Mehr als 245.000 Haushalten in Deutschland wurde 2024 der Strom abgestellt, rund 41.000 mehr als im Jahr davor, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband unter Berufung auf die Bundesnetzagentur berichtet. Vor dem Winter liegt dem Bundestag nun ein Antrag vor, der die Stromsperre wegen Schulden gesetzlich verbieten will. Für Haushalte mit offenen Rechnungen ändert sich dadurch vorerst nichts.
Stromsperren-Verbot: Antrag seit dem 15. Oktober im Ausschuss
Stand: 28. Oktober 2026. Der Bundestag hat den Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Vor Kälte und Dunkelheit schützen – Energiearmut definieren und abschaffen“ am 15. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Nach einer halbstündigen Aussprache ging die Vorlage an die Ausschüsse. Federführend ist nach Angaben des Deutschen Bundestages der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Einen Termin für eine Beschlussempfehlung oder eine Schlussabstimmung gibt es bislang nicht.
Der Antrag ist kein Gesetzentwurf. Er fordert die Bundesregierung auf, entsprechende Gesetze vorzulegen. Selbst eine Mehrheit im Plenum würde also noch keine einzige Sperre verhindern. Ob die Vorlage aus der Opposition überhaupt eine Mehrheit findet, ist offen.
Was der Antrag bei Strom- und Gassperren verlangt
Im Mittelpunkt der Drucksache 21/8072 vom 21. September 2026 steht ein Verbot von Energiesperren, also von Strom- und Gassperren wegen unbezahlter Rechnungen. Die Fraktion will außerdem Räumungen in die Wohnungslosigkeit untersagen und einen Notfallfonds schaffen. Aus ihm sollen betroffene und gefährdete Haushalte kurzfristig Geld erhalten, gleichzeitig sollen Versorger entlastet werden.
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Für Menschen in der Grundsicherung sollen die tatsächlichen Stromkosten in angemessener Höhe außerhalb des Regelbedarfs übernommen werden. Das Wohngeld soll künftig auf Basis der Bruttowarmmiete berechnet werden. Weitere Punkte sind eine Senkung der Stromsteuer für Privathaushalte von 2,05 auf 0,1 Cent je Kilowattstunde und sozial gestaffelte Sockeltarife für den Grundverbrauch.
Die Antragsteller verweisen auf europäisches Recht. Danach müssen die Mitgliedstaaten Energiearmut bis zum 11. Oktober 2027 definieren und Gegenmaßnahmen ergreifen. Eine verbindliche Definition gibt es in Deutschland bislang nicht.
| Bereich | Geltendes Recht (Oktober 2026) | Forderung in Drucksache 21/8072 |
|---|---|---|
| Stromsperre | zulässig ab Verzug von zwei Monatsabschlägen, mindestens 100 Euro | gesetzliches Verbot |
| Fristen | Sperre frühestens vier Wochen nach Androhung, Ankündigung acht Werktage vorher | entfallen bei Verbot |
| Haushaltsstrom in der Grundsicherung | aus dem Regelbedarf (563 Euro für Alleinstehende) | angemessene tatsächliche Kosten zusätzlich |
| Wohngeld | Heizkosten über eine pauschale Komponente | Berechnung nach Bruttowarmmiete |
| Akute Notlage | Darlehen des Jobcenters, Ratenplan des Grundversorgers | zusätzlicher Notfallfonds |
Wann eine Stromsperre nach heutigem Recht erlaubt ist
Die Regeln stehen in § 41f des Energiewirtschaftsgesetzes. Zahlt ein Haushalt trotz Mahnung nicht, darf der Lieferant die Versorgung vier Wochen nach einer Androhung unterbrechen lassen. Der Rückstand muss mindestens doppelt so hoch sein wie der laufende Monatsabschlag und zugleich mindestens 100 Euro betragen. Beträge, die der Kunde form- und fristgerecht beanstandet hat, zählen nicht mit. Das gilt auch für strittige Preiserhöhungen und für Forderungen, die bereits bei der Schlichtungsstelle Energie liegen.
Eine Sperre ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Schuld steht. Das Gesetz nennt vor allem den Fall, dass für Haushaltsmitglieder aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Den Beginn der Unterbrechung muss der Versorger acht Werktage vorher per Brief ankündigen.
Grundversorger müssen bei drohender Sperre eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Das ist ein zinsloser Ratenplan, der laut Verbraucherzentrale Bundesverband bei Schulden über 300 Euro 12 bis 24 Raten umfassen muss. Bei Sonderverträgen anderer Anbieter ist ein solches Angebot freiwillig.
Beispielrechnung: Aus zwei Abschlägen wird eine teure Sperre
Ein alleinstehender Leistungsberechtigter zahlt 62 Euro Stromabschlag im Monat. Bleiben zwei Abschläge offen, beträgt der Rückstand 124 Euro. Damit sind beide gesetzlichen Schwellen erreicht: der doppelte Abschlag und die 100-Euro-Grenze.
Kommt es zur Sperre, wird es teurer. Bei 29 untersuchten Stromnetzen kosteten Sperrung und Entsperrung im Schnitt 145 Euro, die Spanne reichte von 92 bis 231 Euro. Die Schuld wächst im Beispiel auf 269 Euro und hat sich damit mehr als verdoppelt.
Übernimmt das Jobcenter die ursprünglichen 124 Euro als Darlehen, wird es mit 5 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet. Bei 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat. Nach vier Monaten sind 112,60 Euro getilgt, im fünften Monat folgt ein Rest von 11,40 Euro. Die Beträge im Beispiel sind fiktiv.
Jobcenter-Darlehen bei drohender Stromsperre
Die Bundesagentur für Arbeit nennt die drohende Sperre des Haushaltsstroms wegen sogenannter Neuschulden ausdrücklich als Beispiel für einen unabweisbaren Bedarf. Voraussetzung ist, dass sich die Sperre nicht anders abwenden lässt, etwa durch eine Ratenzahlung mit dem Versorger. Das Darlehen ist gesondert zu beantragen und mit Nachweisen zu belegen. Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 1 SGB II.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Bestehende Bescheide gelten weiter. Am Grundsatz ändert die Reform nichts: Haushaltsstrom wird aus dem Regelbedarf bezahlt, jede Tilgungsrate verringert den Betrag, der für Lebensmittel und Kleidung bleibt.
Häufige Fragen zur Stromsperre bei Schulden
Ab welchem Betrag darf der Strom abgestellt werden?
Der Rückstand muss mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag und zugleich mindestens 100 Euro betragen. Ohne vereinbarte Abschläge liegt die Grenze bei einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. Beanstandete oder gestundete Beträge werden nicht mitgerechnet.
Wann könnte ein Verbot von Stromsperren gelten?
Ein Termin steht nicht fest. Der Antrag liegt im Ausschuss, und selbst nach einer Annahme müsste die Bundesregierung erst einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchläuft. Für den kommenden Winter gelten die bisherigen Regeln.
Wer trägt die Kosten für Sperrung und Entsperrung?
Die Kosten trägt der Haushalt, die Versorgung wird erst nach ihrer Erstattung wiederhergestellt. Versorger dürfen Pauschalen berechnen, aber nicht mehr als die tatsächlich entstehenden Kosten. Auf Verlangen müssen sie die Berechnungsgrundlage offenlegen.
Was gilt für Heizstrom und Warmwasser in der Grundsicherung?
Strom für eine Elektroheizung gehört zu den Heizkosten, die das Jobcenter in angemessener Höhe übernimmt. Für Warmwasser aus Durchlauferhitzer oder Boiler gibt es einen Mehrbedarf. Nur der übliche Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank und Kochen ist aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
Einschätzung der Redaktion
Ein pauschales Sperrverbot hat im Bundestag derzeit wenig Aussicht auf eine Mehrheit. Der Antrag legt trotzdem einen wunden Punkt offen. Eine Sperre erhöht die Schulden genau der Haushalte, die schon nicht zahlen können, im Schnitt um 145 Euro. Wer 563 Euro Regelbedarf hat, holt das kaum auf. Sinnvoll wären Zwischenschritte, die auch ohne Komplettverbot wirken: Abwendungsvereinbarungen auch bei Sonderverträgen, ein Ruhen des Verfahrens, sobald eine Schuldnerberatung eingeschaltet ist, und gedeckelte Sperrkosten. Bis Oktober 2027 muss Deutschland Energiearmut ohnehin definieren. Diese Frist sollte die Bundesregierung nutzen, statt sie verstreichen zu lassen.