Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung für gesetzlich Versicherte, die nach einer Erkrankung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Die ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmende weiter ihr volles Gehalt im Rahmen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Erst danach – ab dem 43. Tag der Krankschreibung – springt die Krankenkasse ein.
Voraussetzung für Krankengeld
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit Anspruch auf Krankengeld
- Keine Beschäftigung oder keine Entgeltfortzahlung mehr (z.B. bei Selbstständigen oder Auslauf der Gehaltszahlung)
- Vorlage einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Feststellung
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende und Arbeitslose können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Krankengeld bekommen.
Wie hoch ist das Krankengeld 2025?
Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten und ist pro Tag auf einen Maximalbetrag von 128,63 Euro (brutto, Stand 2025) begrenzt.
Das bedeutet:
- Krankengeld beträgt 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts
- Alternativ: Maximal 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, wenn das rechnerisch günstiger ist
- Der Maximalwert liegt für 2025 bundesweit bei 128,63 Euro pro Kalendertag — das sind ca. 3.858,90 Euro pro Monat
Wichtige Abzüge:
Vom Krankengeld werden noch die Pflichtbeiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. In der Praxis bleibt so oft ein Betrag von ca. 112 bis 114 Euro pro Tag übrig, abhängig von eventuellen Familienleistungen (z.B. Kinderlose zahlen mehr Beitrag zur Pflegeversicherung).
Beispielrechnung 2025
Wer gut verdient (über 5.512,50 Euro brutto im Monat, also oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), für den greift der Höchstsatz.
Angestellte mit z.B. 3.000 Euro brutto erhalten 70 % des Brutto oder 90 % des Netto, je nach dem, was günstiger ist.
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) aus den letzten zwölf Monaten werden anteilig berücksichtigt.
Dauer: Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Typisch sind maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit:
- Erste sechs Wochen zahlt weiterhin der Arbeitgeber
- Bis zu 72 Wochen zahlt die Krankenkasse das Krankengeld
- Die sogenannte „Blockfrist“ verhindert, dass bei häufiger Krankheit wegen derselben Ursache immer wieder ein neuer Anspruch entsteht
Auszahlung: Wann und wie erfolgt die Krankengeldzahlung?
Es gibt keinen festen Auszahlungstermin wie bei Rente oder Kindergeld.
Die Zahlung erfolgt:
- Rückwirkend nach Eingang der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse
- Für den tatsächlichen Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, bis zum Feststellungstag durch den Arzt
- Immer, sobald der Vorgang bearbeitet ist (oft binnen weniger Werktage nach Bescheinigung)
Steuerliche Behandlung des Krankengeldes
Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt:
- Das Krankengeld erhöht den Steuersatz für das übrige Einkommen und kann so indirekt zu einer Steuererhöhung führen
- Die Zahlung muss in der Steuererklärung angegeben werden
Besonderheiten und Tipps für 2025
- Die Höchstgrenze wurde zum 1. Januar 2025 deutlich angehoben (+11,25 Euro/Tag), was besonders für gut verdienende Versicherte relevant ist.
- Privat Versicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld, sondern müssen individuell vorsorgen.
- Krankenkassen bieten Online-Rechner zur genauen Ermittlung der jeweiligen Ansprüche.
- Es empfiehlt sich, nach längerer Krankheit frühzeitig Kontakt mit der eigenen Krankenkasse aufzunehmen und alle Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen und AU-Bescheinigungen bereitzuhalten.
Zusammenfassung zur Zahlung von Krankengeld 2025
Das Krankengeld sichert Arbeitnehmende in Deutschland im Krankheitsfall über die Lohnfortzahlung hinaus ab, mit klar definierten Bedingungen für Anspruch, Höhe und Dauer.
2025 beträgt das maximal mögliche Krankengeld pro Tag 128,63 Euro brutto, die Auszahlung erfolgt individuell und rückwirkend nach Eingang der entsprechenden Bescheinigungen bei der Krankenkasse.