Kindererziehung und Rente
Kinder an sich führen nicht zu Kindergeld-Anrechnung auf die Rente, sondern zu zusätzlichen Rentenpunkten. Für jedes Kind werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, so als hätte der erziehende Elternteil mehrere Jahre ein Durchschnittsentgelt verdient.
Pro Kind gibt es grundsätzlich bis zu 30 Monate Erziehungszeit bei Geburten vor 1992 (rund 2,5 Entgeltpunkte) und 36 Monate bei Geburten ab 1992 (rund 3 Entgeltpunkte), was die spätere Monatsrente je nach Jahrgang um etwa 110 bis gut 120 Euro pro Kind erhöhen kann. Diese Zeiten müssen – sofern noch nicht gespeichert – aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Formular V0800 beantragt und im Versicherungsverlauf festgestellt werden.
Weiteres hier zur Mütterrente.
Wann Kindergeld bei Grundsicherung angerechnet wird
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII zählt Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es wird deshalb bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter bedarfsmindernd angerechnet, sofern es nicht tatsächlich für ein minderjähriges Kind verwendet wird.
Wird das Kindergeld für ein minderjähriges Kind benötigt, wird es diesem Kind als Einkommen zugerechnet und mindert nicht den Anspruch des Elternteils auf Grundsicherung im Alter. Maßgeblich ist, wem das Kindergeld rechtlich zusteht und wessen Lebensunterhalt damit konkret gesichert werden soll.
Rentner, Kindergeld und ausländischer Wohnsitz
Auch Rentner können Kindergeld beziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz erfüllen. Dazu zählen insbesondere deutsche oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Rentner, die Kinder im Haushalt haben oder unterhaltspflichtig sind, auch bei Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder in bestimmten Vertragsstaaten.
Für Rentner mit sehr niedriger Altersrente und zusätzlicher Grundsicherung gilt: Kindergeld erhöht zwar nicht die Rente, wird aber bei der Grundsicherungsberechnung als Einkommen einbezogen, soweit es nicht für ein Kind eingesetzt wird. Dadurch kann sich der Anspruch auf aufstockende Grundsicherung verringern.
Kindergeld bei erwachsenen Kindern mit Behinderung
Bei erwachsenen Kindern mit Behinderung besteht Kindergeldanspruch lebenslang, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Hier prüft die Familienkasse, ob der Bedarf des Kindes seine eigenen Mittel übersteigt.
Rechtlich bleibt das Kindergeld Einkommen der Eltern, nicht des Kindes. In der Grundsicherung für erwachsene Menschen mit Behinderung darf das Kindergeld in der Regel nicht als Einkommen des Kindes angerechnet werden; eine solche Anrechnung ist nach der Rechtsprechung meist rechtswidrig und kann mit Widerspruch angegriffen werden.
Wann keine Anrechnung auf andere Leistungen erfolgt
Wichtig für Familien: Beim Wohngeld wird Kindergeld weder 2025 noch 2026 als Einkommen berücksichtigt, sodass es den Wohngeldanspruch nicht mindert. Familien können Wohngeld zusätzlich zum Kindergeld erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Infos: Anrechnung Kindergeld
Auch auf die reine Rentenhöhe wirkt sich Kindergeld nicht mindernd aus. Es gibt keine Anrechnung von Kindergeld auf die gesetzliche Altersrente; der Zusammenhang besteht nur über Kindererziehungszeiten, die die Rente erhöhen, nicht über das laufende Kindergeld als Geldleistung.


