Gut 7,8 Millionen Menschen in Deutschland lebten Ende 2025 mit einer schweren Behinderung, in gut 91 Prozent der Fälle ausgelöst durch eine Krankheit, meldet das Statistische Bundesamt. Viele trifft die Diagnose mitten im Berufsleben. Zur Beförderung schwerbehinderter Beamter zeigt ein Bremer Urteil jetzt, dass selbst eine gerichtlich bestätigte Benachteiligung ohne rechtzeitige Rüge kein Geld bringt.
Ein Feuerwehrbeamter, zwei Gerichtsentscheidungen
Der Kläger ist seit 1998 bei der Feuerwehr Bremen und zuletzt Oberbrandmeister in Besoldungsgruppe A 8. Seit Februar 2016 ist er mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Ein amtsärztliches Gutachten bescheinigte ihm, dass er nicht mehr uneingeschränkt Atemschutzgeräte tragen kann. Seitdem arbeitet er im Tagesdienst ohne Einsätze.
2020 bewarb er sich auf einen nach A 9 bewerteten Verwaltungsposten im vorbeugenden Brandschutz. Die Feuerwehr schloss ihn aus dem Auswahlverfahren aus, weil ihm die Atemschutztauglichkeit fehle. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hielt das mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (Az. 2 B 40/21) für unzulässig. Ein schwerbehinderter Beamter dürfe nicht ausgeschlossen werden, wenn er die Aufgaben des angestrebten Amtes im Wesentlichen erfüllen kann. Dass er einer einzelnen Anforderung behinderungsbedingt nicht genügt, ändere daran nichts. Der Grund für den Ausschluss war nach Auffassung des Senats derselbe, der auch zur Anerkennung seiner Schwerbehinderung geführt hatte.
Warum das VG Bremen die Entschädigung trotzdem ablehnte
Gestützt auf diesen Beschluss verlangte der Beamte Jahre später eine Entschädigung von 10.128 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage mit Urteil vom 28. August 2026 ab (Az. 6 K 1849/24).
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Den Ausschlag gab die Frist. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bei einem beruflichen Aufstieg beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Der Kläger meldete seine Forderung erstmals im Mai 2024 schriftlich an, rund drei Jahre nach dem OVG-Beschluss. Das Gericht ließ offen, ob die Frist überhaupt erst mit diesem Beschluss lief. Selbst dann wäre sie längst abgelaufen.
Auch ein zweites Argument trug nicht. Der Beamte verwies auf einen Kollegen, der trotz ähnlicher Erkrankung weiter auf Einsatzfahrzeugen gesessen haben soll. Das Gericht sah darin keine Schlechterstellung des Klägers. Die Feuerwehr dürfe ihn wegen des amtsärztlichen Gutachtens aus Fürsorgegründen nicht im Einsatzdienst verwenden. Würde ein Kollege entgegen ärztlichem Rat eingesetzt, wäre eher dieser ungünstiger behandelt. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Ob das geschehen ist, war bis zum Stand 2. November 2026 nicht öffentlich bekannt.
Welche Regeln bei der Beförderung schwerbehinderter Beamter gelten
Das Beamtenrecht kennt keinen Beförderungsbonus für Schwerbehinderung. Maßgeblich bleiben Eignung, Leistung und Befähigung. Ein Vorrang greift erst bei gleicher Eignung. Die Länder haben das in eigenen Verwaltungsvorschriften ausgestaltet, etwa Hessen in seinen Teilhaberichtlinien für die Landesverwaltung. Danach ist schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten die Eignung für ein Beförderungsamt in der Regel zuzuerkennen, wenn sie die Mindestanforderungen des Amtes erfüllen. Lehnt die Dienststelle ab, muss sie die Gründe zuerst mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern und anschließend der betroffenen Person erläutern.
Behinderungsbedingt geringere Arbeitsmengen dürfen sich laut den hessischen Richtlinien nicht negativ auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Gerade diese Beurteilung entscheidet in Auswahlverfahren meist über den Rang. Wichtig ist zudem § 15 Abs. 6 AGG: Eine Benachteiligung begründet keinen Anspruch auf die Beförderung selbst, sondern nur auf Geld.
| Schritt nach einer Ablehnung | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Entschädigung oder Schadensersatz schriftlich fordern | zwei Monate ab Zugang der Ablehnung | § 15 Abs. 4 AGG |
| Eilantrag gegen die Ernennung eines Mitbewerbers | vor Aushändigung der Ernennungsurkunde | Konkurrentenstreit im Beamtenrecht |
| Nachholen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung | sieben Tage | § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX |
| Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil | ein Monat ab Zustellung | Verwaltungsgerichtsordnung |
Häufige Fragen zur Beförderung schwerbehinderter Beamter
Wie viel Entschädigung gibt es bei einer benachteiligenden Beförderungsabsage?
Das AGG sieht eine angemessene Entschädigung in Geld vor, einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht. Die Höhe legt im Streitfall das Gericht fest. Im Bremer Verfahren ging es um 10.128 Euro, zugesprochen wurde wegen der versäumten Frist nichts.
Wann beginnt die Zwei-Monats-Frist nach § 15 AGG?
Bei Bewerbungen und Beförderungen beginnt sie mit dem Zugang der Ablehnung. In anderen Fällen zählt der Zeitpunkt, an dem die betroffene Person von der Benachteiligung erfährt. Die Forderung muss schriftlich beim Dienstherrn eingehen, ein Telefonat reicht nicht.
Muss die Schwerbehindertenvertretung an einer Beförderung beteiligt werden?
Ja, nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist sie vor der Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Im Auswahlverfahren entfällt das nur, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr von der Schwerbehinderung weiß.
Gelten die Schutzregeln auch für gleichgestellte Beamte?
Die hessischen Teilhaberichtlinien etwa erfassen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Als Nachweis dienen der Schwerbehindertenausweis oder der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit. Das Benachteiligungsverbot des AGG schützt darüber hinaus Menschen mit Behinderung unabhängig vom Grad.
Einschätzung der Redaktion
Das Bremer Urteil wirkt hart, ist aber folgerichtig. Der Beamte hatte vor dem Oberverwaltungsgericht gewonnen und stand am Ende trotzdem ohne Entschädigung da. Die Zwei-Monats-Frist des AGG ist kurz und gilt ohne Rücksicht darauf, wie eindeutig die Benachteiligung später festgestellt wird. Das Problem liegt weniger beim Gericht als bei der fehlenden Aufklärung. Wer sich in einem Eilverfahren um eine Stelle streitet, denkt selten parallel an eine Geldforderung. Dienststellen und Schwerbehindertenvertretungen sollten in Ablehnungsschreiben auf diese Frist hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis kostet nichts und würde verhindern, dass berechtigte Ansprüche an einer Formalie scheitern.