Kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld
Im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) ist kein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine pauschale Weihnachtsbeihilfe vorgesehen. Weder Jobcenter noch Sozialamt zahlen automatisch eine zusätzliche Weihnachtszahlung nur wegen des Weihnachtsfestes.
Die monatlichen Regelsätze sollen den gesamten durchschnittlichen Jahresbedarf abdecken – inklusive typischer Mehrkosten etwa für Geschenke oder Festessen. Deswegen argumentiert der Gesetzgeber, dass ein Extra-Zuschuss zu Weihnachten nicht erforderlich sei.
Wann Bürgergeld-Beziehende trotzdem Weihnachtsgeld bekommen können
Etwas „dran“ an der Weihnachtsgeld-Mär ist es vor allem in drei Konstellationen:
- Aufstocker mit Job: Wer neben Bürgergeld arbeitet und laut Arbeits- oder Tarifvertrag Weihnachtsgeld erhält, bekommt dieses weiterhin vom Arbeitgeber. Es handelt sich um zusätzliches Erwerbseinkommen, das nach den normalen Freibetragsregeln auf das Bürgergeld angerechnet wird.
- Einmalige Arbeitgeber-Sonderzahlungen: Auch freiwillige Weihnachtsprämien oder Gewinnbeteiligungen zählen als Einkommen und können – je nach Höhe – den Bürgergeldanspruch im Zuflussmonat ganz oder teilweise entfallen lassen.
- Spenden- oder Bonusaktionen: Einige Vereine und Initiativen (z. B. Sanktionsfrei) organisieren Weihnachtsboni, auf die sich Bürgergeld-Beziehende bewerben können; das sind aber private Hilfsangebote, keine staatlichen Leistungen.
Wichtig: Beim Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip – das Weihnachtsgeld zählt in dem Monat als Einkommen, in dem es auf dem Konto eingeht. Wird der Bedarf dadurch vollständig gedeckt, kann das Jobcenter die Leistung in diesem Monat ganz streichen und das Geld ggf. als Vermögen in die Folgezeit „mitnehmen“, sofern die Schonvermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Wie Weihnachtsgeld beim Bürgergeld angerechnet wird
Weihnachtsgeld aus Erwerbstätigkeit wird wie normales Lohn-Einkommen behandelt:
- 100 € Grundfreibetrag bleiben immer anrechnungsfrei.
- Vom Betrag zwischen 100 € und 520 € sind 20 % frei, zwischen 520 € und 1.000 € sind es 30 %.
- Der Rest mindert den Bürgergeld-Anspruch im Zuflussmonat.
Beispiel: Erhält ein Aufstocker 600 € Weihnachtsgeld, bleiben 100 € komplett frei, von 500 € weitere 20 % (100 €) anrechnungsfrei – insgesamt also 200 €. Nur 400 € würden tatsächlich auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet; je nach Bedarf kann der Anspruch damit ganz oder teilweise wegfallen.
Weihnachtsgeld in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dennoch können hier zwei Dinge relevant sein:
- Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber bei Minijob oder Teilzeitjob wird ebenfalls als Einkommen angerechnet und kann den Grundsicherungsanspruch im Auszahlungsmonat reduzieren.
- Kommunale Weihnachtsbeihilfen: Einige Sozialämter haben traditionsweise freiwillige, kleine Weihnachtsbeihilfen gezahlt; rechtlich verpflichtend ist das aber nicht und vielerorts wurden solche Zahlungen gestrichen. Uns ist kein Amt mehr bekannt, das so verfährt.
Sozialverbände weisen darauf hin, dass eine solche freiwillige Beihilfe nach § 11 Absatz 3 SGB II / SGB XII in der Regel als Einkommen gilt und den Leistungsanspruch im Folgemonat senken kann.
Medienmythen: Woher kommt die „Weihnachtsgeld-Legende“?
Regelmäßig vor dem Advent kursieren Schlagzeilen, der Staat plane ein Weihnachtsgeld für Bürgergeld-Beziehende oder Rentner. Meist geht es dabei um:
- Politische Forderungen von Sozialverbänden nach einmaligen Entlastungszahlungen, die aber nicht umgesetzt werden.
- Begrenzte Bonusaktionen von Stiftungen oder Vereinen, die fälschlich als „staatliches Weihnachtsgeld“ verstanden werden.
- Missverständnisse rund um Energiepreispauschalen oder Einmalhilfen, die mit Weihnachten zeitlich zusammenfallen, aber nichts mit Bürgergeld-spezifischem Weihnachtsgeld zu tun haben.
Fazit: Die „Mär vom Weihnachtsgeld“ stimmt insofern, als es kein extra Geld direkt vom Jobcenter oder der Rentenkasse gibt. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, kann aber über Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber, private Bonusaktionen oder kommunale Hilfen im Dezember doch etwas mehr im Portemonnaie haben – muss dann aber immer die Anrechnung auf die Grundsicherung im Blick behalten.

