Grundprinzip: Zuschläge im Rentensystem
Zuschläge werden in der gesetzlichen Rentenversicherung fast immer in Form zusätzlicher Entgeltpunkte gewährt, die dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Ein Entgeltpunkt ist in der allgemeinen Rentenversicherung ab Juli 2025 40,79 Euro wert, sodass bereits Bruchteile eines Entgeltpunkts spürbare Erhöhungen bringen können.
Zuschläge knüpfen an bestimmte Lebensphasen an – etwa Kindererziehung, besonders lange Versicherungszeiten, Arbeiten neben der Altersrente oder rentenrechtliche Ausgleichsentscheidungen – und werden automatisch oder auf Antrag in den Rentenbescheid eingerechnet.
Mütterrente (§§ 56, 249 SGB VI, § 307d SGB VI)
Die Mütterrente ist kein eigenständiger Rententyp, sondern ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Eltern, die Kinder erzogen haben, insbesondere vor 1992. Für vor 1992 geborene Kinder werden den Eltern insgesamt bis zu 2,5 Entgeltpunkte pro Kind zugeordnet, was ab Juli 2025 etwa gut 100 Euro Monatsrente und mehr pro Kind ausmachen kann.
Die Kindererziehungszeiten bis zum 3. Geburtstag des Kindes werden dabei den Rentenkonten der erziehenden Person gutgeschrieben; pro Jahr Kindererziehung entsteht grundsätzlich ein Entgeltpunkt, dessen Wert sich mit der jährlichen Rentenanpassung verändert. Mit der vom Bundestag beschlossenen „Mütterrente III“ werden Eltern mit Kindern vor 1992 vollständig den Eltern mit jüngeren Kindern gleichgestellt, was zusätzliche Entgeltpunkte bringt.
Zuschläge/Abschläge beim Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI)
Beim Versorgungsausgleich werden Rentenanrechte zwischen geschiedenen Ehegatten aufgeteilt; das kann zu Zuschlägen oder Abschlägen an Entgeltpunkten führen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält zusätzliche Entgeltpunkte, während beim ausgleichspflichtigen Ehegatten Entgeltpunkte entsprechend gekürzt werden, was die spätere Rentenhöhe direkt beeinflusst.
Die technische Umsetzung erfolgt darüber, dass die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte dem jeweiligen Rentenkonto dauerhaft gutgeschrieben oder entzogen werden; spätere Rentenanpassungen wirken dann auf den geänderten Punktestand.
Zuschläge bei vorzeitiger Altersrente (§ 76a SGB VI)
§ 76a SGB VI regelt Zuschläge an Entgeltpunkten, wenn eine zuvor geminderte Altersrente später vorübergehend ruhte oder wieder erhöht wird und der Abschlag teilweise ausgeglichen wird. Vereinfacht gesagt, kann es in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass bisherige Minderungseffekte korrigiert und über zusätzliche Entgeltpunkte wieder angehoben werden.
Daneben bleibt das Grundprinzip bestehen: Wer eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, muss dauerhaft mit Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn (Aufschub) Zuschläge zur Rente bringt; die Details der technischen Entgeltpunkt-Berechnung finden sich in den §§ 76 ff. SGB VI.
Zuschläge aus Minijob und geringfügiger Beschäftigung (§ 76b SGB VI)
§ 76b SGB VI regelt Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob), wenn auf das Minijob-Entgelt Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Durch diese Beiträge entstehen zusätzliche Entgeltpunkte, die entweder als eigener Minijob‑Zuschlag oder – wenn bereits eine Altersrente bezogen wird – über § 76d SGB VI als Zuschlag nach Rentenbeginn berücksichtigt werden.
Wer sich im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, kann so im Laufe der Jahre relevante Zusatzpunkte sammeln; ohne Versicherungspflicht entstehen dagegen keine Zuschläge aus der geringfügigen Beschäftigung.
Zuschläge aus Beiträgen nach Rentenbeginn (§ 76d SGB VI i.V.m. § 66 Abs. 3a SGB VI)
Viele Altersrentner arbeiten weiter und zahlen weiter Pflichtbeiträge; § 76d SGB VI sorgt dafür, dass diese Beiträge nicht verloren gehen, sondern in Zuschläge an Entgeltpunkten umgerechnet werden. Die dafür heranzuziehenden Durchschnittsentgelte richten sich seit 2017 nach dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag wirksam wird, typischerweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder jährlich zum 1. Juli.
Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte werden der laufenden Altersrente zugerechnet und erhöhen diese dauerhaft; dabei können sowohl Entgeltpunkte (West) als auch Entgeltpunkte (Ost) entstehen, je nach Beschäftigungsort. Übt jemand lediglich einen früher nicht mehr versicherungspflichtigen Minijob aus, erfolgt ebenfalls eine Zuordnung über die Zuschlagsregelungen, sofern die Beiträge in die Rentenversicherung fließen.
Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI)
Der Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI unterstützt Versicherte mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten, die trotz langer Erwerbsbiografie nur relativ niedrige Löhne hatten. Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten wird ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ermittelt; liegt dieser unter einem gesetzlich festgelegten Höchstwert, wird aus der Differenz ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet.
Der Zuschlag ist nach oben gedeckelt und hängt sowohl von der Zahl der Grundrentenzeiten als auch von der Höhe der in diesen Zeiten erworbenen Entgeltpunkte ab, sodass vor allem langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen profitieren. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch weitgehend automatisch, ein gesonderter Antrag ist für den Grundrentenzuschlag in der Regel nicht erforderlich.
Zuschlag bei Witwen‑ und Witwerrenten (§ 78a SGB VI)
§ 78a SGB VI gewährt bei Witwenrente und Witwerrenten einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn Kinder erzogen wurden. Maßgeblich ist die Summe der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes; für die ersten 36 Monate gibt es je 0,1010 Entgeltpunkte pro Monat, für jeden weiteren Monat 0,0505 Entgeltpunkte
Der Zuschlag wird sowohl bei kleinen als auch bei großen Witwen‑ und Witwerrenten gewährt, jedoch nur, wenn der Rentenartfaktor unter 1,0 liegt, da ansonsten bereits eine günstigere Bewertung vorliegt. In der Praxis kann dieser Kindererziehungs‑Zuschlag die Hinterbliebenenrente um mehrere Entgeltpunkte erhöhen und so einen deutlich höheren Auszahlungsbetrag bewirken.
Tipp und Zusammenfassung: Rentenbescheid auf Zuschläge prüfen
Rentenbescheide sollten sorgfältig darauf geprüft werden, ob alle Kindererziehungszeiten, lange Versicherungszeiten, Zeiten nach Rentenbeginn sowie Versorgungsausgleichs‑Entscheidungen korrekt berücksichtigt sind. Bei Unklarheiten können Versicherte eine Kontoklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen oder fachkundigen Rat einholen, um mögliche Zuschläge nicht zu verschenken.


