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Pflegegeld 2026: Wann es bei Krankenhaus, Kurzzeit- und Verhinderungspflege weitergezahlt wird

Pflegegeld ist ein finanzieller Kernbaustein für viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in Deutschland. Doch was passiert mit der Leistung bei Unterbrechung der häuslichen Pflege – etwa, wenn die gepflegte Person ins Krankenhaus kommt, in Kurzzeitpflege geht oder eine Verhinderungspflege benötigt wird? Hier gibt es wichtige gesetzliche Regelungen, die jeder kennen sollte. Lesen Sie folgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt oder Reha

Muss der oder die Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder eine stationäre Reha-Einrichtung, wird das volle Pflegegeld weitergezahlt – allerdings nur für maximal 28 Tage (4 Wochen) am Stück. Ab dem 29. Tag ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird. Wichtig: Der erste Tag der Aufnahme im Krankenhaus zählt mit, der Entlassungstag nicht.

Nach der Rückkehr nach Hause wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt – es sei denn, der Gesundheitszustand hat sich so verschlechtert, dass ein höherer Pflegegrad vorliegt.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Wird die Pflege zeitweise vollständig in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung übernommen, zahlt die Pflegekasse für bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr weiterhin Pflegegeld – jedoch nur in halber Höhe (50%). Das gilt pro Kalenderjahr und nicht für jeden einzelnen Aufenthalt. Aufnahme- und Entlassungstag werden dabei nicht gekürzt.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege (Ersatzpflege, zum Beispiel wenn ein pflegender Angehöriger krank oder im Urlaub ist) wird ebenfalls 50% des ursprünglich gezahlten Pflegegelds für den Zeitraum der Ersatzpflege weitergezahlt. Die maximale Dauer beträgt hier ab 2025 bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr. Vorher lag dieser Zeitraum bei 6 Wochen (42 Tage), ab 2026 gilt das höhere Kontingent.

Wichtige Hinweise & Kombinationen

  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege können im Jahr kombiniert werden, insgesamt aber nicht mehr als die gesetzliche Höchstdauer (8 Wochen pro Jahr mit 50% Pflegegeld).
  • Die Fristen beginnen jeweils mit dem Tag der Aufnahme. Bei Überschreitung der Zeiten ruht das Pflegegeld vollständig bis zur Rückkehr in die häusliche Pflege.
  • Die Zahlung ist unabhängig vom genutzten Pflegegrad, solange ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.
  • Eine Meldung an die Pflegekasse muss immer rechtzeitig erfolgen, um Fehl- oder Rückzahlungen zu vermeiden.

FAQ-Bereich für Betroffene

Wird Pflegegeld nach einem Krankenhausaufenthalt automatisch wieder gezahlt?

Ja, sobald die Pflege zu Hause fortgeführt wird, wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergewährt.

Wie wirkt sich die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf das Pflegegeld aus?

Die Zahlung in halber Höhe gilt für maximal 8 Wochen jährlich – egal, wie die Zeit zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt ist.

Was ist, wenn die Pflege ständig unterbrochen werden muss?

Bei längeren, wiederholten stationären Aufenthalten kann es zu längeren Zeiten ohne Pflegegeldzahlung kommen. Hier sollte geprüft werden, ob der Pflegegrad angepasst oder zusätzliche Leistungen beantragt werden sollten.

Fazit: Pflegegeld wird nicht dauerhaft gezahlt

Pflegegeld bietet finanzielle Hilfe für die häusliche Pflege, aber die Leistung ist bei Unterbrechungen – etwa durch Krankenhaus, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – gesetzlich klar begrenzt. Das volle Pflegegeld gibt es maximal 4 Wochen bei Krankenhausaufenthalt, die Hälfte des Pflegegelds für bis zu 8 Wochen pro Jahr bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Danach ruht die Zahlung, bis wieder zu Hause gepflegt wird.

Mit diesen Regelungen sollen einerseits Angehörige entlastet werden, aber auch der Sozialversicherungsschutz gewahrt bleiben. Wer solche Situationen plant oder erlebt, sollte die Regeln und Meldepflichten kennen, um keine Ansprüche zu verlierenrlieren.

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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