Was bedeutet das Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und ist nicht mit der Erwerbsfähigkeit, sondern ausschließlich mit der Mobilität im Alltag verknüpft. Wer das Merkzeichen erhält, gilt als in seiner Gehfähigkeit so eingeschränkt, dass übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht mehr ohne Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden können.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 229 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung und die medizinischen Kriterien verbindlich festlegen. Die Regelungen gelten bundesweit einheitlich und müssen von den Versorgungsämtern beachtet werden.
Gesetzliche Kriterien und typische Wegstrecke
Nach § 229 SGB IX ist erheblich beeinträchtigt, wer wegen Einschränkungen des Gehvermögens – auch durch innere Leiden, Anfälle oder Orientierungsstörungen – die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß zurücklegen kann. Die Versorgungsmedizin-Verordnung konkretisiert diesen Maßstab durch eine abstrakte Vergleichsbetrachtung, die nicht auf die individuelle Wohnlage oder Infrastruktur abstellt.
Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Entfernung von etwa 2 Kilometern, die in rund 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt wird. Wer diese Strecke aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr sicher oder nur unter starken Schmerzen, Atemnot oder erheblicher Erschöpfung bewältigen kann, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
Persönliche Voraussetzungen für Rentner
Grundvoraussetzung ist zunächst eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, unabhängig davon, ob eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezogen wird. Entscheidend ist immer der Gesamt-GdB und die tatsächliche Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Für die Zuerkennung des Merkzeichens G werden häufig folgende gesundheitliche Einschränkungen anerkannt:
- Funktionsstörungen des Bewegungsapparats: Schwere Beeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, etwa bei Versteifungen von Hüft-, Knie- oder Fußgelenken in ungünstiger Stellung oder bei ausgeprägter Arthrose.
- Durchblutungsstörungen und Gefäßerkrankungen: Arterielle Verschlusskrankheit der Beine, bei der schon kurze Gehstrecken zu starken Schmerzen führen und die Gehstrecke erheblich verkürzt ist.
Innere Leiden, Sinnes- und Orientierungsstörungen
Nicht nur orthopädische Erkrankungen können das Merkzeichen G begründen, sondern auch schwere innere Leiden, die die Belastbarkeit im Straßenverkehr einschränken. Dazu zählen insbesondere Herzschäden mit deutlich reduzierter Leistungsfähigkeit, chronische Lungenerkrankungen mit mittlerer oder höherer Einschränkung der Lungenfunktion sowie schwere Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen mit ausgeprägter Müdigkeit und Schwäche.
Ebenfalls erfasst sind Seh-, Hör- und Orientierungsstörungen, wenn sie die sichere Fortbewegung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen. Beispiele sind hochgradige Sehbehinderung, geistige Behinderungen mit Orientierungsstörungen, häufige epileptische Anfälle oder schwere hypoglykämische Schocks bei Diabetes, sofern sie überwiegend tagsüber auftreten und die Teilnahme am Straßenverkehr riskant machen.
Rolle von Wechselwirkungen und Einzelfallprüfung
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch die Kombination mehrerer Erkrankungen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllen kann, selbst wenn einzelne Funktionsstörungen für sich betrachtet keinen hohen Einzel-GdB erreichen. Entscheidend ist, ob die Gehstrecke insgesamt so reduziert ist, dass die üblichen zwei Kilometer nicht mehr in einer halben Stunde bewältigt werden können.
Gerichte haben klargestellt, dass auch das Zusammenwirken von orthopädischen, internistischen und neurologischen Erkrankungen sowie starkem Übergewicht im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründen kann. Deshalb lohnt sich gerade bei älteren Menschen mit mehreren Diagnosen eine sorgfältige medizinische und rechtliche Prüfung, wenn ein Antrag zunächst abgelehnt wurde.
Nachteilsausgleiche: Welche Vorteile bringt das Merkzeichen G?
Für schwerbehinderte Rentner ist das Merkzeichen G mit einer Reihe von Vergünstigungen verbunden, die insbesondere die Kosten der Mobilität senken und den Alltag erleichtern. Dazu gehören Erleichterungen im öffentlichen Personennahverkehr, bei der Kfz-Steuer, im Steuerrecht und im Bereich von Sozialleistungen.
Zu den wichtigsten Vergünstigungen zählen:
- Ermäßigungen im ÖPNV: Anspruch auf eine Wertmarke, die eine unentgeltliche oder stark ermäßigte Nutzung von Bus und Bahn im Nahverkehr ermöglicht, gegebenenfalls unter Zuzahlung einer Eigenbeteiligung.
- Kfz-Steuerermäßigung: Wer auf das Freifahrtrecht im ÖPNV verzichtet, kann für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent erhalten.
Steuerliche Vorteile und Mehrbedarf im Sozialrecht
Im Steuerrecht erleichtert das Merkzeichen G die Anerkennung von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen, da Betroffene wegen ihrer Mobilitätseinschränkung einen erhöhten Fahrbedarf nachweisen können. Je nach GdB und weiteren Merkzeichen sind pauschale Fahrtkosten oder Kilometersätze für Privatfahrten im Rahmen der zumutbaren Belastung absetzbar.
Im Sozialrecht kann das Merkzeichen G zusammen mit bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf rechtfertigen, insbesondere bei Beziehern von Bürgergeld oder Sozialhilfe, wenn regelmäßig höhere Aufwendungen für Mobilität entstehen. Darüber hinaus gewähren viele Kommunen, Verbände und Dienstleister zusätzliche Vergünstigungen wie reduzierte Gebühren, Rabatte bei Fahrdiensten oder Ermäßigungen bei bestimmten Prüfungen und Gutachten.
Antragstellung, Widerspruch und praktische Tipps
Das Merkzeichen G wird in der Regel im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung beim zuständigen Versorgungsamt oder Landesamt beantragt. Wichtig ist eine möglichst vollständige medizinische Dokumentation, die neben Diagnosen auch konkrete Angaben zur Gehstrecke, Belastbarkeit und zum tatsächlichen Alltag enthält.
Wird das Merkzeichen G abgelehnt, obwohl die Gehfähigkeit im Alltag deutlich eingeschränkt ist, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Sozialgerichte haben wiederholt betont, dass die versorgungsmedizinischen Regelbeispiele Orientierung geben, aber der Einzelfall entscheidend bleibt – gerade bei älteren, mehrfach erkrankten Rentnern.


