Grundsatz: Werbungskosten vs. Pauschbetrag
- Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro pro Jahr.
- Dieser Pauschbetrag wird automatisch vom Finanzamt abgezogen; höhere Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn die Summe über 102 Euro liegt.
Wichtig: Werbungskosten sind nur jene Ausgaben, die in einem engen Zusammenhang mit der betreffenden Rente stehen – allgemeine Lebenshaltungskosten zählen nicht dazu.
Steuerberatung und Hilfe bei der Steuererklärung
- Gebühren für einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein sind als Werbungskosten absetzbar, soweit sie sich auf die Besteuerung der Renteneinkünfte beziehen.
- Nutzt du Software oder Online-Portale speziell zur Erstellung der Steuererklärung für deine Rente, können auch diese Kosten anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Gerade wenn zusätzliche Einkünfte (Miete, Kapital, Minijob) vorliegen, lohnt sich der Einzelnachweis, weil die Beratungskosten dann schnell über dem Pauschbetrag liegen können.
Kontoführungsgebühren und Bankkosten
- Gebühren für das Konto, auf dem die Rente eingeht, können anteilig als Werbungskosten angesetzt werden.
- Üblich ist eine pauschale Schätzung (z.B. einige Euro im Jahr) oder der anteilige Ansatz, wenn das Konto auch privat genutzt wird.
Hier kommt es auf die Praxis des Finanzamts an: Oft akzeptieren die Ämter kleinere Pauschalen ohne Einzelnachweis, höhere Beträge solltest du belegen.
Fachliteratur, Kurse und Informationen
- Ausgaben für spezielle Ratgeber, Fachbücher oder Abos, die sich direkt mit Rentenbesteuerung, Altersvorsorge oder Steuerfragen befassen, können als Werbungskosten gelten.
- Auch Teilnahmegebühren an Seminaren oder Info-Veranstaltungen zur Besteuerung der Rente lassen sich ansetzen, wenn der Bezug zu deinen Einkünften klar ist.
Wichtig ist, dass es sich um sachliche, auf die Besteuerung bezogene Informationen handelt – allgemeine Seniorenmagazine oder Lifestyle-Angebote werden in der Regel nicht anerkannt.
Fahrten und Reisekosten im Zusammenhang mit der Rente
- Fahrten zum Finanzamt, zu Info-Veranstaltungen oder zur Beratung (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) können mit der Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
- Auch Fahrtkosten zu Terminen, bei denen deine Rentenansprüche geklärt oder überprüft werden (z.B. Rentenversicherung, Versorgungsträger), sind grundsätzlich begünstigt.
Hier solltest du Datum, Anlass und gefahrene Kilometer dokumentieren, falls das Finanzamt Nachfragen hat.
Besondere Konstellationen: Betriebsrenten, Riester, Rürup
- Bei Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) gelten häufig andere Freibeträge, dafür sind Werbungskosten wie Beratung, Kontoführungsgebühren für das Auszahlungsdepot oder spezielle Nachweise zur Betriebsrente denkbar.
- Bei privaten Renten (Riester, Rürup, private Leibrenten) können Werbungskosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden; vieles läuft hier über Sonderausgaben oder bereits vor dem Rentenbeginn.
Entscheidend ist immer: Gibt es einen konkreten Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Erhalt/der Sicherung der jeweiligen Rentenzahlung? Dann ist Werbungskostenabzug zumindest prüfbar.
Praxistipp für Rentner
- Sammle alle Belege, die mit Steuerberatung, Bankkosten für das Rentenkonto, Fachliteratur und Fahrten rund um deine Rente zusammenhängen.
- Prüfe, ob deine nachweisbaren Werbungskosten die 102-Euro-Grenze überschreiten – erst dann lohnt sich der Einzelnachweis statt Pauschbetrag.
- Im Zweifel kann ein kurzer Hinweis in der Steuererklärung (Anlage R, „Erläuterungen“) helfen, dem Finanzamt den Zusammenhang der Kosten mit der Rente zu erklären.


