BSG-Urteil: Sterbegeldversicherung bei Grundsicherung im Alter – Rentner, wichtig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem aktuellen Urteil über die Anrechnung von Beiträgen zur Sterbegeldversicherung in der Grundsicherung im Alter getroffen. Dieses Urteil ist insbesondere für ältere und erwerbsgeminderte Menschen, Rentner, von großer Bedeutung,. Sachverhalt und Urteilsgründe werden nachfolgend verständlich dargestellt!

Datum:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. B 8 SO 8/23 R) erneut klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) vom Einkommen abgesetzt werden dürfen.Die Entscheidung ist für viele ältere und erwerbsgeminderte Menschen, also auch für Rentner, von großer Bedeutung, da sie die Möglichkeit zur Vorsorge für den eigenen Todesfall betrifft. In nachfolgendem Artikel erklären wir auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V. das Urteil.

Sachverhalt: Streit um die Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf Grundsicherung

Der Kläger, Jahrgang 1949, bezieht eine Altersrente und erhielt seit 2009 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Im Februar 2017 schloss er während des Leistungsbezugs eine Sterbegeldversicherung ab (Versicherungssumme: 5.000 Euro, monatlicher Beitrag: ca. 38 Euro). Ab Dezember 2018 lebte er mit seiner Ehefrau, die selbst SGB-II-Leistungen bezieht, in einer gemeinsamen Wohnung. Das Sozialamt lehnte die Weitergewährung der Grundsicherung ab Januar 2019 ab, da die Rente des Klägers dessen Bedarf decken würde. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung wurden dabei nicht vom Einkommen abgezogen.

Der Kläger forderte die Berücksichtigung weiterer Bedarfe, darunter die Beiträge zur Sterbegeldversicherung, erhöhte Stromkosten, Kosten für einen Einkaufshelfer, Essenskostenzuschüsse, Altersvorsorgebeiträge für seine Ehefrau und die Absetzung von Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau an deren Eltern. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Urteilsgründe des Bundessozialgerichts

Das BSG hob das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die zentralen Urteilsgründe im Überblick:

1. Berücksichtigung der Sterbegeldversicherungsbeiträge

Das BSG stellte klar, dass auch während des Leistungsbezugs abgeschlossene Sterbegeldversicherungen im Rahmen von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII berücksichtigt werden können, wenn ein individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt. Für ältere Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, reicht die zeitliche Nähe zum Lebensende als Rechtfertigungsgrund aus. Die Versicherung muss jedoch dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein und darf nicht überteuert oder unverhältnismäßig sein.

2. Angemessenheit der Versicherung

Die Angemessenheit der Sterbegeldversicherung ist im Einzelfall zu prüfen. Eine im Tarif enthaltene Erbrechtsberatung schließt die Berücksichtigung nicht automatisch aus, solange die Beitragshöhe insgesamt angemessen bleibt und der auf die Beratung entfallende Anteil nicht gesondert ausgewiesen ist. Das BSG betonte, dass die Versicherungssumme von 5.000 Euro und die monatlichen Beiträge von rund 38 Euro grundsätzlich angemessen sein können, wenn sie marktüblich wären.

3. Weitere geltend gemachte Bedarfe

Das BSG macht auf der anderen Seite deutlich, dass weitere geltend gemachte Bedarfe (z.B. erhöhter Stromverbrauch, Gaststättenbesuche, Einkaufshelfer, Altersvorsorge der Ehefrau, Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau) nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind entweder im Regelsatz enthalten oder stellen keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf dar.

Zusammenfassung: Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei Grundsicherung im Alter

Das BSG-Urteil ist ein gutes Signal an ältere und erwerbsgeminderte Menschen, die eine Sterbegeldversicherung abschließen möchten. Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung können auch während des Bezugs der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Einkommen abgesetzt werden – wenn ein individueller Grund für die Vorsorge besteht und die Beiträge zur Strerbegeldversicherung angemessen und verhältnismäßig sind.

Redakteure

  • dt e1691505015533

    Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich  abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.

    Alle Beiträge ansehen
  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

    Alle Beiträge ansehen