Stand:

Autor: Experte:

Schonvermögen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) 2026

Das Grundsicherungsgeld im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.Es soll das soziokulturelle Existenzminimum abdecken. Es setzt Bedürftigkeit voraus. Wer Vermögen hat, muss grundsätzlich dieses Vermögen nutzen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Was ist das Schonvermögen?

Jedoch muss nicht das gesamte Vermögen aufgebraucht werden, bevor man Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) erhält. Der Gesetzgeber hat ein sogenanntes Schonvermögen vorgesehen, das, wenn es vorhanden ist, nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet wird, einem Anspruch auf Grundsichereungsgeld somit nicht entgegensteht.

Unter den Begriff Schonvermögen fällt also das Vermögen des Leistungsberechtigten, das er nicht für den eigenen Lebensunterhalt oder den seiner Familie einsetzen muss.

Wichtig: Bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Schonvermögen ab 2026 deutlich strenger geprüft: Es gibt feste Altersfreibeträge, die Karenzzeit beim Vermögen entfällt, und nur klar definierte Vermögensarten bleiben geschützt.

Neue Grundsicherung: Strengere Vermögensprüfung ab 1. Juli 2026

Mit dem Gesetz zur Umgestaltung des Bürgergelds in eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Bundestag die Vermögensregeln grundlegend neu geordnet. Die bisherigen großzügigen Schutzmechanismen beim Vermögen werden deutlich reduziert, um den Nachrangcharakter der steuerfinanzierten Leistung zu stärken.

Kern der Reform: Schon beim Erstantrag prüft das Jobcenter das gesamte verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, also aller Personen, die gemeinsam wirtschaften. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt; Vermögen über den neuen Freibeträgen muss grundsätzlich vor dem Leistungsbezug eingesetzt werden.

Was als Vermögen zählt – und was nicht

Grundsätzlich gilt: Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind als Vermögen zu berücksichtigen, wenn keine ausdrückliche Ausnahme greift. Dazu gehören insbesondere:

  • Guthaben auf Giro‑ und Tagesgeldkonten, Sparbüchern und Festgeld.
  • Wertpapiere wie Aktien, Fonds, ETFs und Anleihen.
  • Zweit- und Drittfahrzeuge sowie nicht notwendige Kraftfahrzeuge.
  • Nicht selbst genutzte Immobilien, Bauland und sonstige Grundstücke.

Der Verkehrswert ist maßgeblich, also der Betrag, der beim Verkauf voraussichtlich erzielt werden könnte. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Antrags oder des späteren Erwerbs von Vermögen.

Geschütztes Schonvermögen im Detail

Nicht berücksichtigt werden nach der neuen Regelung insbesondere:

  • Angemessener Hausrat: Möbel, Haushaltsgeräte und Alltagsgegenstände, soweit sie den Lebensverhältnissen im Leistungsbezug entsprechen.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft; Angemessenheit wird vermutet, wenn dies im Antrag erklärt wird.
  • Geförderte Altersvorsorge: Versicherungsverträge zur Altersvorsorge (z. B. Riester) sowie andere ausdrücklich staatlich geförderte Altersvorsorgeformen.
  • Weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, etwa bei Selbständigen, in Höhe eines gesetzlich berechneten Höchstbetrags pro Jahr der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ohne gesetzliche Rentenbeiträge.
  • Selbst genutztes Wohneigentum: Ein Hausgrundstück bis 140 m² Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² gelten als angemessen; bei mehr als vier Personen erhöht sich die Grenze um 20 m² je weitere Person.
  • Zweckgebundenes Vermögen für behindertengerechtes Wohnen: Vermögen, das nachweislich für die Anschaffung oder Erhaltung angemessenen, barrierearmen oder behindertengerechten Wohneigentums bestimmt ist, bleibt geschützt, wenn der Verwendungszweck sonst gefährdet würde.
  • Härtefallregelung: Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte darstellen würde, können ausnahmsweise verschont bleiben.

Wichtiger Praxispunkt: Abweichend vom Regelfall wird selbst genutztes Wohneigentum während der Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.

Altersabhängige Freibeträge: So viel Vermögen bleibt anrechnungsfrei

Statt einer pauschalen Vermögensfreigrenze führt die neue Grundsicherung feste altersbezogene Freibeträge ein. Diese Freibeträge gelten für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft separat:

  • Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro.
  • Ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro.
  • Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro.
  • Ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.

Der höhere Freibetrag gilt jeweils ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren individuellen Freibetrag, können ungenutzte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine 45‑jährige Antragstellerin lebt mit ihrem 52‑jährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide haben jeweils 25.000 Euro liquides Vermögen. Für die 45‑Jährige gilt ein Freibetrag von 12.500 Euro, für den 52‑Jährigen von 20.000 Euro. Da beide den Freibetrag überschreiten, müssen sie gemeinsam 17.500 Euro (25.000 + 25.000 – 12.500 – 20.000) vor Inanspruchnahme von Leistungen einsetzen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge könnten in anderen Konstellationen zwischen den Partnern verschoben werden.

Wegfall der Vermögens‑Karenzzeit: Was sich beim Grundsicherungsgeld gegenüber dem Bürgergeld ändert

Beim bisherigen Bürgergeld galt: In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs blieb Vermögen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je weitere Person) grundsätzlich unangetastet. Diese Vermögens‑Karenzzeit entfällt bei der neuen Grundsicherung vollständig.

Konsequenzen:

  • Vermögen über den altersabhängigen Freibeträgen muss grundsätzlich von Beginn an eingesetzt werden.
  • ETF‑Sparpläne, größere Tagesgeld‑Polster oder Wertpapierdepots müssen gegebenenfalls weitgehend aufgelöst werden, bevor Leistungen zustehen.
  • Für selbst genutztes Wohneigentum gilt zwar weiterhin ein Schutz, doch andere Immobilienvermögen können schneller verwertet werden müssen.

Sozialverbände warnen vor den Folgen, insbesondere für Menschen mit kleineren Ersparnissen zur Absicherung von Erwerbsphasen oder für die Altersvorsorge.​

Altersvorsorge und Schonvermögen

Zum Schonvermögen im Zusammenhang mit der Altersvorsorge zählen

  • Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Daneben auch andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • Weitere von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform, für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, während dessen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, maximal jedoch der Betrag, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Selbst genutztes Wohneigentum: Wann es als „angemessen“ gilt

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt auch in der neuen Grundsicherung grundsätzlich geschützt, wenn es als angemessen gilt. Die gesetzlichen Richtwerte lauten:

  • Hausgrundstück: bis zu 140 m² Wohnfläche.
  • Eigentumswohnung: bis zu 130 m² Wohnfläche.
  • Ab der fünften Person in der Bedarfsgemeinschaft plus 20 m² pro weitere Person.

Überschreitet ein Objekt diese Grenzen deutlich, kann das Jobcenter im Einzelfall verlangen, die Immobilie ganz oder teilweise zu verwerten. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass höhere Wohnflächen anerkannt werden können, wenn die Verwertung eine besondere Härte wäre – etwa bei langjähriger Verwurzelung oder besonderen familiären Umständen.

Während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II wird das selbst genutzte Wohneigentum nicht als Vermögen berücksichtigt, was insbesondere in den ersten zwölf Monaten nach Leistungsbeginn für etwas mehr Sicherheit sorgt.

Härtefälle und besondere Konstellationen

Die neue Regelung enthält eine Härtefallklausel: Vermögensgegenstände müssen nicht verwertet werden, wenn dies im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Das kann etwa bei schwer verkäuflichen Beteiligungen, bestimmten Sammlungen mit persönlichem Wert oder familiär belasteten Immobilien relevant sein.

Bei Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Angehörigen kann Vermögen, das für die Beschaffung oder Erhaltung angemessenen und barrierearmen Wohnraums vorgesehen ist, von der Verwertung ausgenommen werden. In der Praxis kommt es hier häufig auf sorgfältige Nachweise und eine detaillierte Darstellung des Verwendungszwecks gegenüber dem Jobcenter an.

FAQ: Schonvermögen in der neuen Grundsicherung

Ab wann gilt die neue Vermögensregelung?

Die neuen Regeln zum Schonvermögen werden ab dem 1. Juli 2026 eingeführt und sind ab diesem Tag gültig.

Wie hoch ist mein persönlicher Vermögensfreibetrag?

Ihr Freibetrag hängt von Ihrem Alter ab: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Diese Beträge gelten je Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Muss ich meine ETF‑ und Aktiensparpläne verkaufen?

Soweit Ihr Gesamtvermögen die altersabhängigen Freibeträge übersteigt und keine geschützte Altersvorsorge vorliegt, müssen Sie diese Anlagen grundsätzlich vor Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen. Ausnahmen können im Einzelfall über die Härtefallregelung geprüft werden.

Ist mein selbst genutztes Eigenheim sicher?

Ein selbst genutztes Haus bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² ist in der Regel geschützt, bei größeren Haushalten erhöhen sich diese Grenzen. Nur bei deutlich überschrittenen Werten oder atypischen Konstellationen droht eine Verwertungspflicht.

Bleibt die Riester‑Rente unangetastet?

Geförderte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester‑Rente sowie andere ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeformen bleiben als Altersvorsorgevermögen geschützt. Sie werden bei der Vermögensprüfung normalerweise nicht angerechnet.


Was passiert mit Vermögen von Selbständigen?

Selbständige können zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge schützen, wenn in bestimmten Jahren keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Versorgungseinrichtung gezahlt wurden. Hier gilt ein gesetzlich berechneter Höchstbetrag pro Jahr der hauptberuflichen Selbständigkeit.

An wen kann ich mich bei Unklarheiten wenden?

Erste Anlaufstelle ist Ihr zuständiges Jobcenter, außerdem informieren das BMAS sowie die Bundesagentur für Arbeit ausführlich über die neuen Regelungen. Für strittige Fälle kann eine unabhängige Sozialberatungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich sein.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die jeweilige Höhe des nicht auf das Grundsicherungsgeld, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, anrechenbaren Schonvermögens ist in § 12 SGB II zu finden.

Redakteure

Letzte News: