Kindergeld-Höhe 2026
Ab1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Diese Erhöhung um 4 Euro gegenüber 2025 soll Familien vor allem angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten entlasten. Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mit Kindern unter18 Jahren, in Ausnahmefällen auch bei Ausbildung, Studium oder Behinderung über das18. Lebensjahr hinaus.
Anrechnung auf das Bürgergeld: Das Nullsummenspiel
Das Kindergeld wird beim Bürgergeld als Einkommen des Kindes betrachtet und vollständig auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet. Das Jobcenter zieht den Kindergeldbetrag vom Bürgergeldbedarf für das Kind ab. Im Ergebnis bleibt dem Kind also kein zusätzliches Geld übrig – das Bürgergeld wird entsprechend reduziert. Das gilt auch nach der Bürgergeld-Reform, also der Umwandung des Bürgergeldes in die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, die voraussichtlich ab Juli 2026 einsetzt.
Beispiel:
- Regelbedarf für ein Kind: 357 Euro (unter6 Jahre)
- Kindergeld: 259 Euro- Bürgergeld-Auszahlung für das Kind: 357 Euro – 259 Euro = 98 Euro Das Kind erhält also 259 Euro Kindergeld von der Familienkasse und 98 Euro Bürgergeld vom Jobcenter – insgesamt bleibt der Bedarf abgedeckt, aber kein zusätzliches Geld bleibt übrig.
Ausnahmen und Sonderregelungen- Kindersofortzuschlag:
Seit 2023 zahlen Jobcenter zusätzlich einen Kindersofortzuschlag von 25 Euro pro Kind und Monat, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird und zusätzlich ausgezahlt wird.
- Versicherungspauschale: Wenn für das Kind Versicherungen abgeschlossen wurden, kann das Kindergeld um die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge gemindert werden, was den Bürgergeldanspruch leicht erhöht.
- Kind außerhalb des Haushalts: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, wird das Kindergeld als Einkommen der Eltern angerechnet, es sei denn, es wird direkt an das Kind weitergeleitet.
Kindergeld auf den Regelsatz der Eltern angerechnet
In bestimmten Fällen kann das Kindergeld auch auf den Regelsatz der Eltern angerechnet werden, wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt oder das Kindergeld nicht direkt an das Kind ausgezahlt wird. Das passiert beispielsweise, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt oder in einer Einrichtung untergebracht ist. In solchen Fällen wird das Kindergeld als Einkommen der Eltern gewertet und auf deren Bürgergeldbedarf angerechnet. Das bedeutet, dass die Eltern weniger Bürgergeld erhalten, weil das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
Beispiel:
- Eltern beziehen Bürgergeld, das Kind lebt nicht im Haushalt und erhält das Kindergeld direkt.
- Das Kindergeld wird dann als Einkommen der Eltern angerechnet und mindert deren Bürgergeldanspruch entsprechend.
Warum wird Kindergeld angerechnet?
Das Kindergeld gilt als vorrangige Sozialleistung, die das Existenzminimum des Kindes sichern soll. Bürgergeld hat denselben Zweck – daher würde eine doppelte Auszahlung ohne Anrechnung zu einer „Überförderung“ führen. Die Anrechnung des Kindergeldes ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.
Rechenbeispiel für eine Familie 2026
Hier ist die Tabelle zur Berechnung der Bürgergeld-Auszahlung unter Berücksichtigung von Kindergeld und Kindersofortzuschlag, wie sie für eine Familie im Jahr 2026 gelten kann:
| Position | Betrag (Euro) |
|---|---|
| Regelbedarf (2 Erwachsene) | 1.012 |
| Regelbedarf (2 Kinder, je 357 €) | 714 |
| Kindergeld (2 Kinder, je 259 €) | 518 |
| Kindersofortzuschlag (2 Kinder, je 25 €) | 50 |
| Bürgergeld-Auszahlung (nach Anrechnung) | 1.208 |
| Zusätzlich: Kindersofortzuschlag | 50 |
Das Kindergeld wird vollständig auf den Bürgergeldbedarf der Kinder angerechnet und der Kindersofortzuschlag verbleibt als zusätzlicher Betrag.
Fazit zur Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld
Kindergeld bleibt 2026 für Bürgergeld-Empfänger eine wichtige, aber nicht zusätzliche Einnahmequelle. Es wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet – die Familie erhält zwar das volle Kindergeld, aber kein zusätzliches Geld bleibt übrig. Der Kindersofortzuschlag ist die einzige Ausnahme, die für Bürgergeld-Haushalte zusätzliches Geld bringt. In bestimmten Fällen, etwa wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt, kann das Kindergeld auch auf den Regelsatz der Eltern angerechnet werden.


