Ein spannendes Konzept: Die sogenannte Arbeitsmarktrente ist juristisch unscheinbar, aber sozial von enormer Bedeutung.
Die stille Rente der Vergessenen: Warum die Arbeitsmarktrente für tausende Kranke zur heimlichen Lebensrettung wird
Viele Menschen in Deutschland stehen nach langer Krankheit vor einem Abgrund: Zu gesund für die volle Erwerbsminderungsrente, aber zu krank, um einen regulären Job zu finden. Wer täglich nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, fällt oft durchs Raster des Arbeitsmarkts – und genau hier greift ein kaum bekanntes, aber existenziell wichtiges Instrument des Sozialrechts: die Arbeitsmarktrente.
Sie ist keine eigene Rentenart, sondern eine besondere Anwendung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Seit Jahren sichert sie Menschen ab, die trotz Restarbeitsfähigkeit keinen geeigneten Arbeitsplatz finden – und verhindert, dass Betroffene in Armut oder Hartz-IV-ähnliche Zustände abrutschen. Alle wichtigen Informationen und Hintergründe dazu gibt es hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Zwischen zwei Systemen gefangen
Die Erwerbsminderungsrente unterteilt Menschen nach medizinischer Bewertung in drei Gruppen: voll erwerbsgemindert (unter drei Stunden Arbeitsfähigkeit täglich), teilweise erwerbsgemindert (zwischen drei und unter sechs Stunden) und nicht erwerbsgemindert (mehr als sechs Stunden).
Problematisch ist: Wer „nur“ teilweise erwerbsgemindert ist, soll laut Gesetz weiterhin arbeiten – allerdings nur noch in einem leidensgerechten, meist körperlich eingeschränkten Umfeld und in Teilzeit. In der Theorie klingt das vernünftig. Doch in der Realität gibt es exakt solche Arbeitsplätze kaum.
Gerade ältere Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen finden keinen neuen Arbeitgeber, der flexible Teilzeitmodelle bei gleichzeitig reduzierter Leistungsfähigkeit anbietet. Hier setzt die Arbeitsmarktrente an: Sie gleicht die Lücke zwischen rechtlicher Teilbarkeit der Arbeitskraft und praktischer Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt aus.
Wann die Arbeitsmarktrente greift
Die Arbeitsmarktrente setzt ein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt eine medizinisch anerkannte teilweise Erwerbsminderung vor (3–6 Stunden Leistungsfähigkeit täglich).
- Der Arbeitsmarkt steht faktisch nicht offen – das heißt, es gibt keinen passenden Job oder keine reale Vermittlungschance.
- Diese Situation ist nicht selbst verschuldet; die Betroffenen bemühen sich ernsthaft um Arbeit.
Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, wird sie wie voll erwerbsgemindert behandelt – mit entsprechenden Rentenleistungen. Juristisch entsteht also keine neue Rentenart, aber eine höhere Leistung auf Basis einer bestehenden Teilrente.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft dafür nicht nur ärztliche Gutachten, sondern auch sogenannte „arbeitsmarktliche Zumutbarkeiten“. Dabei geht es darum, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz auf dem regionalen oder bundesweiten Arbeitsmarkt überhaupt verfügbar wäre.
Millionen ungenutzte Ansprüche bleiben verborgen
Nach Schätzungen von Sozialverbänden und Fachanwälten liegt die Zahl der Berechtigten deutlich höher als die der tatsächlichen Empfänger. Viele wissen gar nicht, dass sie Anspruch hätten. Das liegt auch daran, dass die Rentenversicherung diese Möglichkeit nicht aktiv bewirbt.
In vielen Fällen muss erst Widerspruch eingelegt oder Klage beim Sozialgericht erhoben werden, bevor die Arbeitsmarktrente bewilligt wird. Oft erst dann räumen die Behörden ein, dass trotz „nur teilweiser Erwerbsminderung“ der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Besonders häufig betroffen sind Menschen über 55 Jahre, die nach einer schweren Krankheit oder Operation nicht mehr voll belastbar sind. Auch psychische Erkrankungen wie Burnout oder Depression führen häufig zu einer Teilerwerbsminderung – aber der Wiedereinstieg scheitert an der Realität des Arbeitsmarkts.
Der rechtliche Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dort ist festgelegt, dass Personen mit einer teilweisen Erwerbsminderung eine Vollrente beziehen können, wenn sie „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ keine Beschäftigung finden können.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Anwendung der Arbeitsmarktrente in mehreren Urteilen präzisiert. Entscheidend ist die Feststellung eines „verschlossenen Arbeitsmarkts“. Wird dieser bejaht, muss die Rentenversicherung zahlen – unabhängig davon, ob die Person theoretisch noch in Teilzeit arbeiten könnte.
Ein Rettungsanker in der Spätphase des Erwerbslebens
Für viele Menschen ist die Arbeitsmarktrente der letzte soziale Rettungsanker. Sie schützt vor dem völligen Absturz in Grundsicherung oder Bürgergeld, wenn keine zumutbare Arbeit mehr vorhanden ist.
Besonders im Niedriglohnsektor sind die Übergänge oft fließend. Wer sein Leben lang körperlich gearbeitet hat – im Bau, in der Pflege, in der Logistik – und dann gesundheitlich nicht mehr mithalten kann, steht häufig vor dem Aus. Eine Teilzeitstelle gibt es nicht, Umschulung ist zu spät, und der Arbeitsmarkt ignoriert ältere, gesundheitlich eingeschränkte Bewerber.
Die Arbeitsmarktrente würdigt diese Realität. Sie anerkennt, dass es nicht an Arbeitswillen fehlt, sondern an realen Chancen. Damit erfüllt sie eine zentrale soziale Funktion im deutschen Rentensystem – unsichtbar, aber unverzichtbar.
Reformbedarf bleibt
Fachleute fordern schon lange, dass die Arbeitsmarktrente bekannter und unbürokratischer gemacht wird. Viele Verfahren ziehen sich über Jahre, ehe Betroffene zu ihrem Recht kommen.
Zudem gilt die Arbeitsmarktrente nicht für befristet Erwerbsgeminderte, wenn die Rentenversicherung annimmt, der Arbeitsmarkt könne in Zukunft wieder offenstehen. Damit ist die Leistung zwar sozialpolitisch relevant, aber rechtlich eingeschränkt.
Dennoch: In einer alternden Gesellschaft mit wachsendem Fachkräftemangel wird ihr Stellenwert zunehmen. Denn wer Menschen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit absichert, verhindert soziale Verarmung und bewahrt Lebenswürde.


