Grundprinzip: Versicherungspflicht bei Bürgergeld oder Grundsicherung
Wer Bürgergeld (bzw. bald: neue Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach SGB II oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach SGB XII erhält, unterliegt weiterhin der allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht allein wegen Hilfebedürftigkeit ist nicht möglich – es muss also zwingend eine GKV- oder PKV-Mitgliedschaft bestehen.
Vom Grundsatz her bleiben Leistungsberechtigte in ihrer bisherigen Krankenversicherung; die Sozialbehörde (Jobcenter oder Sozialamt) übernimmt dann die Beiträge ganz oder teilweise. Entscheidend ist, ob man vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gesetzlich oder privat versichert war.
Bürgergeld (SGB II): GKV oder PKV?
Beim Bürgergeld sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das Jobcenter meldet die Betroffenen bei ihrer gewählten oder bisherigen Krankenkasse an und zahlt die Beiträge direkt – inklusive Zusatzbeitrag – ohne Abzug vom Regelsatz.
Wer bereits privat krankenversichert war, bleibt in der Regel privat versichert; das Jobcenter zahlt dann keinen Vollbeitrag, sondern nur einen Zuschuss nach § 26 SGB II. Dieser Zuschuss ist auf die Höhe des halben Basistarifs begrenzt, sodass ein Wechsel in den PKV-Basistarif meist zwingend nötig ist, um die Kosten vollständig abdecken zu können.
Grundsicherung im Alter / Erwerbsminderung (SGB XII)
Bei Grundsicherung nach SGB XII (z.B. für Rentner mit sehr niedriger Rente) tritt keine eigene Versicherungspflicht zur GKV ein; die Betroffenen bleiben in ihrem bisherigen Versicherungsstatus. Für gesetzlich Versicherte übernimmt das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für privat Versicherte werden die PKV-Beiträge ganz oder teilweise als Bedarf anerkannt.
Auch hier spielt der Basistarif der PKV eine zentrale Rolle: Wird durch die PKV-Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst oder verstärkt, halbiert der Versicherer den Basistarif, und das Sozialamt kann den verbleibenden Beitrag im Rahmen der Grundsicherung tragen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Vorteile beim Bürgergeld
Für Bürgergeld-Empfänger ist die gesetzliche Krankenversicherung in aller Regel der einfachste und sicherste Weg. Die Behörde übernimmt den vollen Beitrag, die Anmeldung erfolgt weitgehend automatisch, und medizinische Leistungen werden wie bei anderen Pflichtversicherten erbracht.
Zusätzlich profitieren Bedürftige von einer reduzierten Belastungsgrenze bei Zuzahlungen, wodurch Eigenanteile für Medikamente, Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte begrenzt werden. Auch Familienversicherung über gesetzlich versicherte Partner oder Eltern kann Beitragsfreiheit ermöglichen, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Private Krankenversicherung: Wann bleibt sie bestehen?
Wer bereits vor dem Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung privat versichert war, bleibt grundsätzlich in der PKV – ein automatischer Wechsel in die GKV findet nicht statt. In diesen Fällen zahlt das Jobcenter oder Sozialamt lediglich einen Zuschuss, der sich am halbierten Basistarif orientiert, sodass Eigenanteile entstehen können, wenn der gewählte Tarif teurer ist.
Die PKV muss bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit den Beitrag im Basistarif halbieren; der verbliebene Beitrag wird dann vom zuständigen Träger nach SGB II oder SGB XII als Bedarf anerkannt. Wer in einem höherwertigen Tarif bleibt, trägt die Differenz aus dem Regelsatz oder anderem Einkommen, was für Menschen mit Bürgergeld oder Grundsicherung meist nicht tragbar ist.
Allgemeine Frage: Wechsel von PKV zurück in die GKV – geht das?
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für ältere Menschen (insbesondere über 55 Jahre) nur unter engen Voraussetzungen möglich und gelingt oft nicht allein über den Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung. Wer lange privat versichert war und das 55. Lebensjahr überschritten hat, kann in der Regel nur noch über wenige Sonderwege (z.B. Familienversicherung, neue Versicherungspflicht) in die GKV zurückkehren.
Hilfebedürftigkeit führt vorrangig zu Beitragshalbierung im PKV-Basistarif und zu Zuschüssen durch Jobcenter oder Sozialamt, nicht automatisch zu einer GKV-Mitgliedschaft. Deshalb sollten privat Versicherte frühzeitig prüfen, ob ein Wechsel in kostengünstigere PKV-Tarife oder – bei noch bestehender Möglichkeit – in die GKV sinnvoll ist, bevor Hilfebedürftigkeit eintritt.
Praxis-Tipps: GKV oder PKV bei Bürgergeld/Grundsicherung?
- Grundsatz: man bleibt bei Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung dort versichert, wo man zuvor versichert war, geseztzlich oder privat!
- PKV-Basistarif prüfen: Privatversicherte Hilfebedürftige sollten schnell in den Basistarif wechseln, damit Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge (ggf. den halbierten Beitrag) vollständig übernehmen können.
- Rückkehroptionen in die GKV klären: Wer noch unter 55 ist oder über Familie/Versicherungspflicht Wege in die GKV hat, sollte diese vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit angehen – falls möglich (was nur äußerst selten der Fall ist).
- Bescheinigungen der Hilfebedürftigkeit nutzen: Für Beitragshalbierung im PKV-Basistarif ist meist eine Bescheinigung des Jobcenters oder Sozialamts nötig; sie sollte rechtzeitig beantragt werden.


