Kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld
Wer Bürgergeld nach SGB II (ab Mitte 2026: Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezieht, hat keinen eigenen gesetzlichen Anspruch auf ein „Weihnachtsgeld“ vom Staat. Das Bürgergeld-Gesetz, das SGB II sieht keine einmalige Weihnachtsbeihilfe vor, unabhängig von der Bezugsdauer.
Weihnachtsgeld aus Arbeit: Einkommen mit Haken
Erhalten Aufstocker (Grundsicherungsbeziehende mit Erwerbseinkommen) (das sind gegenwärtig etwa 800.000 Menschen) vom Arbeitgeber Weihnachtsgeld, wird diese Sonderzahlung als einmalige Einnahme wie normales Einkommen behandelt. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip: Das Weihnachtsgeld mindert im Monat des Zuflusses den Leistungsanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Für Bürgergeld gilt dabei die bekannte Freibetrags-Staffel: 100 Euro Grundfreibetrag, darüber 20 Prozent zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent in der Spanne 1.000 bis 1.200/1.500 Euro (mit Kind). Vom Weihnachtsgeld bleibt dadurch zwar ein Teil anrechnungsfrei, der Rest reduziert aber unmittelbar die Jobcenter-Leistung im gleichen Monat.
Beispiel: Warum „nichts übrig bleibt“
Bei einem aufstockenden Haushalt kann ein höheres Weihnachtsgeld dazu führen, dass im Dezember gar kein Bürgergeld ausgezahlt wird, weil der Bedarf durch das Einkommen vollständig gedeckt ist.
Für die Betroffenen fühlt sich das so an, als käme das Weihnachtsgeld gar nicht an: Statt „13. Gehalt“ gibt es in Summe über das Jahr nur eine Verlagerung zwischen Lohn und Leistungsanspruch. Wirtschaftlich bleibt in vielen Fällen nur der Teil der Freibeträge als echter Mehrbetrag.
Wann “Weihnachtsgeld” wirklich „ankommt“
Nicht jede Zahlung rund um Weihnachten ist automatisch anrechenbares Einkommen; hier liegt einer der wenigen Spielräume, bei denen Betroffene tatsächlich profitieren. Drei Konstellationen sind wichtig:
- Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber: soweit der Einkommensfreibetrag greift (s.o) bleibt es beim Bürgergeld-Bezieher ; nur der nicht anrechnungsfreie Anteil mindert die Leistung im Zuflussmonat.
- Geldgeschenke und Gutscheine: Geldeswerte Geschenke (Sachgeschenke, Gutscheine) gelten im SGB II grundsätzlich nicht als Einkommen und werden nach dem Zuflussmonat als Vermögen behandelt, solange die Schonvermögensgrenze (15.000 Euro SGB II) nicht überschritten wird.
- Private Weihnachtsboni: Einzelne Initiativen (z.B. Weihnachtsbonus von Vereinen oder Hilfsaktionen) können so ausgestaltet sein, dass sie nach § 11a SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden.
Trotzdem bleibt der Grundkonflikt: Sobald eine Zahlung als Einkommen eingestuft wird, reduziert sie den Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsanspruch – und damit den Spielraum, mit dem Weihnachtsgeld wirklich „mehr“ unter dem Strich im Portemonnaie bleibt.
Fazit zum Weihnachtsgeld in der Grundsicherung
Für Leserinnen und Leser lässt sich zugespitzt sagen: Es gibt kein staatliches Weihnachtsgeld für Bürgergeld- bzw. Grundsicherungs-Beziehende. Echtes Plus-Geld entsteht nur dort, wo Freibeträge greifen oder Zahlungen nicht als Einkommen gelten. Aufstocker erleben deshalb häufig, dass das ersehnte Weihnachtsgeld vom Jobcenter „aufgefressen“ wird und am Ende nur ein kleiner Rest als echter Vorteil bleibt.


