Wer bekommt den Rentenfreibetrag bei Grundsicherung?
Den speziellen Freibetrag auf die gesetzliche Rente erhalten nur Rentner, die neben ihrer Alters- oder Erwerbsminderungsrente Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung beziehen. Der Freibetrag soll die Lebensleistung honorieren, also Menschen besserstellen, die lange in die Rentenversicherung eingezahlt haben, aber trotzdem auf Grundsicherung angewiesen sind.
Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten (z.B. Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten) erreicht werden; Zeiten aus verschiedenen Alterssicherungssystemen können zusammengerechnet werden. Ohne diese 33 Jahre gibt es keinen Rentenfreibetrag – die Rente wird dann regulär vollständig als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Wie wird der Freibetrag berechnet?
Rechtsgrundlage ist § 82a SGB XII: Vom Bruttobetrag der gesetzlichen Rente bleiben zunächst 100 Euro frei, zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Rentenanteils. Der so ermittelte Betrag ist aber nach oben gedeckelt – maximal sind 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei.
Da der Regelbedarf für Alleinstehende 2025/2026 bei 563 Euro liegt, beträgt der Höchstfreibetrag 281,50 Euro monatlich. In der Praxis liegt der individuelle Freibetrag je nach Rentenhöhe zwischen 100 Euro (Mindestfreibetrag) und 281,50 Euro (Maximalfreibetrag).
Konkrete Höhe 2025/2026
Die Entwicklung der Höchstbeträge zeigt, wie sich der Freibetrag seit Einführung erhöht hat:
| Jahr | Maximaler Rentenfreibetrag pro Monat |
|---|---|
| 2021 | 223,00 € |
| 2022 | 251,00 € |
| 2023 | 266,00 € |
| 2024 | 278,00 € |
| 2025 | 281,50 € |
| 2026 | 281,50 € (bisher unverändert angekündigt) |
Da der Bürgergeld-/Sozialhilfe-Regelsatz 2026 stabil bei 563 Euro bleibt, ändert sich auch die 50‑Prozent‑Deckelung nicht. Viele Fachquellen gehen deshalb davon aus, dass der Maximalfreibetrag 2026 bei 281,50 Euro bleibt, solange keine gesetzliche Anpassung beschlossen wird.
Beispielrechnungen: So wirkt der Freibetrag
Beispiel 1 – kleine Rente:
- Gesetzliche Bruttorente: 450 Euro
- Voraussetzungen (33 Jahre Grundrentenzeiten) erfüllt
Berechnung:
- 100 Euro Grundfreibetrag
- Rest 350 Euro → 30% = 105 Euro
- Freibetrag gesamt: 205 Euro (unter der Obergrenze 281,50 Euro)rechtsanwalt-und-sozialrecht+2
Ergebnis: 205 Euro der Rente werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, nur 245 Euro gelten als Einkommen.
Beispiel 2 – mittlere Rente (klassisches Praxisbeispiel):
- Gesetzliche Bruttorente: 900 Euro
Berechnung:
- 30% von 900 Euro = 270 Euro (weil hier das vereinfachte Modell „30% der Rente bis zur Deckelung“ greift)
- 270 Euro liegen unter 281,50 Euro → kompletter Freibetrag: 270 Euro.
Beispiel 3 – höhere Rente mit Deckelung:
- Gesetzliche Bruttorente: 1.200 Euro
Berechnung:
- 30% von 1.200 Euro = 360 Euro
- Wegen der Deckelung sind aber nur maximal 281,50 Euro frei.
Ergebnis: In beiden Fällen (900 und 1.200 Euro Rente) profitieren Rentner von einem erheblichen anrechnungsfreien Anteil; bei höheren Renten „bremst“ die 50‑Prozent‑Grenze.
Welche Renten und Einkünfte sind privilegiert?
Der Freibetrag nach § 82a SGB XII bezieht sich ausschließlich auf Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten. Betriebsrenten und andere Einkünfte bleiben bei der Berechnung dieses speziellen Rentenfreibetrags außen vor, werden aber als Einkommen in der Grundsicherung normal berücksichtigt.
Zusätzlich existiert ein eigenständiger Freibetrag für geförderte zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riester‑Renten, Betriebsrenten, Basisrenten): Hier bleiben 100 Euro immer anrechnungsfrei, darüber hinaus 30 Prozent des Mehrbetrags, wiederum gedeckelt auf 50 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes. Damit können Rentner mit Grundsicherung sowohl von einem gesetzlichen Rentenfreibetrag als auch von Freibeträgen für private/betriebliche Altersvorsorge profitieren („doppeltes Plus“).
Für wen lohnt sich der Freibetrag besonders?
Besonders profitieren langjährig Versicherte mit kleiner oder mittlerer Rente, die trotz vieler Beitragsjahre aufstockende Grundsicherung brauchen. Durch den Freibetrag bleibt ihre Netto-Grundsicherung spürbar höher als bei Personen mit wenig oder keinen Beitragszeiten – ein politisch gewollter Abstand, um Lebensleistung zu honorieren.
Viele Anspruchsberechtigte nutzen den Freibetrag bislang nicht, weil die 33‑Jahres‑Voraussetzung oder die komplizierte Berechnung nicht bekannt sind. Fachleute empfehlen daher, bei jedem Grundsicherungsantrag explizit prüfen zu lassen, ob Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren vorliegen und der Freibetrag korrekt im Bescheid berücksichtigt wurde.

