Wer vor 1961 geboren wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen. Für jüngere Jahrgänge gelten jedoch andere Regelungen. Diese Abschaffung hatte weitreichende Konsequenzen für die soziale Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Was bedeutet die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit?
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtete sich nach § 240 SGB VI an Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausüben konnten.
- Sie schloss eine wichtige Lücke im System, da sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt im Blick hatte, sondern die bisherige berufliche Tätigkeit.
- Es ging also nicht nur um die Arbeitsfähigkeit allgemein, sondern speziell um die Berufsausübung.
Wer hatte Anspruch – und warum gilt die Regelung nur für vor 1961 Geborene?
- Anspruch: Versicherte mussten vor allem vor dem 2. Januar 1961 geboren sein und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können.
- Jüngere Jahrgänge: Für alle, die ab dem 1. Januar 1961 geboren wurden, wurde diese Form der Rente abgeschafft. Der Gesetzgeber wollte damit den Fokus auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit legen, unabhängig vom bisherigen Beruf.
Was gilt stattdessen für nach 1961 Geborene?
Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht mehr beantragen. Stattdessen gelten:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: wenn jemand weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: wenn zwischen drei und sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann, egal in welchem Beruf.
- Diese Renten werden also nicht auf den bisherigen Beruf beschränkt, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen.
Politische Hintergründe der Änderung
Die Abschaffung für nach 1961 Geborene stand in Zusammenhang mit einer Rentenreform Anfang der 2000er Jahre. Ziel war es, die gesetzliche Rentenversicherung finanziell zu stabilisieren und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit möglichst lange aufrechtzuerhalten. Kritiker bemängeln jedoch, dass dadurch viele Betroffene in schwierige Situationen geraten, da die Unterschiede zwischen Beruf und allgemeiner Erwerbsfähigkeit oft erheblich sind.
Praktische Folgen für Versicherte
- Jüngere Versicherte haben häufig nur die Wahl zwischen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente.
- Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, aber theoretisch noch in „anderen“ Tätigkeiten arbeiten könnte, hat schlechtere Chancen auf Rentenleistungen.
- Besonders für Fachkräfte mit qualifizierter Ausbildung bedeutet dies ein erheblicher Einschnitt in die soziale Absicherung.
Tipps für Betroffene
- Private Vorsorge prüfen: Berufsunfähigkeitsversicherungen gewinnen durch den Wegfall dieser gesetzlichen Leistung an Bedeutung.
- Reha statt Rente: Die Rentenversicherung setzt zunehmend auf Rehabilitation, damit Versicherte länger im Erwerbsleben bleiben.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Sozialverbände und unabhängige Sozialberatungen helfen bei der Prüfung von Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrenten.
FAQ zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Gilt § 240 SGB VI heute noch?
Ja, aber nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Welche Leistungen können nach 1961 Geborene beantragen?
Nur noch die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – unabhängig vom bisherigen Beruf.
Warum wurde die Regelung abgeschafft?
Hauptgrund war die finanzielle Stabilisierung der Rentenversicherung und die Angleichung an den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Kann ich mich gegen Berufsunfähigkeit trotzdem absichern?
Ja, insbesondere mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder durch betriebliche Zusatzabsicherungen.
Fazit
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist für nach 1961 Geborene abgeschafft und bleibt allein den älteren Jahrgängen vorbehalten. Jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich auf die Erwerbsminderungsrente oder auf private Vorsorge verlassen. Damit wird deutlich: Wer nach 1961 geboren ist, hat einen schwächeren sozialen Schutz, wenn er seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.