Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein Steuerbonus für Arbeitnehmer im Rentenalter. Sie gilt für alle, die
- die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, für das der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.
Selbstständige, Beamte, Minijobber sowie Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft sind vom Aktivrenten-Freibetrag ausgeschlossen. Frührentner, die zwar Rente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können den Steuerfreibetrag ebenfalls nicht nutzen.
Regelaltersgrenze: Ab wann zählt man?
Das reguläre Rentenalter steigt je nach Geburtsjahrgang an.
- Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 4 Monaten. Wer im Januar 1960 geboren wurde, erreicht diese Grenze im Mai 2026 und kann ab Juni 2026 reguläre Altersrente beziehen.
- Für jeden jüngeren Jahrgang erhöht sich die Grenze um zwei Monate, ab Jahrgang 1964 gilt ein Regelalter von 67 Jahren.
Erst ab Erreichen dieser Grenze greift die Aktivrente – frühere Hinzuverdienste bleiben steuerpflichtig, auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen in der Rente entfallen sind.
Wird die Rente durch den Verdienst gekürzt?
Der steuerfreie Hinzuverdienst durch die Aktivrente wird nicht auf die Altersrente angerechnet. Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen können Bezieher einer Vollrente regulär unbegrenzt hinzuverdienen, die Aktivrente ändert nur die steuerliche Behandlung, nicht den Rentenanspruch.
Rentenversicherung: Versicherungsfrei oder freiwillig versicherungspflichtig?
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, zahlen also selbst keine Rentenbeiträge mehr. Der Arbeitgeber zahlt aber weiter seinen Anteil, der in die allgemeine Rentenkasse fließt – ohne das individuelle Rentenkonto zu erhöhen.
Beschäftigte können diese Versicherungsfreiheit durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber aufheben und sich weiterhin rentenversicherungspflichtig stellen. Dann fließen sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil in das persönliche Konto und führen zu zusätzlichen Rentenpunkten, die über dem regulären Zuschlag liegen, weil nach der Regelaltersgrenze erworbene Punkte besonders aufgewertet werden. Für Durchschnittsverdiener kann das in zwei weiteren Beschäftigungsjahren gut rund 90 Euro mehr Monatsrente bringen, die im Folgejahr wirksam werden.
Krankenversicherung im Alter mit Job
Wer als Rentner sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, zahlt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
- Bezieher einer vollen Altersrente zahlen den ermäßigten Beitrag, der 0,6 Prozentpunkte unter dem Normalsatz liegt; diesen Vorteil teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber hälftig.
- Leistungen der Krankenversicherung bleiben weitgehend gleich, mit einer wichtigen Ausnahme: Es besteht bei Vollrentenbezug kein Anspruch auf Krankengeld.
Erkrankt der Seniorjobber länger, zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach entfällt ein Krankengeldanspruch – eine Lücke, die insbesondere bei längeren Erkrankungen problematisch ist.
Krankengeld sichern: Teilrente statt Vollrente
Der Ausschluss vom Krankengeld ist in § 50 SGB V geregelt und knüpft an den Bezug einer „Vollrente wegen Alters“ an. Wer statt einer Vollrente eine Teilrente bezieht, behält grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Eine Teilrente ist jede Altersrente, die etwas unter 100 Prozent der Vollrente liegt. Praktisch reicht es, die Vollrente minimal zu reduzieren, etwa:
- Statt 2.000 Euro Vollrente nur 1.999,80 Euro beziehen.
Schon diese minimale Kürzung macht die Rente rechtlich zu einer Teilrente und erhält den vollen Krankengeldanspruch im Rahmen der Beschäftigung. Der Wechsel erfolgt über einen einfachen, formlosen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, sollte aber unbedingt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden, da sonst das Krankengeld um die ausgezahlte Rente gekürzt wird.
Wer Anspruch auf Krankengeld behalten möchte, muss dafür wieder den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen, also 0,6 Prozentpunkte mehr. Bei 2.000 Euro Rente entspricht dies 12 Euro monatlich, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
- Pflegeversicherung: Für Senior-Arbeitnehmer gelten dieselben Regeln wie für jüngere Beschäftigte; es gibt keine Sonderausnahme aufgrund des Rentenalters.
- Arbeitslosenversicherung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, gleichzeitig besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I, unabhängig von früheren Beitragszeiten.
- Unfallversicherung: In der gesetzlichen Unfallversicherung sind arbeitende Senioren wie alle anderen Beschäftigten geschützt. Arbeits- und Wegeunfälle sind versichert, und im Fall von dauerhaften Gesundheitsschäden kann eine Verletztenrente gezahlt werden, die grundsätzlich neben der Altersrente steht, wobei bei sehr hohen Gesamtleistungen Anrechnungen erfolgen können.
Aktivrente: Steuerbonus, aber keine eigene Rente
Wichtig ist die Einordnung: Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Begriff kann leicht missverständlich sein, ändert aber nichts an den rentenrechtlichen Strukturen; die eigentliche Altersrente bleibt weiterhin nach den bekannten Regeln der Deutschen Rentenversicherung berechnet.


