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Anrechnung von Unterhalt auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)

Viele alleinerziehende Mütter oder Väter beziehen Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld), auch für ihre Kinder oder ihr Kind. Doch für den Unterhalt der Kinder, des Kindes ist in erster Linie der andere Elternteil verantwortlich, der die Kinder nicht betreut. Kindesunterhalt geht dem Grundsicherungsgeld vor. Das bedeutet, gezahlter Kindesunterhalt wird vollständig auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) , das Eltern für ihre Kinder erhalten können, angerechnet. Ist der Unterhaltsanspruch nicht zu realisieren, zahlt also der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt und wird auch kein Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse gewährt, so besteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld für das Kind.

Anspruch auf Kindesunterhalt mindert Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus dem Gesetz. Er steht dem Kind zu, wird aber von dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das Kind geltend gemacht.

Die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich an die Entwicklung der Preise und Löhne angepasst. Sie den Unterhalt abhängig vom Alter des Kindes, von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Einkommen des zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Elternteils fest.

Bis zum Alter von 18 Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt, danach besteht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt, wenn es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder im Studium befindet.

Der Anspruch auf Unterhalt setzt immer Leistungsfähigkeit der zum Unterhalt verpflichteten Person voraus. Daran kann es z. B. Im Falle von Arbeitslosigkeit fehlen.

Wird der Unterhalt für das Kind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) angerechnet?

In dem Falls, dass die Eltern des Kindes oder der Kinder getrennt leben und ein Kind oder mehrere Kinder mit nur einem Elternteil zusammenleben, so bilden Elternteil und Kinder im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld). Für die Kinder besteht deshalb ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Grundsicherungsgeld. Die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsgeld der Kinder richtet sich nach deren Alter und der entsprechenden Regelbedarfsstufe.

Der Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II ist jedoch gegenüber dem Anspruch des Kindes auf Unterhalt nachrangig. Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt komplett auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet wird. Der Kindesunterhalt gilt im Rahmen des Grundsicherungsgeldes als Einkommen des Kindes. Gleiches gilt für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den das Amt zahlt.

Wie und in welcher Höhe wird nun Unterhalt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) angerechnet?

Wie bereits oben angerissen, gelten gezahlter Unterhalt und Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes. Dieses Einkommen minderte den Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) in Höhe der tatsächlichen Zahlung.

Der Unterhalt des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle deckt sowohl den Bereich des Regelsatzes als auch die Kosten der Unterkunft, also einen Teil von Miete und Heizkosten ab. Unterhalt und Regelsatz für Kinder zielen somit auf die Abdeckerung desselben Bedarfs des Kindes ab. Für die Details ist dabei wichtig zu wissen, dass beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bedarfsgemeinschaft der Bedarf hinsichtlich der Unterkunftskosten entsprechend dem Anteil des einzelnen Mitglieds an der Gesamtheit der Bedarfsgemeinschaft bemessen wird. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Mutter mit zwei Kindern besteht, der Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft so ermittelt wird, dass die Kosten durch drei geteilt werden. Bilden nur zwei Personen eine Bedarfsgemeinschaft, etwas Vater und Kind, so werden die Kosten der Unterkunft durch zwei geteilt, um den Bedarf hinsichtlich der Unterkunft jeder Person zu ermitteln. Der für das Kind gezahlt Unterhalt wird auf den so ermittelten Bedarf des Kindes angerechnet. Ist der gezahlte Unterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, so wird der den Bedarf übersteigende Anteil als Einkommen des Elternteils gewertet und auf dessen Bedarf angerechnet.

Anrechnung von Unterhaltsvorschuss auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Was für den Unterhalt gilt, gilt auch für den Unterhaltsvorschuss. Dieser wird ebenfalls vollständig auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) angerechnet!

Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Gleiches hinsichtlich der Anrechnung gilt übrigens für das staatliche Kindergeld. Auch das Kindergeld wird vollständig auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) angerechnet. Auch das Kindergeld wird als Einkommen Kindes gewertet, auch wenn der Anspruch an sich einem Elternteil zusteht. Das Kindergeld dient jedoch wie Unterhalt der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes. Im Endeffekt ist jedoch die Anspruchinhaberschaft des Elternteils hinsichtlich des Kindergeldes gleichgültig, da Eltern und Kinder eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und es für die Höhe des Grundsicherungsgeldanspruchs der Bedarfsgemeinschaft auf das gesamten Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ankommt.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2026 259 Euro für jedes Kind.

Einzelheiten hier: Anrechnung von Kindergeld auf Grundsicherungsgeld

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