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Witwenrente: Voraussetzungen, Höhe, Antrag, Freibeträge

Die Witwenrente ist eine Leistung (Rente) der gesetzlichen Rentenversicherung für hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner, die nach dem Tod des Partners deren finanzielle Situation absichern soll.

Drei Fakten vorab:

  • Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.
  • Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent, die große 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
  • Anrechnung eigener Einkünfte senkt die Witwenrente.

Hinterbliebenenrente – Witwenrente: Definition

Die Witwenrente wird nach dem Ableben eines Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners gezahlt und zählt zu den Hinterbliebenenrenten. Sie ist darauf ausgelegt, die finanziellen Folgen des Todes abzufedern und zur Sicherung des Lebensunterhalts des Hinterbliebenen beizutragen.

Die korrekte Bezeichnung für die Witwenrente ist eigentlich Hinterbliebenenrente – je nach Geschlecht und Status spricht man ergänzend von Witwenrente (für Frauen) und Witwerrente (für Männer). Diese Leistung steht auch eingetragenen Lebenspartnern zu und dient der finanziellen Absicherung nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners.

Die Begriffe Witwenrente und Witwerrente sind umgangssprachlich verbreitet, offiziell handelt es sich jedoch um Hinterbliebenenrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Anspruch haben:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nach dem Tod des Partners,
  • auch bei nicht wiederverheirateten Hinterbliebenen,
  • Voraussetzung: Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit des Verstorbenen und eine Ehe/Lebenspartnerschaft von mindestens einem Jahr (Ausnahmen bei Unfalltod).

Voraussetzungen für die Witwenrente

Um die Witwenrente zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestanden haben, die mindestens ein Jahr vor dem Tod des Partners bestanden hat (Ausnahmen gelten bei Unfalltod).
  • Der verstorbene Partner muss die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits eine Rente bezogen haben.
  • Die Hinterbliebene Person darf nicht wieder geheiratet haben. Bei einer erneuten Heirat entfällt der Anspruch, mit Ausnahmen wie einer möglichen einmaligen Rentenabfindung.
  • Ein Antrag auf Witwenrente muss gestellt werden – die Auszahlung erfolgt nicht automatisch.

Kleine und große Witwenrente: Unterschiede in Höhe und Berechnung

Es wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden:

Kleine Witwenrente

  • Anspruch, wenn der Hinterbliebene jünger als 47 Jahre ist, weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht.
  • Höhe: 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
  • Bezugsdauer: Maximal 24 Monate nach dem Todesfall.
  • Für Ehen vor 2002 gelten Übergangsregelungen, nach denen die kleine Witwenrente auch unbegrenzt gezahlt werden kann.

Große Witwenrente

  • Anspruch besteht ab 47 Jahren oder bei Erwerbsminderung bzw. wenn ein eigenes Kind/ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.
  • Höhe: 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners (bei altem Recht bis zu 60 Prozent).
  • Bei Kindererziehung gibt es zusätzliche Zuschläge zur großen Witwenrente.

Besonderheiten bei der Berechnung der Witwenrente

  • Die ersten drei Monate nach dem Tod (Sterbevierteljahr) steht dem Hinterbliebenen die volle Rente des Verstorbenen zu.
  • Danach gelten die genannten Prozentsätze (25% oder 55%).
  • Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden angerechnet: Nach Abzug vom Freibetrag werden 40 Prozent des verbleibenden Nettoeinkommens von der Witwenrente abgezogen.
  • Faktoren wie Jahr der Eheschließung, Geburtsjahre und das Todesdatum beeinflussen die konkrete Höhe der Witwenrente.

Das erzielte Einkommen des Hinterbliebenen wird teilweise auf die Witwenrente angerechnet, um Doppelleistungen zu vermeiden und die Sozialleistung gezielt zu gewähren.

Einkommensfreibetrag

Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen. Zum Berechnen zieht der Rentenversicherer vom Bruttoeinkommen pauschal 40 Prozent für Steuern und Sozialabgaben ab.

Vom berechneten Nettoeinkommen wird ein Freibetrag abgezogen (2025 1.076,86 €; für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente steigt der Freibetrag um 228,42 Euro).

Vom Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent von der ungekürzten Witwenrente abgezogen.

Beispiel: Beträgt die Witwenrente vor Anrechnung 400 €, und das Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag um 100 €, dann werden 40 € (40% von 100 €) abgezogen. Die Witwenrente beträgt dann 360 €.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens gelten für verschiedene Einkommensarten unterschiedliche Pauschalabzüge: Bei Arbeitslohn 40%, bei Altersrenten 14%, für vor 2011 bewilligte Altersrenten sogar nur 13%.

Berechnungsbeispiele zum Freibetrag

  • Freibetrag ohne Kinder: 1.076,86 €
  • Freibetrag mit 1 Kind: 1.305,28 € (1.076,86 € + 228,42 €)
  • Freibetrag mit 2 Kindern: 1.533,71 € (1.076,86 € + 2 x 228,42 €)
  • Freibetrag mit 3 Kindern: 1.762,13 € (1.076,86 € + 3 x 228,42 €)

Antrag und Fristen

Die Witwen- oder Witwerrente muss immer aktiv beantragt werden. Das Verfahren ist mehrstufig und an Fristen gebunden.

Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Witwenrente:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen,
  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis der Lebenspartnerschaft,
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder (falls relevant),
  • Personalausweise (eigener und des Verstorbenen),
  • Steueridentifikationsnummern,
  • Rentenbescheide oder Einkommensnachweise des Verstorbenen,
  • Nachweise über eigene Einkünfte, Betriebsrente, Krankenversicherung, Erziehungszeiten.

Fristen und Besonderheiten bei der Antragstellung

Der Rentenantrag sollte spätestens 12 Monate nach dem Todestag gestellt werden. Bei Versäumnis wird die Rente nur ab Antragsmonat gezahlt, nicht retroaktiv.

Bis zu 12 Monate Rückwirkung sind möglich, sofern der Antrag rechtzeitig erfolgt.

Beginnt der Rentenbezug sofort, wenn der oder die Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits Rente bezogen hat (ab Folgemonat nach dem Tod), andernfalls ab Todestag.

Ein Vorschuss für die ersten 30 Tage nach dem Tod kann beim Rentenservice der Deutschen Post beantragt werden, dafür muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden und der formelle Antrag wird nachgereicht.

Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen, direkte Einreichung beim Rentenversicherungsträger ist ratsam.

  • Ein Antrag ist erforderlich; er kann bis zu 12 Monate nach dem Tod rückwirkend gestellt werden.
  • Empfohlen wird, sich möglichst frühzeitig nach dem Todesfall um den Antrag zu kümmern, um die finanziellen Ansprüche zu sichern.

Steuerliche und rechtliche Hinweise zur Witwenrente

  • Die Witwenrente zählt zum steuerpflichtigen Einkommen und muss bei der Steuererklärung angegeben werden.
  • Endet mit der Wiederheirat; dann kann eine einmalige Rentenabfindung beantragt werden.

Bedeutung und Entwicklung

Die Witwenrente ist ein zentrales Instrument zur sozialen Absicherung nach dem Tod des Partners, besonders in Haushalten mit geringeren eigenen Einkünften. Durch Reformen wurde die Eigenvorsorge insbesondere von Müttern gestärkt, sodass die Witwenrente nicht mehr ausschließlich vom Verdienst des verstorbenen Mannes abhängt.

FAQ Witwenrente / Witwerrente ( Hinterbliebenenrente)

Hier sind die wichtigsten FAQ zur Hinterbliebenenrente / Witwenrente, basierend auf den gesetzlichen Regelungen und den häufigsten Fragen:

Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Anspruch besteht für überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sofern die Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr Bestand hatte und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Welche Arten der Hinterbliebenenrente gibt es?

Es wird unterschieden zwischen:
– Kleine Witwen-/Witwerrente (25% der Rente, maximal zwei Jahre),
– Große Witwen-/Witwerrente (55% der Rente, unbegrenzt bei Erfüllung von Alters-, Erwerbsminderungs- oder Kindererziehungs-Voraussetzungen).

Was ist der Unterschied zwischen alter und neuer Rechtslage?

Für Todesfälle oder Eheschließungen vor 2002 gilt das „alte Recht“: Kleine Witwenrente unbegrenzt, große Witwenrente 60%, ohne Zuschläge für Kindererziehung.

Welche Einkünfte werden auf die Witwenrente angerechnet?

Folgende Einkünfte werden oberhalb eines Freibetrags zu 40% angerechnet:
– Arbeitslohn,
– Renten und Sozialleistungen,
– Mieteinnahmen, Zinsen,
– Betriebsrenten,
– Elterngeld,
– vergleichbare ausländische Einkommen (außer im „Sterbevierteljahr“, d.h. die ersten drei Monate nach dem Tod).

Wie beantragt man die Hinterbliebenenrente?

Ein Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger ist erforderlich. Zusammen mit dem Antrag werden Angaben und Nachweise zum Tod, zur Ehe/Lebenspartnerschaft sowie zu Einkünften und Kindern verlangt.

Wann beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Der Anspruch beginnt grundsätzlich im Folgemonat nach dem Tod des Versicherten, bei früher Antragstellung kann er bis zu zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden.

Endet der Anspruch bei Wiederheirat?

Ja, mit einer erneuten Eheschließung endet der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Eine einmalige Rentenabfindung ist möglich.

Wie hoch sind die aktuellen Freibeträge?

Der monatliche Freibetrag für 2025 beträgt 1.076,86 €, zzgl. Erhöhung für jedes Kind mit Waisenrentenanspruch.

Ist die Hinterbliebenenrente steuerpflichtig?

Ja, sie gilt als steuerpflichtiges Einkommen und muss bei der Steuererklärung angegeben werden.

Zusammenfassung zur Witwenrente

Die Witwenrente (eigentlich: Hinterbliebenenrente) ist ein zentrales Element der gesetzlichen Sozialabsicherung in Deutschland. Sie berücksichtigt den individuellen Einkommensbedarf und eigene Einkünfte, wird als Witwen-, Witwer-, oder Erziehungsrente gezahlt und muss aktiv beantragt werden. Sämtliche Ansprüche richten sich nach klaren gesetzlichen Vorgaben im SGB VI, wobei die Höhe der Leistung und deren Dauer von persönlichen und einkommensspezifischen Faktoren abhängig

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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