Was ist Hinzuverdienst bei der Rente?
Hinzuverdienst bezeichnet Einkommen, das Rentner neben ihrer Rente erzielen – etwa durch eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder Mieteinnahmen. Zwar gibt es seit 2023 für Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr, diese gilt jedoch weiterhin bei bestimmten Rentenarten wie der Erwerbsminderungsrente.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann nur bis zu einer bestimmten Grenze hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dabei werden nur reguläre Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Unterschied Abgeltung von Urlaub und Überstunden zu Hinzuverdienst
Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub oder Überstunden entstehen nicht durch neue Tätigkeit, sondern sind Zahlungen, die noch aus einem früheren Arbeitsverhältnis stammen. Diese Auszahlungen sind sogenannte einmalige Ausgleichszahlungen.
Das Sozialrecht und die Deutsche Rentenversicherung unterscheiden hier klar:
- Hinzuverdienst: Laufende Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nach Rentenbeginn, die die Lebensverhältnisse verbessern und die zum Kürzungsanlass der Rente führen können.
- Abgeltungen für Urlaub/Überstunden: Einmalige Zahlungen, die das vergangene Arbeitsverhältnis abgelten und somit nicht als neuer Verdienst zählen.
Diese Einmalzahlungen zählen rechtlich nicht als Hinzuverdienst. Sie sind daher bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen und der Rentenkürzung unberücksichtigt.
Welche Folgen hat das für Rentner?
Wer nach Renteneintritt Urlaub oder Überstunden ausgezahlt bekommt, muss keine Angst vor einer Rentenkürzung oder Nachzahlung haben. Diese Rückzahlungen werden nicht auf die Rentenbezüge angerechnet und führen zu keiner Kürzung.
Das ist besonders für Rentner mit Erwerbsminderungsrente wichtig, da hier eine Hinzuverdienstgrenze besteht. Abgeltungen für Urlaub oder Überstunden überschreiten diese Grenze nicht, selbst wenn sie mehrere tausend Euro umfassen.
Weitere finanzielle Regeln für Rentner 2025
Grundsätzlich wurde die Hinzuverdienstregelung für Altersrentner zum 1. Januar 2023 gelockert: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ein Abzug bei der Rente erfolgt.
Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gelten aber weiterhin Grenzwerte; für 2025 sind das:
- Volle Erwerbsminderungsrente: bis zu 19.661 Euro jährlich ohne Rentenkürzung.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: bis zu 39.322 Euro jährlich.
Wichtig: Der Hinzuverdienst muss im Rahmen des massgeblichen Leistungsvermögens liegen, d.h., die Erwerbstätigkeit darf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht überschreiten.
Warum diese klare Trennung sinnvoll ist
Die Unterscheidung zwischen laufendem Hinzuverdienst und einmaligen Abgeltungen ist aus sozialrechtlicher Sicht fair und vermeidet unnötige Nachteile.
- Urlaubs- und Überstundenabgeltung ist kein neues Einkommen, sondern eine Nachzahlung für bereits erbrachte Arbeitszeit.
- Würden solche Zahlungen als Hinzuverdienst behandelt, wären Rentner faktisch bestraft für Leistungen aus ihrer vorigen Tätigkeit.
- Die Regelung schützt damit die Ansprüche der Rentner.
Was müssen Rentner beachten?
- Urlaub oder Überstunden, die ausgezahlt werden, müssen gut dokumentiert sein.
- Die Deutsche Rentenversicherung kann auf Nachfrage bestätigt, dass diese Zahlungen nicht als Hinzuverdienst gelten.
- Regelmäßige Arbeit neben der Rente muss jedoch weiterhin sorgfältig geplant werden, um Hinzuverdienstgrenzen nicht zu überschreiten (bei EM-Rente) oder Steuern zu optimieren.
- Bei Unsicherheiten sollte man die Rentenversicherung oder einen Rentenberater zu Rate ziehen.
Beispiel aus der Praxis
Herr Müller ist seit zwei Jahren Rentner mit teilweiser Erwerbsminderungsrente. Er bekommt im Februar 2025 eine Nachzahlung von 3.000 Euro für nicht genommenen Urlaub aus dem letzten Jahr. Obwohl der Betrag hoch ist, führt dies nicht zu einer Rentenkürzung oder Nachforderung, weil das Geld nicht als Hinzuverdienst gezählt wird. Herr Müller kann erleichtert bleiben und sein Einkommen zusammenrechnen, ohne Rentenabzüge zu fürchten.
Einschlägige Urteile zum Thema Abgeltungen für Urlaub und Überstunden ungleich Hinzuverdienst bei der Rente
- Bundessozialgericht (BSG), Urteil B 13 R 35/17 R (2019):
Eine Urlaubsabgeltung darf bei der Erwerbsminderungsrente nicht automatisch als Hinzuverdienst im Auszahlungsmonat berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der rechtliche Entstehungszeitpunkt des Anspruchs. - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2024 (Az: B 5 R 15/24 R):
Keine Anrechnung von vor Rentenbeginn geleisteten Überstunden als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist, wann die Arbeitsleistung erbracht wurde und nicht, wann die Auszahlung erfolgte. - Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 (B 5 R 19/25 BH):
Einmalige Zahlungen wie Nachzahlungen von Urlaubsabgeltung oder Überstunden können hinzugerechnet werden, wenn der Anspruch im Zeitraum des Rentenbezugs entsteht. - SG Berlin, Urteil vom 29.01.2025 (S 32 R 735/19):
Urlaubsabgeltung ist Hinzuverdienst, wenn der Auszahlungsanspruch während des Rentenbezugszeitraums entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch vor Rentenbeginn begründet wurde.
Diese Urteile zeigen: Die Zuordnung als Hinzuverdienst hängt vom Entstehungszeitpunkt des Zahlungsanspruches ab und kann nicht pauschal anhand des Auszahlungsdatums erfolgen. Rentner können sich so oft vor Rückforderungen schützen, wenn die Vergütung für Überstunden oder Urlaub eindeutig aus der Zeit vor Rentenbeginn stammt.
Zusammenfassung: Sicherheit für Rentner bei Urlaubs- und Überstundenabgeltungen
Während regulärer Hinzuverdienst die Rente teilweise mindern kann, sichern Abgeltungen für Urlaub oder Überstunden Rentnerinnen und Rentner 2025 vollständig ab. Diese Zahlungen gelten als einmalige, vergangenheitsbezogene Ausgleichszahlungen und werden nicht als Einkünfte angerechnet. So bleibt viel Flexibilität erhalten, ohne Angst vor Rentenkürzungen.
Wichtige Tipps für Rentner
- Urlaub-/Überstundenabrechnungen sorgfältig aufbewahren.
- Rechtzeitig über Hinzuverdienstgrenzen informieren, besonders bei Erwerbsminderungsrenten.
- Bei Unsicherheit auf die Beratung der Deutschen Rentenversicherung setzen.
- Die Möglichkeiten des Hinzuverdiensts ab Regelaltersrente nutzen.


