Pausen sind in Deutschland alles andere als „Nice-to-have“ – sie sind gesetzlich vorgeschrieben, schützen die Gesundheit der Beschäftigten und können im Ernstfall sogar über Versicherungsschutz entscheiden. Trotzdem halten sich viele Mythen hartnäckig: von der vermeintlich „freiwilligen“ Mittagspause bis zur Frage, ob Raucherpausen Arbeitszeit sind.
Was das Gesetz wirklich vorsieht
Das Arbeitszeitgesetz regelt klar, wie lange Beschäftigte arbeiten dürfen und welche Erholung sie dabei mindestens bekommen müssen. Für volljährige Arbeitnehmer gilt: Bis zu 6 Stunden ist keine Pause vorgeschrieben, zwischen mehr als 6 und bis zu 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten, ab mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pflicht.
Diese Pausen dürfen auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden, allerdings muss jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten dauern. Spätestens nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeit muss die erste Ruhepause genommen werden – „durcharbeiten“ ist also nicht nur ungesund, sondern auch schlicht unzulässig.
Pause ist nicht gleich Freizeit
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Pause und Ruhezeit: Ruhepausen unterbrechen den Arbeitstag, Ruhezeiten liegen zwischen zwei Diensten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen Beschäftigte mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben, in denen keine Arbeit geleistet werden darf.
Arbeitsunterbrechungen von nur wenigen Minuten – etwa ein kurzer Gang zum Drucker oder ein kurzes Durchatmen am Fenster – zählen nicht als gesetzliche Pause. Gesetzliche Pausen müssen im Voraus feststehen, der Lage nach vereinbart werden und dem Zweck der Erholung dienen.
Bezahlung, Dokumentation und Pflicht zur Pause
Rein rechtlich sind Pausen keine Arbeitszeit und müssen daher nicht vergütet werden. Viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln aber bezahlte Pausen, etwa in der Industrie oder im öffentlichen Dienst – hier kann der Arbeitgeber also über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Brisant für beide Seiten: Pausen müssen eingehalten und dokumentiert werden, sonst drohen Bußgelder für den Arbeitgeber und Ärger bei Kontrollen. Beschäftigte können nicht wirksam darauf verzichten, um früher nach Hause zu gehen – der Chef ist verpflichtet, auf die Einhaltung der Pausen hinzuwirken.
Unfall in der Pause: Wer zahlt, wenn etwas passiert?
Beim Thema Unfallversicherung sorgt die Mittagspause regelmäßig für Überraschungen. Gesetzlich unfallversichert ist in der Regel nur der Weg zur Kantine oder zum Bäcker und der Weg zurück – die Pause selbst gilt als private Zeit und fällt häufig aus dem Versicherungsschutz heraus.
Anders sieht es aus, wenn eine besondere betriebliche Gefahr auf dem Werksgelände zuschlägt, etwa eine Explosion oder ein technischer Defekt im Pausenbereich. Dann kann die gesetzliche Unfallversicherung auch während der Pause greifen, weil der Unfall unmittelbar mit den betrieblichen Verhältnissen verbunden ist.
Raucherpause, Handycheck & Co.
Raucherpausen gehören zu den größten Zankäpfeln in deutschen Betrieben. Das Arbeitszeitgesetz kennt kein eigenständiges Recht auf eine Raucherpause – geraucht werden kann in der regulären Ruhepause, zusätzliche Zigarettenrunden müssen der Arbeitgeber ausdrücklich erlauben oder durch Betriebsvereinbarung regeln.
Viele Unternehmen verlangen inzwischen, dass sich Beschäftigte für Raucherpausen ausstempeln oder die Zeit nacharbeiten, weil sonst ein Ungleichgewicht gegenüber Nichtrauchern entsteht. Gleiches gilt für private Handycheck-Marathons oder den Sprung zum Supermarkt: Erlaubt ist vieles – solange es in die reguläre Pause fällt oder korrekt von der Arbeitszeit abgezogen wird.
Besondere Regeln für Jugendliche und Branchen
Jugendliche haben einen weitergehenden Schutz: Wer jünger als 18 Jahre ist, muss bereits ab mehr als 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Liegt die tägliche Arbeitszeit über 6 Stunden, sind sogar mindestens 60 Minuten Pause vorgeschrieben, zusätzlich gilt eine tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden.
In manchen Branchen, etwa im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder im Verkehr, sind abweichende Regelungen über Tarifverträge oder behördliche Genehmigungen möglich. Trotzdem dürfen selbst dort die Schutzstandards – insbesondere die Gesamtruhezeit und der Mindestumfang der Pausen – nicht unterschritten werden.


