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Bürgergeld: Nie wieder Rezeptgebühren zahlen – Alle Wege zur Befreiung Schritt für Schritt

Kennen Sie die Zuzahlungsbefreiung? Rezeptgebühren kann man sich problemlos rückerstatten lassen! Bürger & Geld, das Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., erklärt, wie es geht. Hol jetzt das Geld zurück!

Medikamente sind teuer – doch haben Bürgergeld-Empfänger neue Chancen, Rezeptgebühren vollständig erstattet zu bekommen. Der Weg zur Zuzahlungsbefreiung ist oft einfacher als gedacht, wenn man die wichtigsten Tipps kennt. In diesem Artikel zeigt Bürger & Geld, wie man clever einen Antrag stellt, welche Fristen gelten und welche Unterlagen wirklich zählen.

Bürgergeld und Medikamentenzuzahlung 2025

Auch Bürgergeld – Empfänger müssen grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel leisten. Die Höhe liegt bei 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Medikament. Für andere medizinische Leistungen – wie Krankenhausaufenthalte oder häusliche Krankenpflege – gelten ebenfalls Zuzahlungen. Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente müssen hingegen komplett selbst bezahlt werden.

Die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente übernimmt die Krankenversicherung, abzüglich der Zuzahlung – diese muss aus dem Bürgergeld Regelsatz gezahlt werden. Für Bürgergeld-Empfänger ist das oft eine Belastung.

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Damit Versicherte durch diese Zuzahlungen nicht übermäßig belastet werden, gibt es eine sogenannte Belastungsgrenze. Sie liegt für die meisten Versicherten bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. In besonderen Fällen, etwa bei chronisch Kranken, gilt eine Grenze von 1 %. Für 2025 bedeutet das bei Bürgergeld-Beziehern:

  • Standard-Regelsatz für 2025: 563 Euro pro Monat = 6.756 Euro pro Jahr.
  • Belastungsgrenze (2 %): 135,12 Euro jährlich.
  • Für chronisch Kranke (1 %): 67,56 Euro jährlich.

Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können Bürgergeld-Bezieher eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen – ab dann übernimmt die Krankenkasse alle weiteren Rezeptgebühren für das Kalenderjahr.

Zuzahlungsbefreiung: So funktioniert’s!

Die Befreiungsbescheinigung kann direkt bei der Krankenkasse beantragt werden, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Auch eine Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen ist möglich – dann wird die Befreiung schon zu Jahresbeginn gewährt. Wichtig ist, alle Quittungen und Belege sorgfältig zu sammeln und einzureichen.
Benötigte Unterlagen für die Befreiung:

  • Quittungen über alle geleisteten Zuzahlungen
  • Nachweis über das Haushaltseinkommen (z. B. Bürgergeld-Bescheid)
  • Bei chronischen Erkrankungen: eine ärztliche Bescheinigung

Tipp: Je früher Belege gesammelt und eingereicht werden, desto schneller tritt die Befreiung in Kraft. Viele Versicherte verpassen durch spätes Einreichen den Befreiungsanspruch für Monate.

Kinder, Jugendliche und Härtefälle

Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren gilt eine generelle Befreiung: Sie müssen keine Zuzahlungen auf Rezepte leisten, unabhängig von der Einkommenssituation. Für Härtefälle, etwa bei chronischen Erkrankungen, gibt es zusätzliche Möglichkeiten zur Unterstützung – hier können Bürgergeld-Empfänger auch beim Jobcenter weitere Hilfen beantragen, z. B. für spezielle Pflege- oder Ernährungsprodukte.

Praktische Tipps für Bürgergeld-Bezieher

  • Alle Quittungen und Zahlungsbelege für Rezeptgebühren sammeln und aufbewahren.
  • Die Berechnung der eigenen Belastungsgrenze regelmäßig überprüfen (z. B. mit Online-Rechnern von Krankenkassen).
  • Antrag frühzeitig stellen, um möglichst viele Monate von der Befreiung zu profitieren.
  • Bei besonderen Bedarfslagen (chronische Krankheit, spezielle Ernährung) zusätzliche Unterstützung beim Jobcenter anfragen.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Fakten sind:

  • Bürgergeld-Bezieher zahlen Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze selbst.
  • Die Grenze liegt 2025 bei 135,12 Euro (normal) bzw. 67,56 Euro (chronisch krank).
  • Nach Erreichen der Grenze übernimmt die Krankenkasse alle weiteren Rezeptgebühren.
  • Befreiung wird auf Antrag gewährt – Quittungen und Nachweise sind Pflicht.
  • Kinder und Jugendliche sind generell zuzahlungsbefreit.

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