Viele Beschäftigte lassen jedes Jahr bares Geld liegen: Über die sogenannte Erholungsbeihilfe können sich Arbeitnehmer bis zu 364 Euro netto für den nächsten Urlaub von ihrem Chef sichern – komplett steuer- und sozialabgabenfrei.
Was hinter der Erholungsbeihilfe steckt
Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers, der ausdrücklich der Erholung dienen soll – etwa für den Sommerurlaub, einen Kurztrip oder Wellness im Spa. Gesetzlich geregelt ist das Ganze in § 40 Absatz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Clou: Der Arbeitgeber versteuert die Zahlung pauschal mit nur 25 Prozent, dafür ist sie für den Arbeitnehmer selbst komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit unterscheidet sich die Erholungsbeihilfe deutlich vom klassischen Urlaubsgeld, das voll lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.
So kommst du auf 364 Euro netto
Die Finanzverwaltung setzt klare Höchstbeträge fest, bis zu denen die Erholungsbeihilfe steuerbegünstigt gezahlt werden darf.
- 156 Euro pro Jahr für dich als Arbeitnehmer.
- 104 Euro zusätzlich für Ehe- oder Lebenspartner.
- 52 Euro pro Kind – ohne Begrenzung der Kinderzahl.
Für eine verheiratete Person mit zwei Kindern ergibt das: 156 + 104 + 52 + 52 = 364 Euro im Jahr – steuerfrei auf dem Konto. Zahlt der Arbeitgeber denselben Betrag als „normales“ Urlaubsgeld, bleibt wegen Steuern und Sozialabgaben oft deutlich weniger übrig.
Wichtige Regeln, die dein Chef kennen muss
Die Erholungsbeihilfe ist kein Rechtsanspruch, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers – trotzdem lohnt es sich, aktiv danach zu fragen. Damit die Steuervergünstigung greift, müssen einige Spielregeln eingehalten werden.
- Nur einmal pro Jahr pro Arbeitnehmer möglich, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob.
- Die Zahlung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit deinem Urlaub stehen – in der Praxis akzeptieren Finanzämter meist drei Monate vor oder nach der Erholungsmaßnahme.
- Die Beihilfe muss zweckgebunden der Erholung dienen; sie darf nicht als versteckter Ersatz für regulären Lohn genutzt werden.
Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben oder überschreitet er die Höchstbeträge, wird die gesamte Zahlung regulär steuer- und beitragspflichtig.
So weist du deinen Urlaub nach
Damit der Fiskus anerkennt, dass die Beihilfe wirklich der Erholung dient, braucht der Arbeitgeber einen Nachweis – die Anforderungen sind aber vergleichsweise entspannt.
- Häufig reicht eine einfache Bestätigung des Arbeitnehmers mit Urlaubszeitraum („Urlaub vom … bis …“).
- Alternativ können Rechnungen für Hotel, Ferienwohnung, Reiseveranstalter, Wellness, Kur oder Freizeitaktivitäten vorgelegt werden.
- Viele Steuerexperten empfehlen, Belege aufzubewahren, falls das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung genauer hinsieht.
Wichtig: Ein Erholungsurlaub muss nicht zwingend eine Fernreise sein – auch der Urlaub auf Balkonien oder ein Wellness-Wochenende im Nachbarort zählen.
Auch Minijobber und Geschäftsführer können profitieren
Besonders spannend ist: Die Erholungsbeihilfe steht praktisch allen Beschäftigtengruppen offen, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
- Möglich für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Praktikanten und befristet Beschäftigte.
- Auch GmbH-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag können von der pauschal besteuerten Erholungsbeihilfe profitieren.
- Die Regelungen gelten pro Arbeitsverhältnis; wer mehrere Arbeitgeber hat, kann unter Umständen mehrfach in den Genuss der Beihilfe kommen – innerhalb der jeweiligen Freigrenzen.
Für Arbeitgeber ist das Modell ebenfalls attraktiv, weil sie auf die pauschal versteuerten Beträge keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und steigenden Lebenshaltungskosten kann die Erholungsbeihilfe so zu einem vergleichsweise günstigen, aber sehr spürbaren Benefit werden.
So überzeugst du deinen Arbeitgeber
Viele Unternehmen kennen die Möglichkeiten der Erholungsbeihilfe noch gar nicht oder setzen sie nur zögerlich ein. Wer als Arbeitnehmer profitieren will, sollte das Thema deshalb aktiv und gut vorbereitet ansprechen.
- Stichwort nennen: „Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG“ – das zeigt, dass du dich mit den Rahmenbedingungen beschäftigt hast.
- Argumentieren, dass der Zuschuss für dich steuerfrei ist, während der Arbeitgeber nur 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zahlt und keine Sozialabgaben fällig werden.
- Betonen, dass die Beihilfe gezielt der Erholung dient und damit krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen kann – ein Pluspunkt in der Personalstrategie.
Moderne Benefits-Plattformen und Steuerberater bewerben die Erholungsbeihilfe inzwischen aktiv als „steuerfreies Urlaubsgeld“, was vielen Chefs den Einstieg erleichtert.
Schritt-für-Schritt zum Extra-Urlaubsgeld
Wer die 364 Euro für den nächsten Urlaub nutzen möchte, sollte frühzeitig planen und strukturiert vorgehen.
- Im Kalender prüfen, wann der nächste längere Urlaub ansteht – mindestens eine Woche Erholungszeit sind üblich.
- Mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung sprechen und die Einführung oder Nutzung der Erholungsbeihilfe vorschlagen.
- Vor oder nach dem Urlaub die notwendigen Nachweise sammeln: Reiseunterlagen, Hotelrechnung oder eine kurze schriftliche Eigenbestätigung.
- Innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub die Erholungsbeihilfe beantragen, damit der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt.
- Den Zuschuss prüfen: Stimmen die Beträge mit 156 Euro für dich, 104 Euro für den Partner und 52 Euro je Kind überein, bleibt das Geld vollständig netto.
Wer diese Punkte beachtet, kann sich mit vergleichsweise wenig Aufwand einen spürbaren Zuschuss zur Reisekasse sichern – und der nächste Familienurlaub fühlt sich plötzlich ein Stück entspannter an.


