Die Grundrente ist ein sozialpolitisch viel diskutierter Zuschlag zur gesetzlichen Rente, entwickelt zur Anerkennung lebenslanger Arbeit bei niedrigem Einkommen. Sie wird seit 2021 als sogenannter „Grundrentenzuschlag“ gewährt und ist weder eine Mindestrente noch eine pauschale Zahlung.
Was ist die Grundrente?
Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Sie richtet sich vor allem an Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben – aber dabei unterdurchschnittlich verdient und deshalb nur eine geringe gesetzliche Rente erworben haben. Anspruch besteht ab mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten, also Zeiten mit rentenpflichtiger Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.
Kernaussagen:
- Die Grundrente ist kein eigenes Rentenmodell, sondern ein Zuschlag für niedrige Rentenanwartschaften.
- Sie wird automatisch ohne Antrag mit der Rente ausgezahlt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ziel ist es, Altersarmut für Menschen mit niedrigen Lebensleistung zu vermeiden.
Wie wird die Grundrente berechnet?
Die Berechnung ist komplex und basiert auf dem individuellen Versicherungsverlauf. Die wichtigsten Kriterien sind:
Voraussetzungen der Grundrente:
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (Alleinverdienst, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen usw.).
- Durchschnittlicher jährlicher Verdienst zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsentgelts (2025: ca. 15.148 € bis 40.394 € brutto pro Jahr).
- Ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen (2025: bis 1.438 € monatlich für Alleinstehende, 2.243 € für Paare wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt).
Rechenweg:
- Die Rentenversicherung prüft automatisch den Versicherungsverlauf: Welche Jahre zählen als Grundrentenzeiten?
- Zeiten mit zu geringem oder zu hohem Einkommen werden nicht berücksichtigt.
- Die gültigen Entgeltpunkte aus den anerkannten Grundrentenzeiten werden aufgewertet. Maximal können sie auf 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr erhöht werden, was etwa 80 % des Durchschnittsverdienstes entspricht.
- Der tatsächliche Grundrentenzuschlag ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisher berechneten Rente und dieser fiktiv erhöhten Rente.
- Die Höhe des Zuschlags ist individuell und richtet sich nach dem persönlichen Versicherungsverlauf.
Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag:
- Für den Zuschlag zählt das Einkommen aus gesetzlicher Rente, Selbstständigkeit, Miete, Kapitalerträge usw..
- Nicht berücksichtigt werden z. B. Wohngeld, Pflegeleistungen oder Opferrenten.
- Das zu versteuernde Einkommen des Vorvorjahres ist maßgeblich (2025 zählt das Einkommen aus 2023).
Warum heißt es eigentlich Grundrentenzuschlag?
Der Begriff „Grundrente“ ist umgangssprachlich und politisch geprägt. Gesetzlich handelt es sich um einen Grundrentenzuschlag – also eine individuelle Aufstockung der regulären Rente.
- Es gibt keinen fixen Mindestbetrag, wie bei einer klassischen Mindestrente.
- Die Höhe des Zuschlags hängt ganz konkret von der Erwerbsbiografie ab und kann sehr unterschiedlich sein.
- Die Auszahlung erfolgt als individueller Zuschlag auf die bestehende Rente, nicht als eigenständige Rentenart.
- Der Grundrentenzuschlag ist keine Sozialhilfe und muss nicht beantragt werden; er wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet und ausbezahlt.
Abgrenzung zur Grundsicherung
Anders als die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche als Sozialleistung nach Bedürftigkeitsprüfung beantragt werden muss, ist die Grundrente ein Zuschlag bei erfüllter Versicherungsbiografie und Einkommensprüfung. Wer trotz Grundrente eine sehr niedrige Gesamtversorgung hat, kann zusätzlich Grundsicherung beantragen.
Grundrente / Grundrentenzuschlag | Grundsicherung | |
---|---|---|
Art | Zuschlag zur bestehenden Rente | eigenständige Sozialleistung |
Antrag | nicht nötig | erforderlich |
Voraussetzungen | Versicherungszeiten, Einkommensprüfung | Bedürftigkeitsprüfung |
Mindestbetrag | variabel, individuell | Regelbedarf + individuelle Bedarfe |
Zielgruppe | Menschen mit niedrigen Löhnen und langer Erwerbsbiografie | Alle mit zu niedrigem Einkommen/Rente zum Leben |
Grundrentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter
Die Grundrente wirkt sich deutlich auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus: Sie reduziert die Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Bedürftigkeitsprüfung durch einen sogenannten Grundrentenfreibetrag. Seit dem Grundrentengesetz bleibt ein Teil der Rente – bis zu ca. 281,50 Euro monatlich (2024) – bei der Berechnung der Grundsicherung anrechnungsfrei, sofern mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Dadurch erhöht sich das Einkommen, das trotz Bezug von Grundsicherung nicht angerechnet wird, und die Gesamtversorgung für Betroffene steigt.
Dies führt dazu, dass auch Rentnerinnen und Rentner mit niedrigen Renten und Anspruch auf Grundsicherung einen spürbaren finanziellen Vorteil erhalten können. In manchen Fällen wird durch den Freibetrag sogar die Grundsicherungsbedürftigkeit beseitigt – der Anspruch auf Grundsicherung entfällt dann. Andererseits können Grundrente und Grundsicherung weiterhin kombiniert werden, sofern das Einkommen trotz Zuschlag nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
Berechnung des Grundrentenfreibetrags
Der Einkommensfreibetrag bei der Grundrente wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet und entscheidet darüber, wie viel vom Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Für 2025 gelten folgende Regeln:
1. Freibetragsgrenze:
- Für Alleinstehende beträgt der Freibetrag 1.438 € monatlich, für Paare 2.243 €.
- Liegt das zu versteuernde Einkommen unter diesem Wert, verbleibt der Grundrentenzuschlag in voller Höhe.
2. Staffelung der Anrechnung:
- Einkommen über dem Freibetrag, aber bis zu 1.840 € (Alleinstehende) bzw. 2.646 € (Paare), wird zu 60 Prozent angerechnet.
- Einkommen über 1.840 € bzw. 2.646 € wird zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Beispiel (Alleinstehende):
- Monatseinkommen: 1.500 €
- Freibetrag: 1.438 €, Differenz = 62 €
- 60 Prozent von 62 € = 37,20 € wird vom Grundrentenzuschlag abgezogen.
Beispiel (Paare):
- Monatseinkommen: 2.700 €
- Freibetrag: 2.243 €, Differenz (bis Obergrenze): 403 € → 60 Prozent davon = 241,80 €
- Darüber hinausgehende 54 € (2.700 € – 2.646 €) werden zu 100 Prozent abgezogen.
- Insgesamt werden 241,80 € + 54 € = 295,80 € vom Zuschlag abgezogen.
Tabelle der Staffelung (2025):
Personengruppe | Freibetrag keine Anrechnung | 60 % Anrechnung | 100 % Anrechnung |
---|---|---|---|
Alleinstehende | bis 1.438 € | 1.439–1.840 € | ab 1.841 € |
Verheiratete | bis 2.243 € | 2.244–2.646 € | ab 2.647 € |
Jährliche Anpassung:
Der Freibetrag steigt mit jeder Rentenerhöhung dynamisch, da er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist.
Wichtig:
Berücksichtigt werden alle zu versteuernden Einkünfte: Rente, Betriebsrente, Einkünfte aus Vermietung, Selbständigkeit, Kapitalanlagen usw. Kein Einfluss haben z.B. Wohngeld oder Pflegegeld.
FAQ: Grundrente und Grundrentenzuschlag
Was ist die Grundrente?
Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen mit niedrigen Erwerbseinkommen und mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflege).
Wer bekommt die Grundrente?
Anspruch haben Versicherte mit mindestens 33 Grundrentenjahren und durchschnittlichen Einkünften zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten.
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein, die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag mit der regulären Rente aus.
Wie hoch kann die Grundrente maximal ausfallen?
Für 2025 beträgt der maximale Zuschlag etwa 420 € brutto monatlich, im Durchschnitt erhalten die meisten Empfängerinnen und Empfänger zwischen 86 und 92 € monatlich zusätzlich zur normalen Rente.
Wie funktioniert die Einkommensprüfung für die Grundrente?
Alle zu versteuernden Einkünfte (Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, selbstständige Tätigkeit) werden geprüft. Bis zu 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) monatlich bleibt der Zuschlag voll erhalten. Bei plus Einkommen erfolgt eine gestaffelte Kürzung, ab bestimmten Grenzen wird der Zuschlag komplett angerechnet.
Welche Auswirkung hat die Grundrente auf die Grundsicherung?
Wer Grundrente erhält und zusätzlich Grundsicherung beantragt, profitiert von einem Freibetrag (2025 ca. 281 € monatlich), sodass Teile des eigenen Renteneinkommens nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Wann erhalte ich keinen Zuschlag?
Kein Grundrentenzuschlag gibt es bei weniger als 33 Grundrentenjahren, dauerhaft sehr niedrigem Einkommen (unter 30% des Durchschnitts) oder wenn das Einkommen weit über den Grenzwerten liegt.
Was passiert, wenn die Grundrente die Rente nur wenig erhöht?
Bleibt die Gesamtrente trotz Grundrentenzuschlag unter dem Existenzminimum, kann weiterhin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Mindestrente?
In Deutschland gibt es keine staatlich garantierte Mindestrente. Die Grundrente ist ein Zuschlag für langjährig Versicherte mit niedrigen Löhnen, die Mindestrente ist ein oft genutzter, aber missverständlicher Begriff.
Zusammenfassung zur Grundrente bzw. zum Grundrentenzuschlag
Die Grundrente ist als Grundrentenzuschlag eine sozialpolitisch bedeutende Maßnahme zur Anerkennung von Lebensleistung bei niedrigen Einkünften. Sie wird individuell berechnet und trägt dazu bei, Altersarmut zu vermeiden, ersetzt aber keine Mindestrente. Anspruch haben Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und Einkommen unterhalb festgelegter Grenzen. Die Auszahlung erfolgt automatisch als Zuschlag zur gesetzlichen Rente – und wird daher korrekt als Grundrentenzuschlag bezeichnet.