Steuerfreie Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit können den Netto-Lohn spürbar nach oben treiben – ohne einen Cent zusätzliche Lohnsteuer. Wer seine Arbeitszeiten geschickt legt oder ohnehin regelmäßig in Schichtsystemen arbeitet, verschenkt oft bares Geld, weil die Regeln aus § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) kaum jemand wirklich kennt. Alle wichtigen Infos dazu finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Was steuerfreie Zuschläge überhaupt sind
Steuerfreie Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers, die on top zum Grundlohn ausgezahlt werden und unter bestimmten Bedingungen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben auslösen. Grundlage ist § 3b EStG, der genau festlegt, in welcher Höhe Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben dürfen. Entscheidend ist stets, dass es sich um echte Zuschläge neben dem vereinbarten Stundenlohn handelt – ein umetikettierter Grundlohn fällt nicht unter die Steuerfreiheit.
Die wichtigsten Prozentsätze im Überblick
Das Gesetz arbeitet mit klaren Höchstgrenzen, die sich am jeweiligen Grundlohn orientieren. Für reguläre Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Beginnt die Nachtschicht bereits vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Satz für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar auf 40 Prozent.
Für Sonntagsarbeit erlaubt das Gesetz steuerfreie Zuschläge von bis zu 50 Prozent des Grundlohns. Wer an gesetzlichen Feiertagen oder am 31. Dezember ab 14 Uhr arbeitet, kann Zuschläge von bis zu 125 Prozent steuerfrei erhalten. Besonders hoch fällt der steuerfreie Rahmen an bestimmten Feiertagen aus: Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind sogar 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei möglich.
Welche Zeiten genau zählen
Entscheidend ist nicht nur der Wochentag, sondern die exakte Uhrzeit der geleisteten Arbeit. Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes liegt regelmäßig in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr vor; für den erhöhten 40‑Prozent‑Satz kommt es auf die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr an, wenn die Schicht bereits am Vortag begonnen hat. Als Sonntags‑ oder Feiertagsarbeit gelten die Arbeitszeiten grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages – inklusive der Stunden zwischen 0 und 4 Uhr des folgenden Kalendertages, sofern der davorliegende Tag der eigentliche Sonn‑ oder Feiertag war.
Wichtig ist: Liegt der betreffende Tag am Arbeitsort nicht als gesetzlicher Feiertag vor, besteht auch kein Anspruch auf den steuerfreien Feiertagszuschlag. Außerdem dürfen die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt werden; pauschale Monatszuschläge ohne Bezug zu dokumentierten Arbeitszeiten fallen nicht unter § 3b EStG.
Kombination von Zuschlägen – wo es spannend wird
Besonders attraktiv wird es, wenn mehrere begünstigte Tatbestände zusammentreffen, etwa Nachtarbeit an einem Feiertag. Dann können steuerfreie Zuschläge kumuliert werden: Der Nachtzuschlag von 25 beziehungsweise 40 Prozent kommt zusätzlich zum Sonn‑ oder Feiertagszuschlag hinzu. Arbeiten Beschäftigte beispielsweise am 1. Mai in der Nacht von 22 bis 24 Uhr, sind insgesamt bis zu 175 Prozent Zuschlag steuerfrei möglich – 150 Prozent Feiertags‑ plus 25 Prozent Nachtarbeitszuschlag.
Allerdings gilt eine wichtige Sperre: Sonn‑ und Feiertagszuschlag dürfen steuerlich nicht nebeneinander abgerechnet werden, wenn ein Tag zugleich Sonntag und gesetzlicher Feiertag ist. In diesen Fällen ist ausschließlich der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei, der „einfache“ Sonntagszuschlag bleibt außen vor. Der Nachtzuschlag bleibt davon unberührt und kann weiterhin zusätzlich steuerfrei gezahlt werden.
Grenzen und Fallstricke für Beschäftigte
So großzügig die Prozentsätze klingen, ganz ohne Grenzen kommt die Steuerfreiheit nicht aus. Die Zuschläge beziehen sich nur auf einen begrenzten Grundlohn pro Stunde; liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, ist der übersteigende Teil der Zuschläge steuerpflichtig. Arbeitgeber müssen deshalb den zugrunde gelegten Stundenlohn dokumentieren und sauber in Grundvergütung und Zuschläge aufteilen.
Auch arbeitsrechtlich besteht kein automatischer Anspruch auf solche Zahlungen – sie ergeben sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist deshalb Verhandlungssache, nur die steuerliche Behandlung ist gesetzlich vorgegeben. Wer in Schichten arbeitet, sollte die eigenen Lohnabrechnungen genau prüfen und klären, ob alle begünstigten Stunden tatsächlich mit steuerfreien Zuschlägen berücksichtigt wurden.
Warum sich ein Blick auf die Lohnabrechnung lohnt
Für Beschäftigte mit häufigen Nacht‑, Sonn‑ oder Feiertagsschichten können die steuerfreien Zuschläge schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro Netto‑Plus im Jahr ausmachen. Da diese Zahlungen zudem sozialversicherungsfrei sind, steigen auch die Abgaben für Renten‑, Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung auf diese Beträge nicht an. Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten wirkt ein clever genutzter Zuschlags-Mix damit wie eine versteckte Gehaltserhöhung – nur eben ohne Steuerabzug.
Arbeitgeber profitieren ebenfalls: Sie können Personal in unbequemen Schichten leichter gewinnen und binden, ohne dauerhaft den Grundlohn anheben zu müssen. Für beide Seiten lohnt daher ein genauer Blick in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung, um das volle Potenzial der steuerfreien Zuschläge aus § 3b EStG auszuschöpfen.


