Gesetzliche Änderungen ab 2026
Zum 1. Januar 2026 endet die Vertrauensschutzregelung (§ 236a SGB VI) für die vorzeitige Altersrente schwerbehinderter Menschen. Die Reform betrifft alle ab 1964 Geborenen und hebt das abschlagsfreie Rentenalter von bislang 63 Jahren auf 65 Jahre an. Ein Renteneintritt vor dem 62. Lebensjahr ist ab 2026 nicht mehr möglich.
- Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt:
- Abschlagsfreie Rente frühestens ab 65 Jahren
- Vorzeitige Rente ab 62 Jahre, aber mit dauerhaften Abschlägen
- 35 Versicherungsjahre sind Pflicht
- Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50 notwendig
Abschläge: Vorzeitige Rente mit Minderung
Der Rentenabschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den die Rente vor Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze (65 Jahre) bezogen wird. Bei maximaler Vorziehung von 36 Monaten ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 10,8 %. Die Minderung bleibt unabhängig davon bestehen, ob später die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Vorzeitiger Rentenbeginn | Abschlag pro Monat | Maximaler Abschlag | Abschlagsfreie Rente |
---|---|---|---|
62 Jahre | 0,3 % | 10,8 % | ab 65 Jahre |
63 Jahre | 0,3 % | 7,2 % | ab 65 Jahre |
64 Jahre | 0,3 % | 3,6 % | ab 65 Jahre |
Jahrgänge 1961 bis 1964: Letzte Stufen der Anhebung
Die Altersgrenzen steigen ab Geburtsjahrgang 1961 in Zwei-Monats-Schritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 sind die neuen Grenzen endgültig festgelegt:
- Jahrgang 1961: abschlagsfreie Rente ab 64 Jahre + 4 Monate
- Jahrgang 1962: abschlagsfreie Rente ab 64 Jahre + 6 Monate
- Jahrgang 1963: abschlagsfreie Rente ab 64 Jahre + 8 Monate
- Jahrgang 1964: abschlagsfreie Rente ab 65 Jahre
Wer ist betroffen?
- Für alle ab 1964 Geborenen gelten die neuen strengeren Regeln ohne Vertrauensschutz.
- Vor 1964 Geborene profitieren von Übergangsregelungen und können früher sowie mit geringeren Abschlägen in Rente gehen.
Voraussetzungen für die spezielle Altersrente
- Nachweis eines Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Mindestens 35 Beitragsjahre/Versicherungsjahre
- Erfüllung der Altersgrenze: vorzeitige Rente mit Abschlag ab 62 Jahren, abschlagsfreie Rente ab 65 Jahren
- Beantragung bei der Deutschen Rentenversicherung
Tipps: Abschläge ausgleichen
- Ausgleichszahlung: Es ist möglich, Abschläge durch freiwillige Beitragszahlung auszugleichen – eine Beratung empfiehlt sich.
- Teilrente: Wem ein kompletter Renteneintritt zu hohe Einbußen bringt, kann die Option der Teilrente und Hinzuverdienst prüfen.
- Rechtzeitig Beratung suchen: Vor allem bei komplexen Voraussetzungen und laufender Erwerbstätigkeit empfiehlt sich ein Gespräch mit einem geprüften Rentenberater.
FAQ
Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen?
Pro Monat beträgt der Abschlag 0,3 %. Bei maximaler vorzeitiger Inanspruchnahme ab 62 Jahren summiert sich das auf 10,8 % Abschlag dauerhaft.
Kann vor 62 Jahren noch in Rente gegangen werden?
Ab 2026 nicht mehr. Ältere Jahrgänge behalten noch einen Vertrauensschutz, ab dem Jahrgang 1964 ist die Grenze bei 62 Jahren fix.
Kann ich Abschläge ausgleichen?
Ja, durch freiwillige Zusatzzahlungen in die Rentenkasse oder Teilrente können finanzielle Verluste reduziert werden.
Muss der Schwerbehindertenausweis vorliegen?
Wer nur 30 oder 40 hat, sollte noch vor 2026 einen Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt stellen, um ggf. von den alten Regelungen zu profitieren.
Was ist bei GdB 30 oder 40 zu beachten?
Wer nur 30 oder 40 hat, sollte noch vor 2026 einen Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt stellen, um ggf. von den alten Regelungen zu profitieren.
Fazit
Im Zuge der gesetzlichen Rentenreform werden die Bedingungen für die Altersrente bei Schwerbehinderung ab 2026 deutlich strenger und finanziell nachteiliger für Betroffene ab dem Geburtsjahrgang 1964. Ein früherer Renteneintritt ist zwar möglich, führt aber zu dauerhaften Abschlägen. Eine fundierte Beratung – zum Beispiel über Ausgleichszahlungen oder Teilrente – ist daher unerlässlich, um individuelle Vorteile zu sichern und finanzielle Einbußen zu minimieren.