Kindergeld 2026: Höhe und Anspruch
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland auf 259 Euro pro Kind und Monat. Das ist eine erneute Anpassung, die Familien vor allem mit Blick auf die steigende Inflation entlasten soll. Anspruch auf Kindergeld haben weiterhin alle Eltern mit Kindern unter 18 Jahren; in Sonderfällen auch bei Ausbildung, Studium oder Behinderung über das 18. Lebensjahr hinaus.
Das Kindergeld wird automatisch, ohne gesonderten Antrag auf Erhöhung, über die Familienkasse ausgezahlt. Auch der Kinderfreibetrag im Steuerrecht steigt 2026 auf 9.756 Euro. Für Geringverdiener und Familien mit Bürgergeld-Bezug ist aber das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld entscheidend, denn genau dieses wird beim Bürgergeld angerechnet.
Grundprinzip der Anrechnung: Das „Nullsummenspiel“
Das Kindergeld gilt beim Bürgergeld vollständig als Einkommen des Kindes. Es wird direkt auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet und mindert somit die Bürgergeldzahlung in exakt derselben Höhe, wie das Kindergeld erhalten wird.
Beispiel:
Der Regelbedarf für ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft wird ermittelt. Das Kindergeld in Höhe von 259 Euro wird als Einkommen angerechnet und mindert den auszuzahlenden Bürgergeldbetrag für dieses Kind entsprechend. Im Ergebnis wird Ihnen das Kindergeld tatsächlich zusätzlich zum Bürgergeld nicht vollständig ausgezahlt – das Jobcenter zieht den Betrag ab.
Warum diese Anrechnung?
Die Bundesregierung sieht Kindergeld als sogenannte vorrangige Sozialleistung. Es wird primär gezahlt, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Da Bürgergeld ebenfalls das Existenzminimum sichert, würde eine doppelte Auszahlung ohne Anrechnung zu einer „Überförderung“ führen. Deshalb zählt das Kindergeld als Einkommen des Kindes, das immer vorrangig gesetzt wird.
Elternpflicht: Antrag auf Kindergeld zwingend erforderlich
Wer Bürgergeld bezieht, ist verpflichtet, Kindergeld zu beantragen. Obwohl die Summe insgesamt gleich bleibt, kann das Jobcenter den Antrag einfordern. Das Kindergeld deckt denselben Bedarf wie das Bürgergeld und reduziert dementsprechend die Bedürftigkeit.
Sonderleistungen 2026: Kindersofortzuschlag
Seit 2023 zahlen Jobcenter zusätzlich zum Kindergeld einen „Kindersofortzuschlag“ für jedes Kind in Bürgergeld-Haushalten. Dieser Zuschlag beträgt seit 2026 monatlich 25 Euro pro hilfebedürftigem Kind und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Familien erhalten diese Summe zusätzlich zu Bürgergeld und Kindergeld.
Achtung: der Kindersofortzuschlag darf nicht mit dem Kinderzuschlag verwechselt werden. Letzterer wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, wenn Eltern so den Bezug von Bürgergeld vermeiden können. Einzelheiten hier: Kinderzuschlag
Rechenbeispiel für 2026
Stellen wir uns eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern vor:
- Regelbedarf Bürgergeld (ohne Miete): ca. 1.021 Euro für die Eltern und zusammen rund 872 Euro für beide Kinder
- Kindergeld ab 2026: 259 Euro je Kind = 518 Euro monatlich
- Kindersofortzuschlag: 25 Euro je Kind = 50 Euro monatlich
Anrechnung:
Das Kindergeld von 518 Euro wird vollständig als Einkommen angerechnet und vom Bedarf der Kinder abgezogen. Das Jobcenter zahlt dann entsprechend weniger Bürgergeld für die Kinder aus. Zusätzlich gibt es 50 Euro Sofortzuschlag ohne Anrechnung.
Was zählt bei besonderen Fällen?
In einigen Sonderfällen kann das Kindergeld auch Eltern als Einkommen angerechnet werden – zum Beispiel, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nicht weitergereicht wird. Dann zählt es als Einkommen des Elternteils und mindert das eigene Bürgergeld.
Hat das Kind weiteres Einkommen (z. B. durch Minijob), wird zuerst dieses auf den Bedarf angerechnet, danach das Kindergeld. Falls dann noch ein Überschuss besteht, wirkt dieser beim Elternteil einkommensmindernd.
Freibeträge: Was kann abgesetzt werden?
In bestimmten Fällen – beispielsweise für volljährige Kinder – kann vom Kindergeld eine Versicherungspauschale (30 Euro) abgezogen werden, bevor es als Einkommen zählt. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört und eigene Einkünfte erzielt.
Der Kinderzuschlag im Vergleich zum Bürgergeld
Der Kinderzuschlag ist eine ergänzende Familienleistung für Eltern mit geringem Einkommen, die aber kein Bürgergeld beziehen. Auch dieser steigt 2026 auf maximal 297 Euro pro Kind und ist grundsätzlich mit dem Kindergeld kombinierbar. Beim Bürgergeld jedoch zählt ausschließlich das Kindergeld in die Berechnung – Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich aus.
Zahlbeispiel in Kürze
Jahr | Kindergeld pro Kind | Kindersofortzuschlag | Beispiel Gesamtauszahlung (2 Kinder) |
---|---|---|---|
2025 | 255 € | 25 € | 560 € im Monat |
2026 | 259 € | 25 € | 568 € im Monat |
Die Auszahlung an die Familie bleibt durch die Anrechnung gleich hoch wie der Bedarf, das Kindergeld wird nicht zusätzlich aufgestockt.
Kindergrundsicherung weiterhin nicht in Sicht
Die ursprünglich geplante Kindergrundsicherung bleibt nach aktuellem politischen Stand auch 2026 ausgesetzt. Der Sofortzuschlag und die Kindergelderhöhung bleiben daher die wichtigsten Werkzeuge für familienpolitische Entlastung im Bürgergeldsystem.
Fazit: Anrechnung von Kindergeld auf das Bürgergeld
Wer Bürgergeld bezieht, erhält Kindergeld in voller Höhe, aber es wird vollständig als Einkommen angerechnet und mindert den Bürgergeldanspruch für die Kinder. Der Kindersofortzuschlag bleibt davon unberührt und geht extra an die Familien. Die Neuregelungen für 2026 führen zu einer kleinen monatlichen Verbesserung, am grundsätzlichen Anrechnungsmodell ändert sich aber nichts. Wer Bürgergeld bezieht, muss Kindergeld beantragen, erhält aber keine doppelte Förderung – es bleibt beim bekannten „Nullsummenspiel“. Familien sollten aktuelle Bescheide stets prüfen und auf den rechtzeitigen Eingang aller Leistungen achten.