Arbeitnehmer können sich unter bestimmten Umständen ein dauerhaftes Weihnachtsgeld sichern – selbst wenn der Chef die Zahlung jedes Jahr als „freiwillig“ bezeichnet.
Was hinter dem Weihnachtsgeld-Mythos steckt
Auf vielen Gehaltsabrechnungen steht beim Weihnachtsgeld der Zusatz „freiwillig“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Trotzdem kann daraus ein Rechtsanspruch werden, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander zahlt, ohne sich wirksam vorzubehalten, das Geld jederzeit zu streichen. Juristen sprechen dann von einer „betrieblichen Übung“, die wie ein stillschweigender Vertragsbestandteil wirkt.
Drei Jahre zahlen – Anspruch fürs vierte
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gewährt – gleichförmig und ohne klaren Vorbehalt. Im vierten Jahr haben Beschäftigte dann einen einklagbaren Anspruch auf dieselbe Leistung, solange der Betrieb die Übung nicht durch eine Änderungskündigung oder Vereinbarung beendet. Selbst schwankende Beträge können genügen, wenn für die Belegschaft erkennbar ist, dass es jedes Jahr eine Sonderzahlung zum Fest gibt.
Wann der Freiwilligkeitsvorbehalt kippt
Viele Unternehmen versuchen, sich mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag zu schützen. Problematisch wird es, wenn im Vertrag gleichzeitig eine konkrete Höhe des Weihnachtsgeldes zugesagt wird – dann gilt der Vorbehalt als intransparent und ist unwirksam. Auch pauschale Klauseln, nach denen alle Sonderzahlungen „immer freiwillig“ sind, halten der AGB-Kontrolle der Gerichte oft nicht stand.
So prüfen Beschäftigte ihren Anspruch
Wer wissen will, ob bereits eine betriebliche Übung besteht, sollte die letzten Jahre genau unter die Lupe nehmen. Entscheidend sind Lohnabrechnungen, interne Rundschreiben oder E-Mails: Wird dort jedes Mal ausdrücklich ein Vorbehalt erklärt, kann die berühmte „Drei-Zahlungen-Uhr“ gar nicht erst zu laufen beginnen. Fehlt ein solcher Hinweis, spricht viel dafür, dass aus der Weihnachtsgeste längst ein fester Anspruch geworden ist.
Was bei Streit ums Weihnachtsgeld gilt
Streicht der Arbeitgeber plötzlich die Zahlung, tragen Beschäftigte die Beweislast für ihre betriebliche Übung. Mit gesammelten Abrechnungen und Schreiben aus drei oder mehr Jahren stehen die Chancen vor Gericht allerdings oft gut. Wichtig: Wer Zweifel hat, sollte rechtzeitig rechtlichen Rat einholen – denn Ansprüche können tarif- oder vertragsbedingt verfallen.

