Schwerbehindert? Warum Merkzeichen G und B nicht immer anerkannt werden – Aktuelles Urteil erklärt die Gründe!

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Hintergrund des Verfahrens: Worum ging es?

Die Klägerin, Jahrgang 1960, verfügte bereits über einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 60, später – nach Verschlechterung ihrer Hörbeeinträchtigung – sogar von 80. Sie beantragte dennoch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B mit Wirkung ab Januar 2013. Ihre Argumentation: Chronische Schmerzen, psychische Leiden sowie Einschränkungen der Beweglichkeit würden sie in ihrer Mobilität und im täglichen Leben massiv beeinträchtigen.

Das Verfahren: Was wurde beanstandet?

Trotz umfangreicher medizinischer Befundberichte und Atteste von Haus- und Fachärzten wurde der Antrag der Klägerin vom Versorgungsamt und nachfolgend vom Sozialgericht abgelehnt. Dabei stützten sich die Behörden und Gerichte nicht nur auf die aktenmäßige Prüfung, sondern ließen auch mehrere Gutachten erstellen.

  • Ein wichtiger Befund war, dass die Klägerin ihren Alltag grundsätzlich ohne Rollator meistern sowie Strecken bis zu 2 km zurücklegen kann, auch wenn sie dafür häufig mehr als 30 Minuten braucht.
  • Die bestehenden körperlichen und psychischen Einschränkungen wurden bei der Begutachtung zwar festgestellt, galten aber als nicht schwerwiegend oder als durch Training und Motivation überwindbar.

Die entscheidende Rechtsfrage: Wann liegt eine erhebliche Gehbehinderung vor?

Das Urteil erläutert ausführlich, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G laut § 229 SGB IX (früher § 146 SGB IX) dann erfüllt sind, wenn das Gehvermögen aufgrund einer Behinderung erheblich beeinträchtigt ist. Als ortsübliche Wegstrecke gilt dabei eine Entfernung von circa 2 Kilometer, die normalerweise in 30 Minuten zu bewältigen ist.

Doch: Nicht jede subjektiv empfundene Erschwernis oder jede Zeitüberschreitung führt automatisch zur Anerkennung. Zentral ist, dass die Ursache der Einschränkung tatsächlich in einer relevanten Behinderung besteht – und nicht auf mangelndem Trainingszustand, Konditionsproblemen oder fehlender Motivation beruht. Gerade diese Differenzierung wird nach aktueller Rechtsprechung besonders herausgearbeitet.

Kernaussagen des Urteils:

  • Persönliche Schonung oder Gewöhnung an Hilfestellung begründen keinen Anspruch.
  • Die 2-km-Strecke ist Orientierung, aber keine starre Grenze.
  • Auch psychische Leiden müssen ihre Mobilitätsauswirkungen klar nachweisen.
  • Der Trainingszustand, aber auch Tagesform und Motivation, sind zu berücksichtigen, dürfen aber den Behinderungsbegriff nicht ausweiten.

Why wurde das Merkzeichen G abgelehnt?

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin zwar gelegentlich Wege nur mit Hilfe bewältigen und gab Orientierungsprobleme an. Doch weder die Sachverständigen noch die behandelnden Ärzte bestätigten einen Unterstützungsbedarf, der eindeutig und regelmäßig erforderlich gewesen wäre.

  • Besonders stützte sich das Gericht auf das querschnittartige Gutachten, wonach bei differenzierter Betrachtung die Einschränkungen nicht massiv genug waren.
  • Trainierbare Defizite (z.B. konditionsabhängige Müdigkeit, angstbasiertes Schonverhalten) bleiben für die Bewertung der Mobilitätsfähigkeit außer Betracht.

Was gilt für das Merkzeichen B?

Für das Merkzeichen B („Begleitung erforderlich“) muss ein regelmäßiger und tatsächlicher Bedarf an Unterstützung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen – und zwar infolge der Behinderung. Im Fall der Klägerin wurde zwar eine psychische Belastung festgestellt; die Sachverständigen kamen aber übereinstimmend zum Ergebnis, dass diese Hürden im Alltag durch Übung, Training oder Anpassung weitgehend überwindbar sind und keine dauerhafte Notwendigkeit für regelmäßige Begleitung begründen.

Bedeutung und Praxistipps

Das Urteil unterstreicht, wie hoch die Hürden für die Anerkennung der Merkzeichen G und B nach aktuellem Recht sind. Leitlinien für Betroffene:

  • Aktenlage und ärztliche Atteste sollten klar dokumentieren, dass Bewegungs- oder Orientierungsdefizite durch krankhafte Prozesse und nicht durch Trainingsmangel entstehen.
  • Die Begehung und eigenständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollten nur durch die Behinderung selbst und nicht durch psychische Hemmungen oder fehlende Motivation unmöglich sein.
  • Notwendig ist eine objektivierbare, dauerhafte Einschränkung – vorübergehende oder motivationsbedingte Einschränkungen reichen nicht aus.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung zeigt: Eine hohe Behinderungsfeststellung (GdB) sichert noch nicht automatisch alle Nachteilsausgleiche. Für die begehrten Merkzeichen G und B müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im Detail erfüllt und klar nachgewiesen sein. Gutachten spielen eine zentrale Rolle, aber auch die alltägliche Lebensführung, die Eigeninitiative und die medizinische Dokumentation. Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleiche stellt, sollte sich von Fachleuten beraten lassen und seine Einschränkungen realistisch, differenziert und aussagekräftig belegen.

Quelle

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg auf sozialgerichtsbarkeit.de, Az. L 13 SB 89/16

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