Das Wintersemester hat begonnen, und für Studierende mit Behinderung, die ohne eigenes Auto keinen Hörsaal erreichen, bleibt eine Grundfrage ungelöst. Beim Bundessozialgericht ist das Verfahren zur Kfz-Hilfe im Studium weiterhin ohne Verhandlungstermin. Bis zur Entscheidung schieben Behörden die Kosten hin und her, während Semestergebühren, Miete und Fahrtkosten weiterlaufen.
Kassel soll eine Grundsatzfrage beantworten
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts führt die Sache unter dem Aktenzeichen B 8 SO 4/26 R. Die Frage, die das Gericht formuliert hat, klingt technisch, hat aber handfeste Folgen: Gilt ein Zuschuss zum Auto, der ein Hochschulstudium erst möglich macht, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Leistung zur Teilhabe an Bildung?
Von der Antwort hängt ab, welche Behörde zahlt und nach welchen Regeln geprüft wird. Stand Ende September 2026 nennt das Gericht keinen Termin für die mündliche Verhandlung. In derselben Woche verhandelt der Senat zwar über andere Fälle der Eingliederungshilfe, darunter Hilfsmittel für die soziale Teilhabe, die Studienfrage gehört aber nicht dazu.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDie Vorinstanz setzte auf den Schwerpunkt der Maßnahme
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2026, Az. S 11 SO 7/25. Die Nürnberger Richter stellten darauf ab, wo der Schwerpunkt der geförderten Maßnahme liegt. Überwiegt der Bildungscharakter, sehen sie den Träger der Eingliederungshilfe in der Pflicht, also in der Regel den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder einen überörtlichen Träger wie einen Landschaftsverband.
Damit widerspricht die Vorinstanz der Lesart, dass ein Studium als Vorstufe zum Beruf automatisch in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fällt. Genau diese Abgrenzung soll Kassel nun verbindlich klären.
Zwei Rechtswege mit unterschiedlicher Logik
Das Sozialgesetzbuch IX kennt beide Wege. Nach § 112 SGB IX umfasst die Eingliederungshilfe ausdrücklich Hilfen zur hochschulischen Ausbildung, einschließlich behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel. Ein Fahrzeug kann darunterfallen. Gleichzeitig führt § 49 SGB IX die Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, für die dann die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung mit eigenen Voraussetzungen gilt.
| Merkmal | Teilhabe an Bildung | Teilhabe am Arbeitsleben |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 112 SGB IX (Eingliederungshilfe) | § 49 SGB IX in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung |
| Typischer Träger | Träger der Eingliederungshilfe (Land, Kreis, Landschaftsverband) | Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung oder andere Reha-Träger |
| Blickwinkel der Prüfung | Zugang zur Hochschulbildung | Eingliederung in Ausbildung und Beruf |
| Finanzielle Seite | Eigenbeitrag aus Einkommen und Vermögen je nach Leistung möglich | Zuschuss abhängig vom Einkommen nach der Kfz-Hilfeverordnung |
| Stand der Rechtsprechung | SG Nürnberg: maßgeblich, wenn Bildung im Vordergrund steht | LSG Baden-Württemberg 2023: maßgeblich beim praxisintegrierten dualen Studium |
Für Betroffene bedeutet die Zuordnung mehr als eine Formalie. Je nach Rechtsgrundlage unterscheiden sich die persönlichen Voraussetzungen, die Anrechnung von Einkommen und Vermögen und damit auch die Höhe der Unterstützung.
Stuttgart 2023: Beim dualen Studium musste die Arbeitsagentur zahlen
Einen verwandten Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 13. September 2023 entschieden, Az. L 8 AL 3484/21. Ein junger Mann konnte wegen gesundheitlicher Einschränkungen weder Bus noch Bahn nutzen, um zu seinem praxisintegrierten dualen Studium zu gelangen. Das Landratsamt finanzierte das Fahrzeug zunächst und verlangte das Geld anschließend von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Das LSG gab dem Landratsamt recht und ordnete die Hilfe der beruflichen Teilhabe zu.
Übertragbar auf jedes Hochschulstudium ist dieses Urteil allerdings nicht. Dort stritten zwei Behörden über eine bereits bewilligte Leistung, und das duale Studium hatte einen engen Bezug zu einem Ausbildungsbetrieb. Ein klassisches Präsenzstudium ohne Praxisanteil kann rechtlich anders zu bewerten sein.
Frühere Linie des BSG stammt aus der Zeit vor der Reform
Der 8. Senat hat sich bereits 2016 mit Unterstützungsleistungen an Hochschulen befasst und damals die Bundesagentur für Arbeit als vorrangig zuständig angesehen. Diese Entscheidungen fielen jedoch vor dem Bundesteilhabegesetz, das die Eingliederungshilfe neu geordnet und die Teilhabe an Bildung seit 2020 als eigene Leistungsgruppe in § 112 SGB IX verankert hat. Ob Kassel an der alten Linie festhält oder die neue Systematik stärker gewichtet, ist offen und macht das Verfahren für viele Studierende bedeutsam.
Woran Anträge in der Praxis häufig scheitern
Ein Schwerbehindertenausweis allein öffnet keine Tür. Nach § 3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung muss ein Mensch wegen seiner Behinderung dauerhaft auf ein Fahrzeug angewiesen sein, um den Ausbildungsort zu erreichen. Hinzu kommt, dass er selbst fahren kann oder eine andere Person verlässlich fährt. Behörden prüfen deshalb den konkreten Studienalltag: wechselnde Standorte, Pflichtpraktika, Präsenzzeiten und ärztlich belegte Grenzen bei Gehstrecken, Stehen oder Umsteigen.
Ein zweiter Stolperstein ist die Reihenfolge. Die Kraftfahrzeughilfe setzt voraus, dass der Antrag vor dem Kauf gestellt wird. Wie folgenreich ein zu früh unterschriebener Vertrag sein kann, zeigt ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 10 R 2059/25: Trotz GdB 80 und Merkzeichen G scheiterte der Zuschuss allein am verspäteten Antrag. Ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren, prüfte das Gericht nicht mehr.
Für den Zuständigkeitsstreit selbst gibt es eine klare Verfahrensregel. Nach § 14 SGB IX muss die zuerst angegangene Behörde binnen zwei Wochen klären, ob sie zuständig ist, und den Antrag andernfalls selbst an den vermutlich zuständigen Träger weiterleiten. Ein mündlicher Hinweis auf eine andere Stelle genügt dafür nicht. Die Frist betrifft allerdings nur die Zuständigkeitsprüfung und bedeutet keine Bewilligung.
Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, muss zudem mit der üblichen Widerspruchsfrist von einem Monat rechnen. Das anhängige BSG-Verfahren verlängert diese Frist nicht, auch wenn es sich im Widerspruch als Argument anführen lässt.
Häufige Fragen zur Kfz-Hilfe im Studium
Hat das Bundessozialgericht schon über einen Auto-Zuschuss entschieden?
Nein. Das Verfahren B 8 SO 4/26 R ist anhängig, ein Verhandlungstermin ist bislang nicht veröffentlicht. Ein Urteil liegt noch nicht vor, ein genereller Zahlungsanspruch lässt sich daraus daher derzeit nicht ableiten.
Ist nach dem Stuttgarter Urteil immer die Arbeitsagentur zuständig?
Nein. Das LSG Baden-Württemberg entschied über ein praxisintegriertes duales Studium und einen Erstattungsstreit zwischen zwei Behörden. Für ein reguläres Hochschulstudium kann die Zuordnung anders ausfallen, wie das Nürnberger Urteil zeigt.
Reicht ein hoher Grad der Behinderung für die Finanzierung aus?
Nein. Entscheidend ist der konkrete, behinderungsbedingte Bedarf an einem Fahrzeug für den Weg zur Hochschule. Der GdB oder ein Merkzeichen sind Indizien, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung durch den Träger.
Was passiert, wenn sich zwei Behörden gegenseitig für unzuständig erklären?
Das SGB IX soll genau das verhindern. Die zuerst angegangene Behörde muss innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob sie den Antrag bearbeitet oder förmlich weiterleitet. Die Klärung der Zuständigkeit ist dann Sache der Behörden untereinander, notfalls über Erstattungsansprüche.
Einschätzung der Redaktion
Dieser Fall zeigt ein Grundproblem des Teilhaberechts: Die Rechte existieren, aber die Frage, wer sie erfüllt, kostet Betroffene oft ganze Semester. Ein Studium lässt sich nicht beliebig verschieben, bis Kassel entschieden hat. Deshalb wäre eine zügige Terminierung beim Bundessozialgericht mehr als wünschenswert. Inhaltlich spricht viel für die Nürnberger Lesart: Seit der Reform ist die Hochschulbildung im SGB IX ausdrücklich als Teilhabe an Bildung geregelt, und es wirkt wenig überzeugend, jedes Studium pauschal als Berufsvorbereitung der Arbeitsverwaltung zuzuschlagen. Entscheidend ist am Ende aber weniger, welcher Träger zahlt, als dass einer sofort zahlt. Das Zuständigkeitsverfahren nach § 14 SGB IX wurde genau dafür geschaffen. Wenn Behörden es ignorieren, trifft der Streit nicht die Verwaltung, sondern junge Menschen, die ohnehin mehr Hürden überwinden müssen als ihre Kommilitonen.