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Witwenrente Anrechnung von anderem Einkommen: das mussen

Die Witwenrente kann schnell gekürzt werden, wenn eigenes Einkommen hinzukommt. Entscheidend sind Freibeträge, die Art des Einkommens und die 40‑Prozent‑Regel bei der Anrechnung. Über die Einzelheiten klärt nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., auf.

Einkommensanrechnung als Grundsatz

Bei der großen und der kleinen Witwenrente / Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags auf die Rente angerechnet. Maßgeblich ist dafür ein „bereinigtes“ Einkommen, das aus dem Bruttoeinkommen mit pauschalen Abzügen (für Steuern/Sozialabgaben) ermittelt wird. Einkommen, das unter dem Freibetrag liegt, bleibt vollständig anrechnungsfrei; nur der darüber liegende Teil wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Einkommensfreibetrag bei der Witwenrente 2026

Der allgemeine Freibetrag für zusätzliches Einkommen neben der Hinterbliebenenrente (Witwenrente) beträgt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 monatlich 1.076,86 Euro in den alten und neuen Bundesländern. Pro Kind, das (potenziell) Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 228,42 Euro. Die Höhe ergibt sich aus einer festen Formel: 26,4‑facher aktueller Rentenwert, der ab Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro beträgt.

Welche Arten von Einkommen angerechnet werden

Grundsätzlich anrechenbar sind alle Einkünfte, die der Witwe oder dem Witwer selbst zuzurechnen sind, nicht aber Einkommen von Kindern oder neuen Partnern. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen alten und neuen Rechtsfällen („Altrecht“ vs. „Neurecht“):

  • In vielen Altrechtsfällen werden vor allem Erwerbseinkommen und bestimmte Lohnersatzleistungen als Einkommen berücksichtigt.
  • In Neurechtsfällen wird eine deutlich breitere Palette von Einkünften einbezogen, zum Beispiel auch Renten, Vermietung und Kapitalerträge.
  • Altrecht liegt vor, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlosen wurde und einer der Ehepartner vor dem 1. Januar 1962 geboren wurde

Altrecht: enger Einkommensbegriff

In sogenannten Altrechtsfällen gilt § 114 SGB IV als Grundlage. Dort werden im Kern nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen erfasst, etwa:

  • Arbeitslohn aus Beschäftigung
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Nicht angerechnet werden in dieser Konstellation zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge, Betriebsrenten, private Renten oder Erträge aus eigenem Vermögen.​

Neurecht: Breiter Einkommensbegriff

In Neurechtsfällen werden dagegen viel mehr Einkommensarten bei der Anrechnung berücksichtigt. Dazu gehören neben Erwerbseinkommen unter anderem:

  • eigene gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten
  • Betriebsrenten und Versorgungsbezüge
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge.

Dadurch kann die Einkommensanrechnung bei neueren Witwenrentenfällen erheblich stärker ausfallen als bei Altrechtsfällen.

Wie die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente funktioniert

1. Schritt: Einkommen „bereinigen“

Vor der eigentlichen Prüfung gegen den Freibetrag wird das Bruttoeinkommen pauschal in ein „Nettoeinkommen“ umgerechnet. Typische pauschale Abzüge (Richtwerte):

  • Arbeitsentgelt aus Beschäftigung: 40 % Abzug
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: rund 39,8 %
  • Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung: rund 25 %
  • Kapitalvermögen (normal besteuert): rund 25 %
  • Beamtenähnliche Bezüge und Betriebsrenten: rund 12,7–29,6 % je nach Art.

Erst dieses bereinigte, pauschale Nettoeinkommen wird mit dem Freibetrag verglichen.

2. Schritt: Vergleich mit dem Freibetrag

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter oder genau auf dem Freibetrag (plus eventuelle Kinderzuschläge), wird die Witwenrente nicht gekürzt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil relevant:

  • Differenz = bereinigtes Einkommen – Freibetrag
  • von dieser Differenz werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.

Dadurch bleibt immer ein Teil des zusätzlichen Einkommens „rentenunschädlich“.

Berechnung (vereinfacht)

Die Kürzung wird im Grundsatz so berechnet:

  1. Bruttoeinkommen nach Art pauschal bereinigen (z.B. 40 % Abzug bei Arbeitslohn).
  2. Bereinigte Beträge aller anrechenbaren Einkünfte addieren.
  3. Freibetrag (ggf. erhöht um Kinderzuschläge) abziehen.

Selbst relativ kleine monatliche Differenzen über dem Freibetrag können so spürbare Kürzungen der Witwenrente auslösen.

Typische Fallstricke und „versteckte“ Risiken

  • Die eigene Altersrente kann allein schon den Freibetrag ausschöpfen, sodass zusätzliche Nebenjobs die Witwenrente deutlich mindern.
  • In Neurechtsfällen werden zum Teil auch Vermietungserträge und Kapitalerträge einbezogen, was viele Betroffene unterschätzen.

Was nicht als eigenes Einkommen zählt

Keine Anrechnung erfolgt bei Einkommen, das anderen Personen zusteht, etwa dem verstorbenen Ehepartner oder den Kindern. Auch bestimmte Hinterbliebenenleistungen (z.B. Betriebswitwenrenten, die sich unmittelbar aus der Versorgung des Verstorbenen ableiten) können – je nach Rechtslage – außen vor bleiben, weil sie nicht als „eigenes“ Erwerbs- oder Vermögenseinkommen der Witwe gelten. Wichtig ist immer die rechtliche Zuordnung der Einnahme zur Person der Witwe bzw. des Witwers.

Praktische Tipps zur Vermeidung unnötiger Kürzungen

  • Unbedingt prüfen (lassen), ob Ihr Fall unter Altrecht oder Neurecht fällt; beim Altrecht werden oft deutlich weniger Einkommensarten angerechnet.
  • Einnahmen strukturieren: z.B. Vermietung, Kapitalerträge oder betriebliche Vorsorge so gestalten, dass die anrechenbaren Einkünfte nicht unnötig steigen.
  • Minijobs und Teilzeitjobs clever wählen: Ob der Job rentenversicherungspflichtig ist, kann die Bereinigung und damit die Anrechnung beeinflussen.
  • Rentenbescheide und Anrechnungsmitteilungen genau prüfen und im Zweifel fachkundige Beratung (Sozialverband, Rentenberater, Anwalt) in Anspruch nehmen.

Zusammenfassung zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente

Die Witwenrente wird nicht einfach „1:1“ mit anderem Einkommen verrechnet, sondern erst ab einem Freibetrag und dann nur zu 40 %. Entscheidend sind aber die richtige Einordnung (Altrecht/Neurecht), die Art des Einkommens und die korrekte Bereinigung.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Nachrichtenmagazins Bürger & Geld, das der Verein herausgibt und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von Bürger & Geld gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem Autor und Redakteur beim Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, das der Verein "Für soziales Leben e.V." herausgibt. Ingo hat sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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