Wichtige Rechtsprechung: Bürgergeld-Schulden verjähren nach 4 Jahren

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 4. Juni 2025 mit dem Urteil B 7 AS 17/24 R eine zentrale Frage zur Verjährung von Erstattungsforderungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) entschieden. Im Mittelpunkt stand dabei, ob ein erfolgloser Pfändungsversuch des Jobcenters ausreicht, um die vierjährige Verjährungsfrist für Rückforderungen auf 30 Jahre zu verlängern. Einzelheiten zum Urteil im nachfolgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Hintergrund des BSG-Urteils zur Verjährung der Bürgergeld Schulden

Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Jobcenter von einer Leistungsbezieherin die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Bürgergeld Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf Grundlage von Erstattungsbescheiden aus dem Jahr 2009. Diese Bescheide wurden bestandskräftig, da die Betroffene keinen Widerspruch einlegte. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Forderungen inzwischen verjährt seien und wehrte sich gegen die Rückforderung. Das Jobcenter argumentierte hingegen, dass die Verjährungsfrist durch einen fruchtlosen Pfändungsversuch verlängert worden sei und deshalb eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte.

Konkret hatte das Jobcenter nach Erlass der Erstattungsbescheide einen Pfändungsversuch unternommen, der jedoch erfolglos blieb, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren. Die Klägerin war der Ansicht, dass dieser fruchtlose Pfändungsversuch nicht ausreiche, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Sie beantragte gerichtlich festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche des Jobcenters verjährt sind.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entschied am 4. Juni 2025 (Az. B 7 AS 17/24 R), dass ein fruchtloser Pfändungsversuch keinen sogenannten Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X darstellt und somit nicht die 30-jährige Verjährungsfrist auslöst.

Stattdessen gilt die reguläre vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 50 Abs. 4 SGB X für Erstattungsforderungen aus bestandskräftigen Bescheiden. Die bloße Niederschrift über die erfolglose Pfändung ist kein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, sondern lediglich ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln. Erst ein weiterer, eigenständiger Verwaltungsakt – etwa ein neuer Leistungs- oder Vollstreckungsbescheid – könnte die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren begründen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil somit klar:

  • Ein fruchtloser Pfändungsversuch reicht nicht aus, um die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern.
  • Die Erstattungsforderung des Jobcenters war im konkreten Fall verjährt, da keine weiteren Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Forderung erlassen wurden.

Zusammenfassung zum BSG-Urteil zur Verjährung von Bürgergeld Schulden an das Jobcenter

Rückforderungen aus Erstattungsbescheiden unterliegen grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist, sofern keine weiteren Verwaltungsakte mit Regelungswirkung erlassen werden. Ein erfolgloser Pfändungsversuch allein genügt nicht, um die Verjährung auf 30 Jahre zu verlängern. So das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts.

Quelle

Bundessozialgericht

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