Die Düsseldorfer Tabelle ist das zentrale Berechnungsinstrument für den Kindesunterhalt in Deutschland und wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Für das Jahr 2026 stehen erneut moderate Anpassungen an – insbesondere die Beträge zum Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigen leicht. In diesem Artikel sehen wir uns die wichtigsten Änderungen, Hintergründe und Auswirkungen im Detail an.
Die neuen Bedarfssätze ab 1.1.2026
Laut aktueller Informationslage wird der Mindestunterhalt für Kinder ab dem 1.1.2026 in allen Altersgruppen leicht erhöht. Dies ergibt sich aus der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, die Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle ist:
Altersstufe | Mindestunterhalt ab 2026 | Erhöhung zum Vorjahr |
---|---|---|
0 – 5 Jahre | 486 € | +4 € |
6 – 11 Jahre | 558 € | +4 € |
12 – 17 Jahre | 653 € | +4 € |
Für volljährige Kinder ist erfahrungsgemäß eine analoge oder leicht prozentual erhöhte Anpassung zu erwarten. Die exakten Werte sind erst nach Veröffentlichung der Tabelle durch das OLG Düsseldorf verfügbar.
Warum diese Erhöhung des Kindesunterhalts?
Die jährliche Anpassung des Mindestunterhalts erfolgt zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten. Die neuen Bedarfssätze orientieren sich an der gesetzlichen Mindestunterhaltsverordnung, die regelmäßig überprüft und angepasst wird – insbesondere im Hinblick auf das sozioökonomische Umfeld und Inflation.
Der Unterhalt steigt 2026 erneut nur sehr leicht an. So wird beispielsweise der Mindestunterhalt für die jüngste Altersgruppe von 482 € (2025) auf 486 € angehoben.
Aufbau und Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich nach:
- 15 Einkommensgruppen – von 0 bis über 11.200 € monatliches Nettoeinkommen.
- Altersstufen – 0-5, 6-11, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre.
- Selbstbehalt – für Erwerbstätige weiterhin 1.450 €, für Nichterwerbstätige 1.200 €, Stand 2025. Für 2026 wird hier keine Änderung erwartet, da das Bundesrecht bislang keinen Anlass liefert.
Die Tabelle ist eine richterliche Leitlinie und kein Gesetz, sie beeinflusst jedoch alle familienrechtlichen Unterhaltsverfahren in Deutschland direkt.
Auswirkungen der Kindergelderhöhung 2026
Das Kindergeld soll nach Bundestagsbeschluss ab 2026 auf 259 € pro Kind steigen.
- Für minderjährige Kinder wird das hälftige Kindergeld auf den Bedarf angerechnet (also 129,50 €).
- Das bedeutet: Der Betrag, den der Unterhaltspflichtige tatsächlich zahlen muss (Zahlbetrag), verringert sich.
- Beispiel: Mindestunterhalt 0-5 Jahre ab 2026: 486€ – 129,50€ = 356,50 € Zahlbetrag.
Für volljährige Kinder wird das Kindergeld zu 100% angerechnet.
Beispielrechnung für 2026
Nehmen wir einen Unterhaltspflichtigen mit Nettoeinkommen bis 2.100€:
Altersstufe | Bedarf lt. Tab. | ./. hälftiges KG | Zahlbetrag |
---|---|---|---|
0–5 Jahre | 486€ | −129,50 € | 356,50 € |
6–11 Jahre | 558€ | −129,50 € | 428,50 € |
12–17 Jahre | 653€ | −129,50 € | 523,50 € |
ab 18 Jahre | (Wert folgt) | −259 € (volles KG) | (Wert folgt) |
Exakte Werte und Rundungen können erst mit Veröffentlichung der offiziellen Tabelle bekannt gegeben werden.
Was bleibt und worauf achten?
- Die Düsseldorfer Tabelle wird vermutlich etwa im Dezember 2025 für das Jahr 2026 offiziell veröffentlicht.
- Sie ist Orientierungshilfe, die Gerichte und Jugendämter übernehmen die neuen Werte in der Regel direkt.
- Änderungen beim Selbstbehalt oder in den Einkommensgruppen sind derzeit nicht abzusehen.
- Praxis-Tipp: Nutze digitale Unterhaltsrechner mit den aktuellen Zahlen ab 2026, sobald bekannt.
Zusammenfassung: Erhöhung Kindesunterhalt 2026
Für 2026 bleibt der Trend zu moderaten Erhöhungen der Kindesunterhaltsbeträge bestehen. Familien, Trennungseltern sowie Beratungsstellen müssen sich auf geringfügig höhere Zahlverpflichtungen einstellen, profitieren aber auch von einer Kindergelderhöhung, die die Zahlbeträge mildert.
Die genaue Düsseldorfer Tabelle 2026 wird voraussichtlich Ende 2025 durch das OLG Düsseldorf und die Oberlandesgerichte veröffentlicht. Bis dahin gilt: Berechnungen beruhen auf Prognosen!
(Quellen: OLG Düsseldorf, Bundesjustizministerium für Familie, aktuelle Mindestunterhaltsverordnung 2025/26)