Rentner kämpfen gegen Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung der Rente ist vom Bundesverfassungsgericht verboten worden und die Bundesregierung will nachbessern. Doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Doppelbesteuerung von Rente noch nicht gestoppt – was auf Rentner zukommt
Foto des Autors

von

geprüft von

Renten werden doppelt besteuert, können doppelt besteuert werden, dürfen nicht doppelt besteuert werden. Letztes Verbot sprach das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 aus.

Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden Renten in Deutschland nach dem sogenannten Ertragsanteilsverfahren besteuert. Danach wurde nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente als Einkommen versteuert. Der Prozentsatz hing vom Alter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn ab. Das war jedoch nicht gerecht und aufgrund der demografischen Entwicklung mit der steigenden Lebenserwartung nicht auf Dauer tragfähig.

Der Gesetzgeber musste deshalb handeln und beschloss die nachgelagerte Besteuerung, die gegenwärtig gilt.

Viele Rentner erhoben jedoch Klage. Sie begründeten das damit, dass sie Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie schon während ihrer Erwerbstätigkeit Steuern auf ihre Rentenbeiträge gezahlt haben. Mit dieser Doppelbesteuerung soll nun Schluss sein.

Was ist die Doppelbesteuerung?

finanzamt rente rentner

Die Doppelbesteuerung der Rente soll endlich gestoppt werden. Ein neuer Gesetzentwurf liegt vor. Der Inhalt ist noch nicht bekannt.

Man muss bei der Beantwortung der Frage nach der Doppelbesteuerung der Rente wie folgt unterscheiden:

Steuerfreier Teil der Rente: Es gibt zum einen den steuerfreien Rentenzufluss. Das ist der Anteil der Rente, der bei durchschnittlicher Lebenserwartung durch die Rentenversicherung gezahlt wird, und zwar steuerfrei.

Zu verstuernder Teil der Rente: Zum anderen gibt es die versteuerten Rentenbeiträge. Dabei handelt es ssich um die Summe der geleisteten Beiträge für die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen. Das sind die Rentenbeiträge, die während der Erwerbstätigkeit nicht von der Steuer abgesetzt werden konnten.

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der steuerfreie Rententeil kleiner ist als die versteuerten Rentenbeiträge. Denn dann muss man auf einen Teil der bereits versteuerten Rentenbeiträge erneut Steuern zahlen

Umstellung von vorgelagerte auf nachgelagerte Rentenbesteuerung

In Deutschland erfolgte ab 2005 eine stufenweise Umstellung auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung.

Zuvor waren die Renteneinkünfte, also der monatlichen Rentenzahlung, nur teilweise besteuert gewesen. Ein bestimmter Prozentsatz der Rente war steuerfrei, während der verbleibende Teil der Rente steuerpflichtig war.

Wie hoch der steuerfreie Anteil der Rente war, hing von dem Jahr des Rentenbeginns ab. Je nachdem, wann die Rentenzahlung begann, war ein bestimmter Prozentsatz der Rente steuerfrei. Er blieb während des gesamten Rentenbezugs gleich.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente war normales zu verteuerndes Einkommen mit den allgemeinen Steuersätzen.

Bei der nachgelagerten Besteuerung werden die Renteneinkünfte, die während des Rentnerdaseins von der Rentenversicherung ausgezahlt werden, vollständig besteuert. Während der Zeit der Erwerbstätigkeit können dann aber die Rentenbeiträge von der Steuer abgesetzt werden.

Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Rentenbeiträge während der Erwerbstätigkeit schon einmal besteuert wurden (also nicht von der Steuer abgesetzt werden konnten) und dann die Rente im Ruhestand noch einmal besteuert wird.

Doppelbesteuerung: Nicht jeder ist betroffen

Der Bundesfinanzhof, also das oberste deutsche Finanzgericht, hat darauf hingewiesen, dass insbesondere vier spezifische Gruppen mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Doppelbesteuerung betroffen sind. Dabei handelt es sich um folgende Personen:

  • Rentner, die ab 2005 oder später eine Rente erhalten
  • Frühere Selbstständige (weil sie die den kompletten Rentenbeitrag selbst aufbringen mussten)
  • Ledige ältere Menschen ohne Witwen- oder Witwerrente
  • Männer (weil sie eine geringere Lebenserwartung als Frauen haben)

Arbeitnehmer sind hingegen grundsätzlich nicht von der Doppelbesteuerung betroffen, da sie ihre Rentenbeiträge nur zur Hälfte selbst tragen mussten, die andere Hälfte von den Arbeitgebern gezahlt wurde.

Doppelbesteuerung wird ab 2023 vermieden

Seit 2023 können Erwerbstätige ihre Rentenbeiträge zu 100 Prozent von der Steuer absetzen.

Im Gegenzug soll dafür ab 2040 die Rente zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Es mehren sich jedoch Stimmen, die eine Übergangszeit bis 2060 fordern.

Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt von Jahr zu Jahr

Im Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Anteil der Rente 50 Prozent. Danach stieg er jährlich um 2 Prozent. Seit 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente jährlich nur noch um 1 Prozent. Jedes Jahr kommt auf die Neurentner somit eine Erhöhung des zu versteuernden Rentenanteils um 1 Prozent zu. Im Jahr 2040 ist dann die 100 Prozent-Marke erreicht. Wer dann im Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss die Rente komplett versteuern.

Für alle Rentner, die vor 2040 Rentner werden, bestimmt das Finanzamt einen Rentenfreibetrag, den Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Es handelt sich um einen fixen Rentenbetrag in Euro. Er bleibt für die gesamte Dauer der Rentenzahlung, also Lebenslang, unverändert. Rentenerhöhungen hingegen bleiben außen vor, müssen somit versteuert werden.

Gesetzentwurf: Rentner werden steuerlich mehr entlastet

Die Problematik der Doppelbesteuerung hat einen eneuen neuer Gesetzentwurf im August 2023 hervorgebracht. Danach sollen Rentner noch weiter steuerlich entlastet werden. Es wurde herausgefunden, dass die bisher geplanten Maßnahmen nicht ausreichen, um alle heutigen und zukünftigen Rentner effektiv vor einer Doppelbesteuerung zu schützen.

Die genauen Inhalte des Gesetzentwurfs sind noch nicht bekannt.