Über zwei Jahrzehnte durchgehend krankgeschrieben und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom Februar 2026 zeigt, wie hoch die rechtlichen Hürden für Menschen mit COPD und anderen Lungenerkrankungen tatsächlich liegen. Wer einen Antrag stellt, muss die Kriterien der Rentenversicherung genau kennen, denn Formfehler kosten oft Jahre wertvoller Zeit.
Warum eine Krankschreibung allein nicht reicht
Die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderungsrente bildet § 43 SGB VI. Maßgeblich ist dabei nicht der bisherige Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt: Geprüft wird, wie viele Stunden täglich noch irgendeine Tätigkeit unter üblichen Bedingungen möglich ist. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als nicht erwerbsgemindert. Zwischen drei und sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, unter drei Stunden eine volle. Für COPD-Patientinnen und -Patienten ist dabei entscheidend, ob die Leistungsfähigkeit stabil ist oder ob wiederkehrende Krankheitsschübe die tägliche Belastbarkeit unterbrechen.
Was Gerichte bei Lungenerkrankungen als Maßstab ansetzen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt eine hohe Zahl an Krankschreibungen für sich genommen nicht. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeiten so häufig und unvorhersehbar auftreten, dass ein Arbeitgeber praktisch nicht mehr mit regelmäßiger Arbeitsleistung rechnen kann. Als grober Richtwert gilt in der Praxis, dass gesundheitsbedingte Ausfälle von deutlich mehr als sechs Monaten im Jahr oder ständige, nicht planbare Kurzausfälle diese Schwelle erreichen können. Bei COPD betrifft das vor allem wiederkehrende Atemwegsinfekte und akute Verschlechterungen der Lungenfunktion, sogenannte Exazerbationen.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Aktuelle Urteile: Gerichte prüfen 2026 genauer
Wie streng diese Maßstäbe in der Praxis angelegt werden, zeigen mehrere Entscheidungen aus diesem Jahr. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies im Februar 2026 die Berufung einer Frau zurück, die seit Februar 2002 durchgehend arbeitsunfähig war. Lange Krankheitsdauer und rentenrechtliche Erwerbsminderung sind demnach zwei unterschiedliche Fragen, die getrennt geprüft werden müssen. Auch das Bundessozialgericht bestätigte im Mai 2026 in einem Beschluss, dass selbst bei schwerer, langjähriger Erkrankung kein automatischer Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht, solange eine künftige Besserung des Leistungsvermögens nicht ausgeschlossen ist. Dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung aber auch zugunsten von Betroffenen ausfallen kann, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Dort bestätigte das Landessozialgericht einer ehemaligen Beschäftigten in der Handyfertigung mit schwerer COPD und einer Krebserkrankung den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit gewürdigt wurden.
Diese Werte gelten 2026 für Erwerbsminderungsrenten
Parallel zur strengeren Prüfungspraxis haben sich zum Jahreswechsel mehrere Rechengrößen verändert, die die Höhe und den Hinzuverdienst bei laufenden Renten betreffen. Grundlage ist § 96a SGB VI sowie die jährlich neu festgelegte Bezugsgröße.
| Kriterium | Wert 2026 |
|---|---|
| Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 | bis 66 Jahre und 3 Monate |
| Hinzuverdienstgrenze volle EM-Rente | 20.763,75 Euro pro Jahr |
| Hinzuverdienstgrenze teilweise EM-Rente | mindestens 41.527,50 Euro pro Jahr |
| Zuschlag für Bestandsrentner seit 2024 | seit Dezember 2025 dauerhaft in der laufenden Rente integriert |
Die längere Zurechnungszeit wirkt sich bei neuen Renten in vielen Fällen leicht erhöhend aus, weil fiktive Beitragszeiten bis zu diesem Alter angerechnet werden. Wird die individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente nicht sofort vollständig, sondern zieht 40 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags anteilig ab.
Typische Fehler im Antrags- und Widerspruchsverfahren
In der Praxis scheitern Anträge häufig nicht an der Schwere der Erkrankung, sondern an der Dokumentation. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein 52-jähriger Lagerarbeiter mit fortgeschrittener COPD reicht im Antrag lediglich die Diagnose und eine allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Weil weder Lungenfunktionswerte noch die Häufigkeit akuter Verschlechterungen im Jahresverlauf dokumentiert sind, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass noch sechs Stunden leichte Tätigkeit möglich seien. Erst im Widerspruchsverfahren mit lückenlosem Nachweis von neun akuten Exazerbationen innerhalb von zwölf Monaten und aktuellen Lungenfunktionswerten wird der Antrag neu bewertet. Häufige Fehlerquellen sind demnach fehlende Angaben zur Häufigkeit von Krankheitsschüben, veraltete medizinische Unterlagen sowie das Verstreichenlassen der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Erhalt eines ablehnenden Bescheids.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei COPD
Reicht eine COPD-Diagnose allein für eine Erwerbsminderungsrente?
Nein. Ausschlaggebend ist nicht die Diagnose selbst, sondern das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Erst wenn die tägliche Arbeitszeit medizinisch nachweisbar auf unter sechs Stunden sinkt oder wiederkehrende, unvorhersehbare Ausfälle eine regelmäßige Beschäftigung praktisch unmöglich machen, kommt ein Anspruch in Betracht.
Wie lange dauert das Verfahren bei der Rentenversicherung?
Die Bearbeitungsdauer schwankt je nach Region und Auslastung der Rentenversicherungsträger und kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Wird ein sozialmedizinisches Gutachten erforderlich, verlängert sich das Verfahren zusätzlich.
Was passiert bei Ablehnung des Antrags?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, ist eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Dort werden regelmäßig unabhängige Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie wirkt sich die längere Zurechnungszeit 2026 auf die Rentenhöhe aus?
Die Zurechnungszeit rechnet fiktive Beitragsjahre bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter hinzu, aktuell bis 66 Jahre und 3 Monate bei Rentenbeginn 2026. Dadurch fällt die Rente bei neu bewilligten Fällen häufig etwas höher aus als bei einer reinen Hochrechnung der bisherigen Beitragszeiten.