Welcher Hinzuverdienst ist erlaubt? Bürgergeld und Minijob

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Das Bürgergeld soll dazu beitragen, dass Menschen in Deutschland, die auf Hilfe angewiesen sind, eine verbesserte Situation erfahren. Neben einer Erhöhung des Regelsatzes und einer Schonfrist für Erst-Empfänger gibt es nun auch neue Freibeträge, die beim Hinzuverdienst für Entlastung sorgen sollen. Insbesondere diejenigen, die einen Minijob ausüben, können von diesen profitieren. Wir zeigen Ihnen, wie sich die Möglichkeiten zum Hinzuverdienst für Bürgergeld-Empfänger durch einen Minijob verbessert haben und welche Altersgruppe dabei besonders begünstigt ist.

Grundsicherung und Minijob geht das?

Die Lage gestaltet sich bei Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, anders. Personen, die Grundsicherung beziehen (nicht zu verwechseln mit Empfängern des Bürgergelds), das heißt Personen über 65 Jahre oder Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können lediglich 30 Prozent ihres Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei behalten. Die verbleibenden 70 Prozent werden mit der Sozialleistung verrechnet, ohne dass ein Freibetrag gewährt wird. Doch welche Regelung gilt nun für Bürgergeldbezieher?

Minijob – Was ist das?

Gemäß Definition der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei einem Minijob, auch bekannt als 520-Euro-Job, um eine geringfügige Beschäftigung, die einen Verdienst von höchstens 520 Euro pro Monat und eine Arbeitszeit von höchstens 70 Tagen pro Kalenderjahr umfasst. Minijobber arbeiten ohne Steuer- und Sozialabgaben, was bedeutet, dass ihr Brutto- und Nettogehalt gleich sind. Obwohl dies auf den ersten Blick attraktiv erscheint, gilt dies in der Regel nur für Schüler und Studierende. Denn aufgrund des Fehlens von Sozialabgaben sind Minijobber nicht sozialversichert, was insbesondere für ältere Arbeitnehmer von Bedeutung ist, die ihr Berufsleben bereits hinter sich haben.

Anhebung der Freibetrags-Grenze – Auswirkung auf den Minijob

Die Hinzuverdienst-Optionen für Bezieher des Bürgergeldes sind etwas großzügiger im Vergleich zur Grundsicherung. Ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro steht den Betroffenen zur Verfügung, der zusätzlich und ohne Anrechnung auf das Bürgergeld verdient werden kann. Bei einem Verdienst zwischen 100 und 520 Euro sind jedoch nur 20 Prozent anrechnungsfrei.

Ab 1. Juli höhere Freibeträge für unter 25 jährige

Ab dem 1. Juli 2023 werden die Einkommensgrenzen für bestimmte Personengruppen, die Bürgergeld beziehen, angehoben. Die Freibeträge für das Einkommen werden erweitert, jedoch ausschließlich für Personen unter 25 Jahren. Für sie gilt weiterhin, dass Einkommen bis zur Grenze des Minijobs (520 Euro) nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Damit können sie künftig bis zur Grenze des Minijobs (520 Euro) ohne Abzüge dazuverdienen. Wenn das Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro liegt, können Bürgergeld-Empfänger seit diesem Jahr 30 Prozent des Hinzuverdienst behalten, ohne dass dies auf das Bürgergeld angerechnet wird. Zum Vergleich: mit der alten Hartz-IV-Regelung waren es lediglich 20 Prozent.