Weniger Netto-Rente ab März 2026: Welche Rentner die höheren Krankenkassen-Zusatzbeiträge spüren

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„Ab März 2026 erhalten viele Rentnerinnen und Rentner weniger Netto, weil zahlreiche gesetzliche Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge zum Jahresbeginn angehoben haben – die Kürzung der Auszahlungsrente kommt mit zweimonatiger Verzögerung erst jetzt an.“
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) bestätigt, dass sich die gestiegenen Zusatzbeiträge ab der Rentenzahlung im März 2026 bemerkbar machen und damit Millionen Ruheständler betreffen. Lesen Sie die Einzelheiten zur Netto-Rentenkürzung hier in unserem Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Was genau passiert – und wann?

Viele gesetzliche Krankenkassen haben ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge zum 1. Januar 2026 erhöht, teilweise um durchschnittlich 0,4 Prozentpunkte. Während Arbeitnehmer dies bereits seit Januar auf der Gehaltsabrechnung sehen, trifft die Erhöhung pflichtversicherte Rentner zeitversetzt: Erst mit der Rentenzahlung für März 2026 wird der höhere Zusatzbeitrag vollständig abgezogen.

Grund ist eine gesetzliche Sonderregelung in § 247 Satz 3 SGB V: Änderungen des Zusatzbeitragssatzes aus der Rente werden erst zwei Monate nach der Anpassung wirksam. Diese Verzögerung gilt ausdrücklich sowohl für Beitragserhöhungen als auch für Beitragssenkungen und betrifft damit alle pflichtversicherten Rentenbeziehenden in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Wer ist betroffen – und wie stark?

Betroffen sind vor allem pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Nicht erfasst von der zweimonatigen Verzögerung sind dagegen freiwillig Versicherte: Sie zahlen den höheren Zusatzbeitrag bereits seit Januar direkt an ihre Krankenkasse, ohne Zeitversatz.

Die finanzielle Wirkung klingt auf den ersten Blick klein, kann aber im Alltag spürbar sein. Die DRV Baden-Württemberg rechnet vor: Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro und einem Anstieg des Zusatzbeitrags um 0,4 Prozentpunkte sinkt die Nettorente ab März um 0,2 Prozent – also um 2 Euro im Monat beziehungsweise 24 Euro im Jahr. Für höhere Renten steigen die Abzüge entsprechend: Bei 1.500 Euro Bruttorente wären das rund 3 Euro monatlich, bei 2.000 Euro etwa 4 Euro weniger netto.

Nach Angaben von Bundesbehörden liegt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent, hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt erneut angehoben wurde. Beide Beitragsteile werden bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils zur Hälfte von der Rentenversicherung und von den Rentenbeziehenden getragen.

Warum kommt die Kürzung erst im März?

Die Zeitverzögerung ist kein Fehler im System, sondern politisch gewollte Rechtslage. § 247 Satz 3 SGB V regelt ausdrücklich, dass der aus der Rente zu zahlende Zusatzbeitrag bei Änderungen immer erst zwei Monate später erhoben wird. Hintergrund ist die aufwendige maschinelle Abrechnung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern, die Vorlaufzeiten benötigt.

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) weist darauf hin, dass diese Regelung „symmetrisch“ wirkt: Rentnerinnen und Rentner haben bei Beitragssenkungen ebenfalls zwei Monate „Vorlauf“, bevor sich die Entlastung im Kontoauszug zeigt. Wichtig: Die geänderten Zusatzbeiträge werden vorab immer von der Krankenkasse mitgeteilt, die Rentenversicherung verschickt in der Regel keine gesonderte Mitteilung zur geänderten Nettorente.

Eigene Beispielrechnung der Redaktion

Zur besseren Einordnung hat unsere Redaktion exemplarisch durchgerechnet, was die Erhöhung für typische Rentenhöhen bedeutet. Ausgangspunkt ist eine durchschnittliche Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,4 Prozentpunkte, die DRV BW als groben Richtwert nennt.

  • Bruttorente 1.000 Euro: 0,2 Prozent weniger netto = 2 Euro monatlich, 24 Euro im Jahr.
  • Bruttorente 1.500 Euro: 0,2 Prozent weniger netto ≈ 3 Euro monatlich, 36 Euro im Jahr.
  • Bruttorente 2.000 Euro: 0,2 Prozent weniger netto ≈ 4 Euro monatlich, 48 Euro im Jahr.

Für alleinstehende Rentner mit niedrigen Altersbezügen können bereits wenige Euro über die Frage entscheiden, ob alle Fixkosten gedeckt sind oder am Monatsende gespart werden muss. Parallel zu den steigenden Krankenkassenbeiträgen wirkt zudem die schrittweise anziehende Rentenbesteuerung: 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, wenn der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wird.

Rechte der Rentner: Sonderkündigung und Kassenwahl

Wer von einer Beitragserhöhung betroffen ist, hat grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse. Bei Beitragserhöhungen kann mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der erhöhte Beitrag erstmals fällig wird; gleichzeitig muss bis dahin die Anmeldung bei der neuen Kasse erfolgen.

Konkretes Beispiel: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026, ist der erste Erhebungsmonat Januar – die Sonderkündigung ist dann noch bis Ende März möglich. Reicht ein Rentner im März Kündigung und Neuanmeldung ein, wird der Wechsel üblicherweise zum 1. Juni wirksam. Dabei gilt: Die Rentenversicherung führt die Beiträge automatisch an die neue Kasse ab, eine gesonderte Anpassung der Lastschrift ist nicht nötig.

Rechtliche Autorität erhält dieses Vorgehen aus den allgemeinen Regelungen des SGB V zur Mitgliedschaft und Kündigung, insbesondere den Bestimmungen zu kassenindividuellen Zusatzbeiträgen und Informationspflichten der Kassen (§§ 175 ff. SGB V). Für Betroffene lohnt sich ein Vergleich: Die Zusatzbeiträge unterscheiden sich je nach Kasse teils deutlich, sodass sich durch einen Wechsel über das Jahr gerechnet ein zweistelliger oder sogar niedriger dreistelliger Euro-Betrag sparen lässt.

Insider-Detail: Wie die zweimonatige Verzögerung in der Praxis „durchprogrammiert“ ist

Juristisch interessant ist ein Detail, das in vielen Kurzmeldungen untergeht: Die zweimonatige Verzögerung nach § 247 Satz 3 SGB V ist nicht nur eine abstrakte Norm, sondern in den Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Rentenversicherung fest eincodiert. Intern arbeiten die Träger mit sogenannten maschinellen Beitragsnachweisen, die jeweils zum Monatswechsel für die kommenden Zahlungen generiert werden; Änderungen, die zum 1. Januar wirksam werden, laufen technisch erst in den Abrechnungsbestand für März ein.

So entsteht der Effekt, dass die Januar- und Februar-Renten trotz neuer Zusatzbeitragssätze noch auf Basis des alten Wertes berechnet werden. Erst mit der „März-Charge“ greifen die aktualisierten Beitragssätze voll – ein Mechanismus, der auch bei der zum 1. Januar 2025 gestiegenen Pflegeversicherungsprämie zu sehen war, die für Rentner erst zur Jahresmitte tatsächlich abgebucht wurde. Diese systemisch verankerte Zeitversetzung macht deutlich, dass kurzfristige politische Änderungen bei Kranken- und Pflegebeiträgen für Rentner nie „über Nacht“ auf dem Konto erscheinen, sondern regelmäßig mit technischer Verzögerung ankommen.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg – Mitteilung zu Auswirkungen gestiegener Krankenkassenbeiträge auf die Rente (Februar 2026)
  • Bundesgesundheitsministerium – Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung 2026
  • Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Zusatzbeiträgen und KVdR ab 2025
  • DRV – FAQ zur Anpassung der Pflegeversicherungsbeiträge für Rentner

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