburtsjahr 1964.

Warum fallen die Vertrauensschutzregelungen weg?

Die Vorgaben der Rentenversicherung wurden mehrfach geändert, um das System zukunftsfest zu machen und dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen. Stufenweise wird das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre erhöht. Übergangsregeln sollten den Personenkreis, der bereits mit festen Erwartungen geplant hatte, schützen – diese gelten jedoch nach den Vorgaben nur noch für ältere Jahrgänge. Jüngere Jahrgänge müssen sich vollständig auf die neuen Rentenregeln einstellen.

Jahrgänge und Übergang: Für wen gelten noch Ausnahmen?

Im Kern gilt: Wer vor 1964 geboren wurde, konnte in vielen Fällen noch auf die Vertrauensschutzregelungen bauen. Mit Geburtsjahr 1964 schließt sich diese Tür:

  • Schwerbehinderte ab Jahrgang 1964 dürfen eine abschlagsfreie Altersrente erst ab 65 Jahren beziehen.
  • Für die Rente für langjährig Versicherte gelten ab Jahrgang 1964 die regulären Abschläge und ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren.
  • Die Rente mit 63 ist ohnehin nur für ältere Geburtsjahrgänge abschlagsfrei möglich – für Jüngere steigt das Mindestalter.
  • Sonderregelungen für ehemalige Bergleute und für Altersrenten nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit greifen ebenfalls immer weniger.

Renteneintritt, Abschläge und neue Regeln – das ändert sich konkret

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Vertrauensschutzregelungen für die wichtigsten vorgezogenen Altersrenten auslaufen:

RentenartVertrauensschutz bis GeburtsjahrReguläres Eintrittsalter bisherNeues Eintrittsalter / Abschläge ab Jg. 1964
Altersrente für langjährig Versicherte196363 Jahre (mit Abschlägen)67 Jahre (mit Abschlägen)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte196363 Jahre (abschlagsfrei)65 Jahre (abschlagsfrei nach 45 Beitragsj.)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen196363 Jahre (abschlagsfrei), 60 J. mit Abschlägen65 Jahre (abschlagsfrei), 62 Jahre mit Abschlägen
Altersrente nach Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit1951/1952 je nach Einzelfall60 Jahre (mit Abschlägen)Nicht mehr möglich

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer zu den Jahrgängen ab 1964 gehört, kann im Regelfall nicht mehr vorzeitig und mit alten, günstigeren Bedingungen in Rente gehen. Die Möglichkeit, mit 63 oder 64 Jahren abschlagsfrei den Ruhestand anzutreten, ist stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber will dadurch die Altersversorgung stabilisieren und gleichmäßige Bedingungen für alle schaffen.

Versicherte sollten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung klären, wann und zu welchen Bedingungen der Renteneintritt möglich ist. Der Unterschied in den Abschlägen kann sich auf die gesamte Rentenbezugszeit auswirken.

Wie wird der Abschlag berechnet?

Für jeden Monat, den Versicherte früher in Rente gehen, entstehen pro Monat 0,3% Abschlag auf die monatliche Rente. Wer also beispielsweise zwei Jahre vorzeitig in den Ruhestand tritt, muss dauerhaft mit einem Abschlag von 7,2% rechnen.

Was können Versicherte tun?

  • Frühzeitig Beratung suchen und Rentenansprüche prüfen lassen
  • Möglichst lange Beiträge zahlen, um Abschläge zu reduzieren
  • Übergangsregelungen sorgfältig prüfen, besonders bei Schwerbehinderung oder nach langjähriger Erwerbstätigkeit
  • Bei Unsicherheit Hilfsangebote wie Rentenberatung oder unabhängige Informationsstellen nutzen

FAQ – Häufige Fragen zum Wegfall des Vertrauensschutzes

Für wen gilt der Vertrauensschutz noch bei der Altersrente?

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, können Vertrauensschutzregelungen bestehen. Für alle später Geborenen gelten die neuen, strengeren Bedingungen.

Kann man durch eine Schwerbehinderung noch früher in Rente gehen?

Ab Geburtsjahrgang 1964 können auch schwerbehinderte Menschen die Altersrente nur noch ab 65 Jahren (abschlagsfrei) bzw. ab 62 Jahren mit Abschlägen erhalten.

Bleibt die Rente mit 63 noch erhalten?

Die berühmte „Rente mit 63“ gilt nur noch für die letzten Jahrgänge bis 1963. Jüngere Jahrgänge müssen entweder bis zum 65. oder 67. Lebensjahr warten oder erhalten bei vorzeitiger Rente höhere Abschläge.

Wie lässt sich der individuelle Rentenbeginn berechnen?

Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierfür einen Online-Rentenbeginnrechner und eine persönliche Beratung. Es ist ratsam, mindestens drei Monate vor Rentenbeginn einen Antrag zu stellen.

Gibt es Ausnahmen oder Laufzeiten für die alten Regelungen?

Nein, der Vertrauensschutz läuft für die nachgenannten Jahrgänge endgültig aus. Ab Jahrgang 1964 gelten durchgängig die neuen Regeln.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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